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LeistungsTV - Bund

BMI-Einführungsrundschreiben vom 20. Februar 2014  AZ: D 5 – 31002/12#10
Anlage Umsetzung tarifvertraglicher Leistungsbezahlung
Zu § 7 Verhältnis der Instrumente
  
1.   Adressat der Regelung

2.   Gleiche Wertigkeit (§ 7 Absatz 1)

3.   Punktwerte (§ 7 Absatz 2)

4.   Bewertungsmaßstab und Wertverhältnis von systematischer Leistungsbewertung und Zielvereinbarung (§ 7 Absatz 3 und 4)

4.1 Normalleistung (§ 7 Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz)

4.2 Ungerade Stufenzahl

4.3 Gerade Stufenanzahl (§ 7 Absatz 4)

 

§ 7 ist eine gemeinsame Bestimmung für alle Formen der Leistungsfeststellungen.
Sie bezieht sich auf die Wertigkeit der Instrumente für die Berechnung des Leistungsentgelts
und die Zuordnung von Punktewerten.

 

1. Adressat der Regelung

Adressat von § 7 sind in erster Linie die Betriebsparteien,
da die Norm Vorgaben für die Ausgestaltung des Leistungsfeststellungssystems macht.

2. Gleiche Wertigkeit (§ 7 Absatz 1)

§ 7 Absatz 1 bestimmt, dass die für die Leistungsfeststellung zur Verfügung stehenden Instrumente
nicht nur in der Wahl, sondern auch im Ergebnis gleichwertig sein müssen.
Unzulässig wäre daher, die maximal mögliche Punktzahl
bei einem der Instrumente generell höher anzusetzen als bei einem anderen Instrument.
Die schließt nicht aus, dass bei einer Verbindung der beiden Instrumente das Gewicht
eines der Instrumente bei prinzipiell gleicher Höchstpunktzahl
für die Gesamtleistungsfeststellung unterschiedlich ausfällt,
weil der Anteil der beiden Instrumente im konkreten Fall unterschiedlich gewichtet worden ist.

Beispiel:

Es ist möglich, im Einzelfall den Anteil einer Zielvereinbarung mit 30 %
und den Anteil der systematischen Leistungsbewertung mit 70 % zu gewichten.
Unzulässig wäre hingegen, die maximal erreichbare Punktzahl
bei einer Zielvereinbarung mit 100 Punkten
und bei einer systematischen Leistungsbewertung nur mit 50 Punkten festzusetzen.

3. Punktwerte (§ 7 Absatz 2)

Die Regelung bestimmt, dass dem Ergebnis einer Leistungsfeststellung ein Punktwert zuzuordnen ist.
Das Ergebnis einer Leistungsfeststellung muss also unabhängig davon,
ob es in Prozentsätzen, Noten oder auf anderer Weise ermittelt wurde,
in einen Punktwert übersetzt werden.
Ein Punktwert in diesem Sinne ist eine Punktzahl, kein Geldbetrag;
die „Valutierung“ der Punkte in Geldwerte erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt
nach dem in § 10 geregelten Verfahren.

Bei der systematischen Leistungsbewertung darf der Punktwert von Stufe zu Stufe
maximal um die Differenz zwischen den ersten beiden Stufen steigen.
Die maximale Schrittgröße wird also durch den ersten Schritt bestimmt.
Diese Regelung soll einen krass exponentiellen Anstieg der Punktwerte verhindern.
Im Rahmen von § 7 Absatz 2 Satz 1 kann der Punktwert je nach Gestaltung des ersten Schritts
aber progressiv, linear oder degressiv anwachsen.

 

 

Ein degressiver Einstieg ist vor dem Hintergrund der Ziele des Leistungsentgelts,
nämlich einer Steigerung der Effizienz der Verwaltung
und der Förderung der Motivation der Beschäftigten
grundsätzlich nicht sinnvoll.
Er würde dazu führen, dass eine Verbesserung
von mittleren Leistungsergebnissen auf obere Leistungsergebnisse weniger stark honoriert wird
als eine Steigerung von unteren Leistungsergebnissen auf mittlere Leistungsergebnisse.

Die Ausgestaltung der Punktwertvergabe erfolgt durch Dienstvereinbarung.
Die Betriebsparteien haben insoweit wieder großen Spielraum.

