LeistungsTV-Bund |
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Tarifvertragstext | |
III. Abschnitt | Leistungsentgelt |
§ 8 | Formen und Auszahlung des Leistungsentgelts |
(1) 1Das Leistungsentgelt wird als Leistungsprämie oder Leistungszulage ausgezahlt. 2Die
Leistungsprämie ist eine einmalige Zahlung.
(2) Die Auszahlung
des Leistungsentgelts soll spätestens im vierten Monat im Sinne des § 9 Abs. 1 zu dem in § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD bestimmten Zahltag erfolgen.
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