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LeistungsTV - Bund

BMI-Einführungsrundschreiben vom 20. Februar 2014  AZ: D 5 – 31002/12#10
Anlage Umsetzung tarifvertraglicher Leistungsbezahlung
Zu § 9 Aufteilung des Entgeltvolumens
  
1.       Adressat der Norm

2.       Terminologie

3.       Berechnung des Gesamtvolumens (§ 9 Absatz 1 bis 3)

3.1     Tarifvertragliche Regelung

3.2     Unterstützung bei der Berechnung des Gesamtvolumens durch das BADV

3.2.1  Datenübersichten für personalverwaltende Stellen

3.2.2  Rechnerische Richtigkeit

3.3     Bildung des Gesamtvolumens für Verwaltungen oder Verwaltungsteile

3.4     Modifikationen bei der Berechnung

3.4.1  Kapitelübergreifende Verstärkung von Planstellen und Stellen

3.4.2  Übertragung von Restanteilen und Anrechnung von Volumenüberschreitungen

3.5     Anwendung bei sonstigen Einrichtungen

4.       Mitteilung an die zuständige Personalvertretung (§ 9 Absatz 4)

 

§ 9 regelt die Ermittlung und Aufteilung des gemäß § 18 TVöD
im Falle der Entscheidung des Arbeitgebers für ein Leistungsentgelt
vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Entgeltvolumens
auf Verwaltungen oder Teile von Verwaltungen.
§ 9 steht in engem Zusammenhang mit § 10:
Mit der Aufteilung des Entgeltvolumens nach § 9 wird gleichzeitig auch entschieden,
für welche Behörden bzw. Behördenteile ein eigener Berechnungsschlüssel nach § 10 Absatz 1 festgelegt werden kann.
Grundsätzlich muss für jede Verwaltung ein einheitlicher Berechnungsschlüssel festgelegt werden.
Etwas anderes gilt, wenn in einer Verwaltung
eigenständige Gesamtvolumina für die jeweiligen Verwaltungsteile gebildet werden.
In diesem Fall ist für jeden Verwaltungsteil ein eigener Schlüssel festzulegen.

1. Adressat der Norm

Die Norm trifft Rahmenregelungen zur Ausgestaltung durch Dienstvereinbarung.
Adressat der Vorschrift sind vorrangig die jeweiligen Verwaltungen,
ferner die Betriebsparteien.

2. Terminologie

In den §§ 9 und 10 werden verschiedene Begriffe definiert,
auf die in den Vorschriften zur Berechnung des Leistungsentgelts
und bei der Errichtung und Zusammensetzung der Paritätischen Kommission
(§ 14, siehe dazu unten zu § 14 Tz. 2 und 3) Bezug genommen wird.

  • Verwaltungen im Sinne von § 9 Absatz 1 Satz 1 sind solche,
    für die im jeweiligen Einzelplan des Haushalts ein Kapitel ausgebracht ist.

  • Verwaltungsteile im Sinne von § 9 Absatz 1 Satz 3 sind Teile einer Verwaltung,
    für die im jeweiligen Einzelplan des Haushalts ein Kapitel ausgebracht ist.
    Es kann sich um eigenständige Behörden im verwaltungsverfahrensrechtlichen Sinne
    oder um Dienststellen im personalvertretungsrechtlichen Sinne handeln.
    Durch den Tarifvertrag wird nicht vorgegeben,
    welche Organisationsform ein Verwaltungsteil haben muss.
    Die Gesamtheit der in einem Kapitel nach § 9 Absatz 1 Satz 3 gebildeten Verwaltungsteile ergibt eine Verwaltung.

  • Gesamtvolumen ist das nach § 9 Absatz 1 iVm. § 18 Absatz 2 TVöD
    gebildete Leistungsentgeltvolumen für eine Verwaltung oder einen Verwaltungsteil.
    Das Gesamtvolumen ist Grundlage für die Berechnung des Leistungsentgelts nach § 10 .

  • Teilvolumen ist nach § 10 Absatz 2 der nach Entgeltgruppen,
    nach Gruppen von Entgeltgruppen
    oder nach organisatorischen Gesichtspunkten
    gebildete Anteil am Gesamtvolumen (siehe dazu unten zu § 10 Tz. 4).

  • SOLL-Volumen ist nach § 9 Absatz 4 Satz 1 das nach § 9 Absatz 1 gebildete Gesamtvolumen,
    also das Entgeltvolumen, das für alle Beschäftigten als Leistungsentgelt zur Verfügung steht.

  • IST-Volumen ist nach § 9 Absatz 4 Satz 1 das Entgeltvolumen,
    das tatsächlich als Leistungsentgelt ausgezahlt worden ist,
    also die Summe der Leistungsentgelte aller Beschäftigten einer Verwaltung bzw. eines Verwaltungsteils.