4. Bewertungsmaßstab und Wertverhältnis von systematischer Leistungsbewertung und Zielvereinbarung
(§ 7 Absatz 3 und 4)

§ 7 Absatz 3 und 4 regelt den Bewertungsmaßstab durch die Definition von Normalleistung
und enthält Rahmenvorgaben für die Struktur der Bewertungsskala.
Außerdem wird das Verhältnis von Zielvereinbarung und systematischer Leistung
in einem ungeraden (§ 7 Absatz 3) oder geraden (§ 7 Absatz 4) Stufensystem geregelt.

4.1 Normalleistung (§ 7 Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz)

Normalleistung ist nach dem Tarifvertrag die volle Erfüllung des jeweiligen Leistungsmerkmals.
Die Normalleistung entspricht damit nicht der Mindestleistung,
bei deren Nichterreichen die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung nicht erbracht wird
(Schlechtleistung im arbeitsvertraglichem Sinne).
Normalleistung ist vielmehr das Erreichen eines anspruchsvollen, objektiv bestimmten Leistungsniveaus.
Wo genau dieses Leistungsniveau liegt, wird durch den Tarifvertrag nicht vorgegeben.
Es ergibt sich generell abstrakt durch die Ausgestaltung der Leistungskriterien und Merkmale in den Dienstvereinbarungen,
wird also auf Ressort- bzw. Behördenebene festgelegt.

Die Bezugnahme auf die Durchschnittsleistung scheidet als Kategorie bereits deshalb aus,
weil ein dienststellen- oder behördenbezogener Durchschnitt der Leistungen aller Beschäftigten
erst im Nachhinein, also nach Abschluss aller Bewertungen ermittelt werden kann.
Für eine individuelle Bewertung ist der Durchschnitt daher kein tauglicher Maßstab.

4.2 Ungerade Stufenzahl

Eine ungerade Stufenzahl ist in einem drei- oder fünfstufigen System möglich.

Bei systematischer Leistungsbewertung entspricht die Normalleistung in diesem Fall der mittleren Stufe,
d.h. es sind gleich viele Stufen ober- und unterhalb der Normalleistung zu bilden.
In einem fünfstufigen System entspricht die Normalleistung damit der Stufe 3,
in einem dreistufigen System der Stufe 2.

In einem fünfstufigen System können Punkte daher auch für Leistungen, die über der Mindestleistung,
aber unter der Normalleistung liegen, vergeben werden.
Leistungen, die bei einigen Kriterien unterhalb der Normalleistung liegen,
können daher durch bessere Leistungen in anderen Bereichen kompensiert werden.

Bei Zielvereinbarungen entspricht die volle Zielerreichung grundsätzlich der Normalleistung,
also der mittleren Stufe eines Systems mit ungerader Stufenzahl.
Durch Dienstvereinbarung kann die volle Zielerreichung einer anderen Stufe zugeordnet werden
(siehe auch Erläuterungen zu § 4 Tz. 3.4 letzter Absatz).

4.3 Gerade Stufenanzahl (§ 7 Absatz 4)

Ein System mit gerader Stufenanzahl kommt in Form eines zwei- oder vierstufigen Systems in Betracht.

Für die systematische Leistungsbewertung sind in diesem Fall Stufen ober- und unterhalb der Normalleistung zu bilden.
In einem vierstufigen System entspricht die Normalleistung damit den Stufen 2 oder 3.
In einem zweistufigen System wird die Normalleistung nicht abgebildet, sondern liegt zwischen den Stufen 1 und 2.
Die Bewertung der Leistungen der Beschäftigten muss also als über oder unter der Normalleistung liegend erfolgen.

Wird die Normalleistung bei einem vierstufigen System der Stufe 2 zugeordnet,
so stärkt dies die Fokussierung auf über der Normalleistung liegenden Leistungen.
Das System belohnt daher überdurchschnittliche Leistungen stärker.

Für Zielvereinbarungen entspricht die volle Zielerreichung grundsätzlich der Normalleistung,
sofern durch Dienstvereinbarung nicht eine andere Stufenzuordnung vorgenommen worden ist.
Bei einem zweistufigen System sollte die volle Zielerreichung der Stufe 2 zugewiesen werden
(siehe auch Erläuterungen zu § 4 Tz. 3.4 letzter Absatz).
Wegen der für eine vom Grundsatz abweichende Zuordnung der vollen Zielerreichung in einem vierstufigen System
wird auf die Ausführungen zur ungeraden Stufenzahl (oben zu § 7 Tz. 4.2 und § 4 Tz. 3.4 letzter Absatz) verwiesen.

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