LeistungsTV-Bund

Tarifvertragstext
III. Abschnitt Leistungsentgelt
§ 8 Formen und Auszahlung des Leistungsentgelts  
 

(1) 1Das Leistungsentgelt wird als Leistungsprämie oder Leistungszulage ausgezahlt.

2Die Leistungsprämie ist eine einmalige Zahlung.
3Die Leistungszulage ist eine zeitlich befristete, widerrufliche,
in der Regel monatlich wiederkehrende Zahlung.

 

(2) Die Auszahlung des Leistungsentgelts soll spätestens im vierten Monat
nach Abschluss der Leistungsfeststellung in der Verwaltung bzw. in dem Verwaltungsteil

im Sinne des § 9 Abs. 1 zu dem in § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD bestimmten Zahltag erfolgen.

 

 

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