1.
Adressat der Norm
2. Terminologie
3. Berechnung
des Gesamtvolumens (§ 9 Absatz 1 bis 3)
3.1 Tarifvertragliche
Regelung
3.2
Unterstützung bei der Berechnung des Gesamtvolumens
durch das BADV
3.2.1 Datenübersichten
für personalverwaltende Stellen
3.2.2 Rechnerische
Richtigkeit
3.3 Bildung
des Gesamtvolumens für Verwaltungen oder Verwaltungsteile
3.4 Modifikationen
bei der Berechnung
3.4.1 Kapitelübergreifende
Verstärkung von Planstellen und Stellen
3.4.2
Übertragung von Restanteilen und Anrechnung von Volumenüberschreitungen
3.5 Anwendung
bei sonstigen Einrichtungen
4. Mitteilung
an die zuständige Personalvertretung (§ 9 Absatz 4)
§ 9 regelt die Ermittlung
und Aufteilung des gemäß § 18 TVöD
im Falle der Entscheidung des Arbeitgebers für ein Leistungsentgelt
vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Entgeltvolumens
auf Verwaltungen oder Teile von Verwaltungen.
§ 9 steht in engem Zusammenhang mit § 10:
Mit der Aufteilung des Entgeltvolumens nach § 9 wird gleichzeitig
auch entschieden,
für welche Behörden bzw. Behördenteile ein eigener Berechnungsschlüssel
nach § 10 Absatz 1 festgelegt werden kann.
Grundsätzlich muss für jede Verwaltung ein einheitlicher Berechnungsschlüssel
festgelegt werden.
Etwas anderes gilt, wenn in einer Verwaltung
eigenständige Gesamtvolumina für die jeweiligen Verwaltungsteile
gebildet werden.
In diesem Fall ist für jeden Verwaltungsteil ein eigener Schlüssel
festzulegen.
1. Adressat der Norm
Die Norm trifft Rahmenregelungen
zur Ausgestaltung durch Dienstvereinbarung.
Adressat der Vorschrift sind vorrangig die jeweiligen Verwaltungen,
ferner die Betriebsparteien.
2. Terminologie
In den §§ 9 und 10
werden verschiedene Begriffe definiert,
auf die in den Vorschriften zur Berechnung des Leistungsentgelts
und bei der Errichtung und Zusammensetzung der Paritätischen Kommission
(§ 14, siehe dazu unten zu § 14 Tz. 2 und 3) Bezug genommen wird.
Verwaltungen im Sinne von
§ 9 Absatz 1 Satz 1 sind solche,
für die im jeweiligen Einzelplan des Haushalts ein Kapitel
ausgebracht ist.
Verwaltungsteile
im Sinne von § 9 Absatz 1 Satz 3 sind Teile einer Verwaltung,
für die im jeweiligen Einzelplan des Haushalts ein Kapitel
ausgebracht ist.
Es kann sich um eigenständige Behörden im verwaltungsverfahrensrechtlichen
Sinne
oder um Dienststellen im personalvertretungsrechtlichen Sinne
handeln.
Durch den Tarifvertrag wird nicht vorgegeben,
welche Organisationsform ein Verwaltungsteil haben muss.
Die Gesamtheit der in einem Kapitel nach § 9 Absatz 1 Satz
3 gebildeten Verwaltungsteile ergibt eine Verwaltung.
Gesamtvolumen ist das nach
§ 9 Absatz 1 iVm. § 18 Absatz 2 TVöD
gebildete Leistungsentgeltvolumen für eine Verwaltung oder
einen Verwaltungsteil.
Das Gesamtvolumen ist Grundlage für die Berechnung des Leistungsentgelts
nach § 10 .
Teilvolumen ist nach § 10
Absatz 2 der nach Entgeltgruppen,
nach Gruppen von Entgeltgruppen
oder nach organisatorischen Gesichtspunkten
gebildete Anteil am Gesamtvolumen (siehe dazu unten zu § 10
Tz. 4).
SOLL-Volumen ist nach §
9 Absatz 4 Satz 1 das nach § 9 Absatz 1 gebildete Gesamtvolumen,
also das Entgeltvolumen, das für alle Beschäftigten als Leistungsentgelt
zur Verfügung steht.
IST-Volumen ist nach § 9
Absatz 4 Satz 1 das Entgeltvolumen,
das tatsächlich als Leistungsentgelt ausgezahlt worden ist,
also die Summe der Leistungsentgelte aller Beschäftigten einer
Verwaltung bzw. eines Verwaltungsteils.
3. Berechnung des Gesamtvolumens (§ 9 Absatz 1 bis
3)
Aus § 9 Absatz 1 Satz
1 und 2 sowie Absatz 2 und § 18 Absatz 2 TVöD ergibt sich,
wie das Gesamtvolumen zu ermitteln ist.
