1.
Adressat der Norm
2. Formen
des tarifvertraglichen Leistungsentgelts (§ 8 Absatz 1)
3.
Auszahlung des tarifvertraglichen Leistungsentgelts
(§ 8 Absatz 2)
3.1 Regelungsgehalt
3.2 Abschluss der
Leistungsfeststellung
3.3 Fehlen einzelner
Leistungsfeststellungen
3.4 Auszahlung bei
Beschwerden
3.5 Zahltag
§ 8 regelt Form (Absatz
1) und Auszahlung (Absatz 2) des tarifvertraglichen Leistungsentgelts.
1. Adressat der Norm
Die Regelung enthält
unmittelbar geltenden Regelungen für die Beschäftigen und die
Dienststelle.
2. Formen des tarifvertraglichen Leistungsentgelts
(§ 8 Absatz 1)
Das tarifvertragliche
Leistungsentgelt wird nach Abschluss des Leistungszeitraums
für die erbrachten Leistungen gezahlt.
Es kann nach dem Tarifvertrag grundsätzlich als Prämie oder als
Zulage ausgezahlt werden.
Eine Leistungsprämie ist dabei eine Zahlung, die einmalig erfolgt.
Eine Leistungszulage ist nach § 8 Absatz 1 Satz 3 eine zeitlich
befristete, widerrufliche,
in der Regel monatlich wiederkehrende Zahlung.
Wissenschaftliche Studien und praktische Erfahrungen haben gezeigt,
dass Leistungsprämien sowohl von Beschäftigten als auch von Führungskräften
bevorzugt werden
und größere motivatorische Wirkung als Zulagen haben.
Das tarifvertragliche Leistungsentgelt
ist deshalb bis auf weiteres nur als Leistungsprämie auszuzahlen
(Satz 1 der Niederschriftserklärung zu § 8 Absatz 1 Satz 1).
Sollte zu einem späteren Zeitpunkt eine Auszahlung als Zulage wünschenswert
sein,
kann diese erst nach Vereinbarung ergänzender Regelungen durch
die Tarifvertragsparteien eingeführt werden
(Satz 2 der Niederschriftserklärung zu § 8 Absatz 1 Satz 1).
3. Auszahlung des tarifvertraglichen Leistungsentgelts
(§ 8 Absatz 2)
§ 8 Absatz 2 bestimmt,
wann das Leistungsentgelt spätestens ausgezahlt werden soll.
3.1 Regelungsgehalt
Die Auszahlung soll
nach Möglichkeit spätestens im vierten Monat
nach Abschluss der Leistungsfeststellung in der Verwaltung bzw.
dem Verwaltungsteil,
für den nach § 9 Absatz 1 ein Gesamtvolumen gebildet wurde, erfolgen.
Ziel der Regelung ist, die Auszahlung des Leistungsentgelts zu
beschleunigen,
indem ein Richtwert für die Auszahlung festgelegt wird.
Dies schließt nicht aus, dass die Auszahlung aus sachlichen Gründen
erst später erfolgt.
§ 8 Absatz 2 bestimmt weder eine Zahlungsfrist noch enthält er
eine Fälligkeitsnorm.
Es handelt sich um eine Soll-Regelung;
das Verstreichen der Frist führt
nicht zum Eintritt des Verzugs nach § 286 Absatz 2 Nr.
1 oder 2 BGB.
3.2 Abschluss der Leistungsfeststellung
Der Zeitpunkt des Abschlusses
der Leistungsfeststellung ist durch den Tarifvertrag nicht vorgegeben.
Es muss sich nicht um das Ende des in der Dienstvereinbarung
nach § 3 Absatz 3 festgelegten Leistungsfeststellungszeitraums
handeln,
sondern bezieht sich auf den Zeitpunkt,
zu dem die Leistungsfeststellung durch die Dienststelle abgeschlossen
wird,
um die vorliegenden Ergebnisse der individuellen Leistungsfeststellungen
unter Einbeziehung des Schlüssels in ein Leistungsentgelt umzurechnen.
Dies schließt nicht aus, dass nach dem offiziellen Abschluss der
Leistungsfeststellung
z. B. aufgrund von Beschwerden (§ 13) noch fehlende Leistungsfeststellungen
nachgeholt werden
(Niederschriftserklärung zu § 8 Absatz 2).
Beispiel:
Durch Dienstvereinbarung
wird festgelegt,
dass der Leistungszeitraum die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember
eines jeden Jahres umfasst.
Als Feststellungszeitraum wird grundsätzlich die Zeit vom 1. Januar
bis 15. Februar
des jeweiligen Folgejahres festgelegt.
Am 15. Februar 2008 liegen der Personalstelle lediglich 95 % aller
Leistungsfeststellungen vor;
aufgrund längerfristiger Krankheit einzelner Beschäftigter und
Führungskräfte fehlen noch 5 % der Leistungsfeststellungen.
Die Dienststelle schließt daraufhin die Leistungsfeststellung ab
und beginnt mit der Berechnung der Leistungsentgelte.
Die fehlenden Leistungsfeststellungen treffen erst in der folgenden
Zeit ein
(zur Berechnung siehe Erläuterungen zu § 10 Tz. 2.2).
Dieses Vorgehen ist
zulässig.
Die Dienststelle kann den Abschluss der Leistungsfeststellung feststellen;
das Fehlen einzelner Leistungsfeststellungen steht dem Auszahlungsverfahren
für die übrigen Beschäftigten nicht entgegen.
Im Beispiel sollte das Leistungsentgelt bis Ende Juni 2008 ausgezahlt
werden.
3.3 Fehlen einzelner Leistungsfeststellungen
Fehlt die Leistungsfeststellung
für einzelne Beschäftigte,
kann für diese Beschäftigten grundsätzlich auch kein Leistungsentgelt
ausgezahlt werden
(siehe dazu auch unten zu § 11 Tz. 3).
Das Fehlen einzelner Leistungsfeststellungen steht dem Auszahlungsverfahren
für die übrigen Beschäftigten aber nicht entgegen
(Satz 1 der Niederschriftserklärung zu § 8 Absatz 2).
3.4 Auszahlung bei Beschwerden
Erhebt eine Beschäftige/ein
Beschäftigter fristgerecht Beschwerde gegen ihre/seine Leistungsfeststellung,
ist die Leistungsfeststellung noch nicht abschließend.
Gleichwohl ist das auf den unstreitigen Teil der Leistungsfeststellung
entfallende Leistungsentgelt auszuzahlen
(Satz 2 der Niederschriftserklärung zu § 8 Absatz 2).
Da im Beschwerdeverfahren auch die Möglichkeit einer Korrektur
zu Ungunsten der/des Beschäftigten besteht
(siehe dazu unten zu § 13 Tz. 2),
sollte das Leistungsentgelt der/des
Beschäftigten im Fall einer Beschwerde
nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt werden.
3.5 Zahltag
Die Auszahlung erfolgt
gemeinsam mit dem Monatsentgelt zu dem in § 24 Absatz 1 Satz 2
TVöD bestimmten Zahltag.
Insoweit wird auf die Ausführungen in den Rundschreiben des BMI
vom 8. Dezember 2005
(D II 2 - 220 210 2/0), vom 15. August und vom 2. Oktober 2006
(D II 2 - 220 210 2/24) verwiesen.
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