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BMI-Einführungsrundschreiben vom 20. Februar 2014  AZ: D 5 – 31002/12#10
Anlage Umsetzung tarifvertraglicher Leistungsbezahlung
Zu § 8 Formen und Auszahlung des tarifvertraglichen Leistungsentgelts
  
1.   Adressat der Norm

2.   Formen des tarifvertraglichen Leistungsentgelts (§ 8 Absatz 1)

3.   Auszahlung des tarifvertraglichen Leistungsentgelts (§ 8 Absatz 2)

3.1 Regelungsgehalt

3.2 Abschluss der Leistungsfeststellung

3.3 Fehlen einzelner Leistungsfeststellungen

3.4 Auszahlung bei Beschwerden

3.5 Zahltag

 

§ 8 regelt Form (Absatz 1) und Auszahlung (Absatz 2) des tarifvertraglichen Leistungsentgelts.

 

1. Adressat der Norm

Die Regelung enthält unmittelbar geltenden Regelungen für die Beschäftigen und die Dienststelle.

 

2. Formen des tarifvertraglichen Leistungsentgelts (§ 8 Absatz 1)

Das tarifvertragliche Leistungsentgelt wird nach Abschluss des Leistungszeitraums
für die erbrachten Leistungen gezahlt.
Es kann nach dem Tarifvertrag grundsätzlich als Prämie oder als Zulage ausgezahlt werden.
Eine Leistungsprämie ist dabei eine Zahlung, die einmalig erfolgt.
Eine Leistungszulage ist nach § 8 Absatz 1 Satz 3 eine zeitlich befristete, widerrufliche,
in der Regel monatlich wiederkehrende Zahlung.
Wissenschaftliche Studien und praktische Erfahrungen haben gezeigt,
dass Leistungsprämien sowohl von Beschäftigten als auch von Führungskräften bevorzugt werden
und größere motivatorische Wirkung als Zulagen haben.
Das tarifvertragliche Leistungsentgelt ist deshalb bis auf weiteres nur als Leistungsprämie auszuzahlen
(Satz 1 der Niederschriftserklärung zu § 8 Absatz 1 Satz 1).
Sollte zu einem späteren Zeitpunkt eine Auszahlung als Zulage wünschenswert sein,
kann diese erst nach Vereinbarung ergänzender Regelungen durch die Tarifvertragsparteien eingeführt werden
(Satz 2 der Niederschriftserklärung zu § 8 Absatz 1 Satz 1).

3. Auszahlung des tarifvertraglichen Leistungsentgelts (§ 8 Absatz 2)

§ 8 Absatz 2 bestimmt, wann das Leistungsentgelt spätestens ausgezahlt werden soll.

3.1 Regelungsgehalt

Die Auszahlung soll nach Möglichkeit spätestens im vierten Monat
nach Abschluss der Leistungsfeststellung in der Verwaltung bzw. dem Verwaltungsteil,
für den nach § 9 Absatz 1 ein Gesamtvolumen gebildet wurde, erfolgen.
Ziel der Regelung ist, die Auszahlung des Leistungsentgelts zu beschleunigen,
indem ein Richtwert für die Auszahlung festgelegt wird.
Dies schließt nicht aus, dass die Auszahlung aus sachlichen Gründen erst später erfolgt.
§ 8 Absatz 2 bestimmt weder eine Zahlungsfrist noch enthält er eine Fälligkeitsnorm.
Es handelt sich um eine Soll-Regelung;
das Verstreichen der Frist führt nicht zum Eintritt des Verzugs nach § 286 Absatz 2 Nr. 1 oder 2 BGB.

3.2 Abschluss der Leistungsfeststellung

Der Zeitpunkt des Abschlusses der Leistungsfeststellung ist durch den Tarifvertrag nicht vorgegeben.
Es muss sich nicht um das Ende des in der Dienstvereinbarung
nach § 3 Absatz 3 festgelegten Leistungsfeststellungszeitraums handeln,
sondern bezieht sich auf den Zeitpunkt,
zu dem die Leistungsfeststellung durch die Dienststelle abgeschlossen wird,
um die vorliegenden Ergebnisse der individuellen Leistungsfeststellungen
unter Einbeziehung des Schlüssels in ein Leistungsentgelt umzurechnen.
Dies schließt nicht aus, dass nach dem offiziellen Abschluss der Leistungsfeststellung
z. B. aufgrund von Beschwerden (§ 13) noch fehlende Leistungsfeststellungen nachgeholt werden
(Niederschriftserklärung zu § 8 Absatz 2).

Beispiel:

Durch Dienstvereinbarung wird festgelegt,
dass der Leistungszeitraum die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres umfasst.
Als Feststellungszeitraum wird grundsätzlich die Zeit vom 1. Januar bis 15. Februar
des jeweiligen Folgejahres festgelegt.
Am 15. Februar 2008 liegen der Personalstelle lediglich 95 % aller Leistungsfeststellungen vor;
aufgrund längerfristiger Krankheit einzelner Beschäftigter und Führungskräfte fehlen noch 5 % der Leistungsfeststellungen.
Die Dienststelle schließt daraufhin die Leistungsfeststellung ab
und beginnt mit der Berechnung der Leistungsentgelte.
Die fehlenden Leistungsfeststellungen treffen erst in der folgenden Zeit ein
(zur Berechnung siehe Erläuterungen zu § 10 Tz. 2.2).

Dieses Vorgehen ist zulässig.
Die Dienststelle kann den Abschluss der Leistungsfeststellung feststellen;
das Fehlen einzelner Leistungsfeststellungen steht dem Auszahlungsverfahren
für die übrigen Beschäftigten nicht entgegen.
Im Beispiel sollte das Leistungsentgelt bis Ende Juni 2008 ausgezahlt werden.

3.3 Fehlen einzelner Leistungsfeststellungen

Fehlt die Leistungsfeststellung für einzelne Beschäftigte,
kann für diese Beschäftigten grundsätzlich auch kein Leistungsentgelt ausgezahlt werden
(siehe dazu auch unten zu § 11 Tz. 3).
Das Fehlen einzelner Leistungsfeststellungen steht dem Auszahlungsverfahren
für die übrigen Beschäftigten aber nicht entgegen
(Satz 1 der Niederschriftserklärung zu § 8 Absatz 2).

3.4 Auszahlung bei Beschwerden

Erhebt eine Beschäftige/ein Beschäftigter fristgerecht Beschwerde gegen ihre/seine Leistungsfeststellung,
ist die Leistungsfeststellung noch nicht abschließend.
Gleichwohl ist das auf den unstreitigen Teil der Leistungsfeststellung entfallende Leistungsentgelt auszuzahlen
(Satz 2 der Niederschriftserklärung zu § 8 Absatz 2).
Da im Beschwerdeverfahren auch die Möglichkeit einer Korrektur zu Ungunsten der/des Beschäftigten besteht
(siehe dazu unten zu § 13 Tz. 2),
sollte das Leistungsentgelt der/des Beschäftigten im Fall einer Beschwerde
nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt werden
.

3.5 Zahltag

Die Auszahlung erfolgt gemeinsam mit dem Monatsentgelt zu dem in § 24 Absatz 1 Satz 2 TVöD bestimmten Zahltag.
Insoweit wird auf die Ausführungen in den Rundschreiben des BMI vom 8. Dezember 2005
(D II 2 - 220 210 2/0), vom 15. August und vom 2. Oktober 2006 (D II 2 - 220 210 2/24) verwiesen.

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