(1) Der mögliche
Höchstauszahlungsbetrag ist unabhängig
von der Wahl der Instrumente der Leistungsfeststellung gleich.
(2) 1Für
die Stufen der Leistungsbewertung bzw. die Zielerreichungsgrade
sind Punktwerte festzulegen;
die Differenz der Punktwerte darf von Stufe zu Stufe nicht höher
sein
als die Differenz zwischen den ersten beiden Stufen.
2Näheres regelt die Dienstvereinbarung.
(3) 1In
einem System mit ungerader Stufenanzahl entspricht die volle Erfüllung
(„Erfüllt die Anforderungen
in vollem Umfang“) des jeweiligen Leistungsmerkmals oder -kriteriums
der systematischen Leistungsbewertung der mittleren Stufe (Normalleistung);
es sind gleich viele Stufen unterhalb und oberhalb der Normalleistung
zu bilden.
2Die volle Zielerreichung
(100 v.H.) bei der Zielvereinbarung entspricht wertmäßig
der mittleren Stufe der systematischen Leistungsbewertung,
es sei denn, in der Dienstvereinbarung wird eine andere Zuordnung
festgelegt.
(4) 1In
einem System mit gerader Stufenanzahl
sind Stufen ober- und unterhalb der Normalleistung zu bilden.
2Die Normalleistung und die
volle Zielerreichung (100 v.H.) entsprechen wertmäßig der gleichen
Stufe,
es sei denn, in der Dienstvereinbarung wird eine andere Zuordnung
festgelegt.
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