3. Berechnung des Gesamtvolumens (§ 9 Absatz 1 bis 3)

Aus § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 und § 18 Absatz 2 TVöD ergibt sich,
wie das Gesamtvolumen zu ermitteln ist.
Regelungsspielräume für Dienstvereinbarungen
bestehen bei der Bestimmung des Gesamtvolumens einer Verwaltung nicht
(Ausnahmen: Protokollerklärungen Nr. 1 und 3 zu § 9 Absatz 1; vgl. auch § 9 Absatz 1 Satz 3).

3.1 Tarifvertragliche Regelung

Das Gesamtvolumen wird nach § 18 Absatz 2 Satz 1 TVöD bis zu einer Obergrenze
durch eine Entscheidung des Arbeitgebers festgelegt.
Grundlage für die Berechnung der Obergrenze sind die Personalausgaben für Tarifbeschäftigte jeder Verwaltung.
Dabei ist das Entgeltvolumen der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres maßgeblich (§ 18 Absatz 2 TVöD).
Die Protokollerklärung zu § 18 Absatz 2 Satz 1 definiert die ständigen Monatsentgelte
in Abgrenzung zu nicht berücksichtigungsfähigen Bezügebestandteilen
(z. B. Abfindungen, Aufwandsentschädigungen, Jahressonderzahlungen und unständige Entgeltbestandteile).
Für die Berechnung ist die sich danach ergebende Summe
mit dem in § 18 Absatz 2 Satz 1 TVöD definierten Prozentsatz,
also mit bis zu 1 Prozent, zu multiplizieren.

Vorjahr ist das dem Auszahlungsjahr vorangegangene Haushalts- und Kalenderjahr (§ 9 Absatz 2 Satz 1).

Das Gesamtvolumen ist jeweils bis zum 30. April eines jeden Jahres,
also des Jahres, in dem das Leistungsentgelt ausgezahlt werden soll,
zu ermitteln (§ 9 Absatz 2 Satz 2).

Beispiel:

Für das im Jahr 2008 auszuzahlende Leistungsentgelt ist das Gesamtvolumen
bis zum 30. April 2008 auf Grundlage der Personalausgaben des Jahres 2007 zu ermitteln.
Für das im Jahr 2009 auszuzahlende Leistungsentgelt ist das Gesamtvolumen
bis zum 30. April 2009 auf Grundlage der Personalausgaben des Jahres 2008 zu ermitteln.

Das individuelle Leistungsentgelt kann erst ermittelt werden,
wenn das Gesamtvolumen feststeht (siehe dazu unten zu § 10 Tz. 2).

3.2 Unterstützung bei der Berechnung des Gesamtvolumens durch das BADV

Behörden und Einrichtungen, deren Bezügezahlungen durch das
Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) vorgenommen werden
und die ein Leistungsentgelt nach § 18 TVöD zahlen,
erhalten auf Anfrage vom BADV zur Unterstützung nachfolgende Datenübersichten und Berechnungen:

3.2.1 Datenübersichten für personalverwaltende Stellen

Den personalverwaltenden Stellen werden bis Ende März eines jeden Jahres
die berücksichtigten ständigen Monatsentgelte,
sowohl als Summe als auch nach Entgeltgruppen getrennt im Excel-Dateiformat mitgeteilt.

Das ausgezahlte Leistungsentgelt wird den personalverwaltenden Stellen
als Summe nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres mitgeteilt.

Die Datenübersichten können beim BADV auch personenbezogen angefordert werden.

3.2.2 Rechnerische Richtigkeit

Die vom BADV in den Datenübersichten zusammengestellten Daten gelten als Teilbescheinigungen
im Sinne der Nr. 2.2.2 der Anlage zu VV Nr. 9.2 für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
der BHO iVm. Nr. 3.2.2 der Verfahrensrichtlinien für Mittelverteiler/Titelverwalter (VerfRiB-MT/TV-HKR).
Etwaige Berechnungsfehler führen nicht zu Ersatzansprüchen gegenüber dem BADV,
sondern sind durch Verrechnung mit dem Leistungsentgeltvolumen des Folgejahres zu korrigieren.

3.3 Bildung des Gesamtvolumens für Verwaltungen oder Verwaltungsteile

In Anlehnung an die Struktur des Bundeshaushalts wird das Gesamtvolumen grundsätzlich auf Ebene der Verwaltungen,
für die ein eigenes Kapitel im Bundeshaushalt ausgebracht ist, gebildet (§ 9 Absatz 1 Satz 1).
In diesem Fall ist auch der Berechnungsschlüssel nach § 10 Absatz 1 einheitlich für die gesamte Verwaltung festzulegen, da sich § 10 Absatz 1 auf die Verteilung des Gesamtvolumens bezieht.
Sollen Teile der Verwaltung einen eigenen Berechnungsschlüssel entwickeln,
können unter Beteiligung der Personalvertretungen Gesamtvolumina
für diese Verwaltungsteile gebildet werden (§ 9 Absatz 1 Satz 3).