Regelungsspielräume für Dienstvereinbarungen
bestehen bei der Bestimmung des Gesamtvolumens einer Verwaltung
nicht
(Ausnahmen: Protokollerklärungen Nr. 1 und 3 zu § 9 Absatz 1; vgl.
auch § 9 Absatz 1 Satz 3).
3.1 Tarifvertragliche Regelung
Das Gesamtvolumen wird
nach § 18 Absatz 2 Satz 1 TVöD bis zu einer Obergrenze
durch eine Entscheidung des Arbeitgebers festgelegt.
Grundlage für die Berechnung der Obergrenze sind die Personalausgaben
für Tarifbeschäftigte jeder Verwaltung.
Dabei ist das Entgeltvolumen der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres
maßgeblich (§ 18 Absatz 2 TVöD).
Die Protokollerklärung zu § 18 Absatz 2 Satz 1 definiert die ständigen
Monatsentgelte
in Abgrenzung zu nicht berücksichtigungsfähigen Bezügebestandteilen
(z. B. Abfindungen, Aufwandsentschädigungen, Jahressonderzahlungen
und unständige Entgeltbestandteile).
Für die Berechnung ist die sich danach ergebende Summe
mit dem in § 18 Absatz 2 Satz 1 TVöD definierten Prozentsatz,
also mit bis zu 1 Prozent, zu multiplizieren.
Vorjahr ist das dem
Auszahlungsjahr vorangegangene Haushalts- und Kalenderjahr (§
9 Absatz 2 Satz 1).
Das
Gesamtvolumen ist jeweils bis zum 30. April eines jeden Jahres,
also des Jahres, in dem das Leistungsentgelt ausgezahlt werden
soll,
zu ermitteln (§ 9 Absatz 2 Satz 2).
Beispiel:
Für das im Jahr 2008
auszuzahlende Leistungsentgelt ist das Gesamtvolumen
bis zum 30. April 2008 auf Grundlage der Personalausgaben des Jahres
2007 zu ermitteln.
Für das im Jahr 2009 auszuzahlende Leistungsentgelt ist das Gesamtvolumen
bis zum 30. April 2009 auf Grundlage der Personalausgaben des Jahres
2008 zu ermitteln.
Das individuelle Leistungsentgelt
kann erst ermittelt werden,
wenn das Gesamtvolumen feststeht (siehe dazu unten zu § 10 Tz.
2).
3.2 Unterstützung bei der Berechnung des Gesamtvolumens
durch das BADV
Behörden und Einrichtungen,
deren Bezügezahlungen durch das
Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV)
vorgenommen werden
und die ein Leistungsentgelt nach § 18 TVöD zahlen,
erhalten auf Anfrage vom BADV zur Unterstützung nachfolgende Datenübersichten
und Berechnungen:
3.2.1 Datenübersichten für personalverwaltende
Stellen
Den personalverwaltenden
Stellen werden bis Ende März eines jeden Jahres
die berücksichtigten ständigen Monatsentgelte,
sowohl als Summe als auch nach Entgeltgruppen getrennt im Excel-Dateiformat
mitgeteilt.
Das ausgezahlte Leistungsentgelt
wird den personalverwaltenden Stellen
als Summe nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres mitgeteilt.
Die Datenübersichten
können beim BADV auch personenbezogen angefordert werden.
3.2.2 Rechnerische Richtigkeit
Die vom BADV in den
Datenübersichten zusammengestellten Daten gelten als Teilbescheinigungen
im Sinne der Nr. 2.2.2 der Anlage zu VV Nr. 9.2 für Zahlungen,
Buchführung und Rechnungslegung
der BHO iVm. Nr. 3.2.2 der Verfahrensrichtlinien für Mittelverteiler/Titelverwalter
(VerfRiB-MT/TV-HKR).
Etwaige Berechnungsfehler führen nicht zu Ersatzansprüchen gegenüber
dem BADV,
sondern sind durch Verrechnung mit dem Leistungsentgeltvolumen
des Folgejahres zu korrigieren.
3.3 Bildung des Gesamtvolumens für Verwaltungen
oder Verwaltungsteile
In Anlehnung an die
Struktur des Bundeshaushalts wird das Gesamtvolumen grundsätzlich
auf Ebene der Verwaltungen,
für die ein eigenes Kapitel im Bundeshaushalt ausgebracht ist,
gebildet (§ 9 Absatz 1 Satz 1).
In diesem Fall ist auch der Berechnungsschlüssel
nach § 10 Absatz 1 einheitlich für die gesamte Verwaltung festzulegen,
da sich § 10 Absatz 1 auf die Verteilung des Gesamtvolumens bezieht.
Sollen Teile der Verwaltung einen eigenen Berechnungsschlüssel
entwickeln,
können unter Beteiligung der Personalvertretungen Gesamtvolumina
für diese Verwaltungsteile gebildet werden (§ 9 Absatz 1 Satz 3).