3.4 Modifikationen bei der Berechnung

Die nach § 9 Absatz 1 gebildeten Gesamtvolumina können nach dem Tarifvertrag

  • bei kapitelübergreifender Verstärkung von Planstellen und

  • bei Verrechnung von Restanteilen oder Volumenüberschreitungen des Vorjahres

modifiziert werden.

3.4.1 Kapitelübergreifende Verstärkung von Planstellen und Stellen

Für den Fall, dass durch Haushaltsvermerk im Haushaltplan
Planstellen und Stellen kapitelübergreifend zur Verstärkung herangezogenen werden dürfen,
können die Gesamtvolumina der Verwaltung unter Berücksichtigung der Verstärkung festgelegt werden
(Protokollerklärung Nr. 1 zu § 9 Absatz 1).
Dabei ist es zulässig, z. B. nach Anzahl der Beschäftigten zu einem bestimmten Stichtag zu pauschalieren.

Beispiel:

Dem Stellenplan einer Obersten Bundesbehörde und zwei ihrer Geschäftsbereichsbehörden
wurde jeweils ein Haushaltsvermerk vorangestellt,
nach dem die ausgebrachten Planstellen und Stellen
zur gegenseitigen Verstärkung herangezogen werden können.

In diesem Fall kann von der Möglichkeit der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 9 Absatz 1 Gebrauch gemacht werden.
Die berechneten Gesamtvolumina können entsprechend angepasst werden
– beispielhaft könnte bei einer Inanspruchnahme durch die Oberste Bundesbehörde
das Volumen dort entsprechend erhöht und umgekehrt das Volumen der Geschäftsbereichsbehörde gekürzt werden.

3.4.2 Übertragung von Restanteilen und Anrechnung von Volumenüberschreitungen

Wurde im Vorjahr das Gesamtvolumen nicht vollständig ausgeschöpft,
ist das Gesamtvolumen des aktuellen Jahres um die Restanteile des Vorjahres zu erhöhen.
Wurde im Vorjahr das Gesamtvolumen überschritten,
sind diese Überschreitungen mit dem Gesamtvolumen des aktuellen Jahres zu verrechnen.
Das Gesamtvolumen des aktuellen Jahres ist also entsprechend zu verringern.

 

Beispiel 1:

Nach Abschluss der Feststellungszeitraums und Berechnung des Schlüssels nach § 10 Absatz 1
wird ein Beschäftigter vor dem festgelegten Auszahlungstermin für das Leistungsentgelt fristlos gekündigt.
Das abschließend berechnete Leistungsentgelt wird in diesen Fällen nach § 11 Absatz 3
nicht mehr an den Beschäftigten gezahlt.
Das insoweit „eingesparte“ Leistungsentgelt wird nach § 9 Absatz 3 Satz 1
als Restanteil des Vorjahres dem Volumen des Folgejahres hinzugerechnet.

 

Beispiel 2:

Nach abschließender Berechnung des Leistungsentgelts werden Beschäftigte
rückwirkend in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert.
Stichtag für die Zuordnung zu einer Entgeltgruppe ist nach der Protokollerklärung zu § 11 Absatz 4
der letzte Tag des Leistungszeitraumes.
Aus diesem Grund ist den höhergruppierten Beschäftigten in Abhängigkeit von der höheren Entgeltgruppe
grundsätzlich ein höheres Leistungsentgelt als ursprünglich im Gesamtvolumen berücksichtigt zu zahlen.
Diese Mehrausgaben führen zu einer Überschreitung des Volumens
und werden nach § 9 Absatz 3 Satz 4 im Folgejahr auf das betreffende Volumen angerechnet.

3.5 Anwendung bei sonstigen Einrichtungen

Da die Regelungen zur Ermittlung des Gesamtvolumens eng auf die Struktur des Bundeshaushaltes bezogen sind,
finden sie bei Einrichtungen, die - etwa kraft gesetzlicher Vorgaben - das Tarifrecht des Bundes anwenden,
für die aber im Bundeshaushalt kein Kapitel ausgebracht ist, nur sinngemäß Anwendung
(Protokollerklärung Nr. 2 zu § 9 Absatz 1).
Es ist also grundsätzlich ein Gesamtvolumen für die gesamte Einrichtung zu bilden.

Von den Modifikations- und Vereinfachungsregelungen der Protokollerklärungen Nr. 1 und Nr. 3 zu § 9 Absatz 1
kann auch bei sonstigen Einrichtungen Gebrauch gemacht werden.

4. Mitteilung an die zuständige Personalvertretung (§ 9 Absatz 4)

Der jeweils zuständigen Personalvertretung sind

  • das SOLL-Volumen und

  • das IST-Volumen

mitzuteilen.
Über- und Unterschreitungen des Gesamtvolumens sind auszuweisen und darzulegen.
Erforderlich ist eine Erläuterung, weshalb es zu einer Volumenüber- oder -unterschreitung gekommen ist;
eine darüber hinausgehende Rechtfertigungspflicht besteht nicht.

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