3.4 Modifikationen bei der Berechnung
Die nach § 9 Absatz
1 gebildeten Gesamtvolumina können nach dem Tarifvertrag
modifiziert werden.
3.4.1 Kapitelübergreifende Verstärkung von Planstellen
und Stellen
Für den Fall, dass
durch Haushaltsvermerk im Haushaltplan
Planstellen und Stellen kapitelübergreifend
zur Verstärkung herangezogenen werden dürfen,
können die Gesamtvolumina der Verwaltung unter Berücksichtigung
der Verstärkung festgelegt werden
(Protokollerklärung Nr. 1 zu § 9 Absatz 1).
Dabei ist es zulässig, z. B. nach Anzahl der Beschäftigten zu einem
bestimmten Stichtag zu pauschalieren.
Beispiel:
Dem Stellenplan einer
Obersten Bundesbehörde und zwei ihrer Geschäftsbereichsbehörden
wurde jeweils ein Haushaltsvermerk vorangestellt,
nach dem die ausgebrachten Planstellen und Stellen
zur gegenseitigen Verstärkung herangezogen werden können.
In diesem Fall kann
von der Möglichkeit der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 9 Absatz
1 Gebrauch gemacht werden.
Die berechneten Gesamtvolumina können entsprechend angepasst werden
– beispielhaft könnte bei einer Inanspruchnahme durch die Oberste
Bundesbehörde
das Volumen dort entsprechend erhöht und umgekehrt das Volumen
der Geschäftsbereichsbehörde gekürzt werden.
3.4.2 Übertragung von Restanteilen und Anrechnung
von Volumenüberschreitungen
Wurde im Vorjahr das
Gesamtvolumen nicht vollständig ausgeschöpft,
ist das Gesamtvolumen des aktuellen Jahres um die Restanteile des
Vorjahres zu erhöhen.
Wurde im Vorjahr das Gesamtvolumen überschritten,
sind diese Überschreitungen mit dem Gesamtvolumen des aktuellen
Jahres zu verrechnen.
Das Gesamtvolumen des aktuellen Jahres ist also entsprechend zu
verringern.
Beispiel
1:
Nach Abschluss der Feststellungszeitraums
und Berechnung des Schlüssels nach § 10 Absatz 1
wird ein Beschäftigter vor dem festgelegten Auszahlungstermin für
das Leistungsentgelt fristlos gekündigt.
Das abschließend berechnete Leistungsentgelt wird in diesen Fällen
nach § 11 Absatz 3
nicht mehr an den Beschäftigten gezahlt.
Das insoweit „eingesparte“ Leistungsentgelt wird nach § 9 Absatz
3 Satz 1
als Restanteil des Vorjahres dem Volumen des Folgejahres hinzugerechnet.
Beispiel
2:
Nach abschließender
Berechnung des Leistungsentgelts werden Beschäftigte
rückwirkend in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert.
Stichtag für die Zuordnung zu einer Entgeltgruppe ist nach der
Protokollerklärung zu § 11 Absatz 4
der letzte Tag des Leistungszeitraumes.
Aus diesem Grund ist den höhergruppierten Beschäftigten in Abhängigkeit
von der höheren Entgeltgruppe
grundsätzlich ein höheres Leistungsentgelt als ursprünglich im
Gesamtvolumen berücksichtigt zu zahlen.
Diese Mehrausgaben führen zu einer Überschreitung des Volumens
und werden nach § 9 Absatz 3 Satz 4 im Folgejahr auf das betreffende
Volumen angerechnet.
3.5 Anwendung bei sonstigen Einrichtungen
Da die Regelungen zur
Ermittlung des Gesamtvolumens eng auf die Struktur des Bundeshaushaltes
bezogen sind,
finden sie bei Einrichtungen, die - etwa kraft gesetzlicher Vorgaben
- das Tarifrecht des Bundes anwenden,
für die aber im Bundeshaushalt kein Kapitel ausgebracht ist, nur
sinngemäß Anwendung
(Protokollerklärung Nr. 2 zu § 9 Absatz 1).
Es ist also grundsätzlich ein Gesamtvolumen für die gesamte Einrichtung
zu bilden.
Von den Modifikations-
und Vereinfachungsregelungen der Protokollerklärungen Nr. 1 und
Nr. 3 zu § 9 Absatz 1
kann auch bei sonstigen Einrichtungen Gebrauch gemacht werden.
4. Mitteilung an die zuständige Personalvertretung
(§ 9 Absatz 4)
Der jeweils zuständigen
Personalvertretung sind
das SOLL-Volumen und
das IST-Volumen
mitzuteilen.
Über- und Unterschreitungen des Gesamtvolumens sind auszuweisen
und darzulegen.
Erforderlich ist eine Erläuterung, weshalb es zu einer Volumenüber-
oder -unterschreitung gekommen ist;
eine darüber hinausgehende Rechtfertigungspflicht besteht nicht.
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