1.
Adressat der Regelung
2. Gleiche
Wertigkeit (§ 7 Absatz 1)
3. Punktwerte
(§ 7 Absatz 2)
4. Bewertungsmaßstab
und Wertverhältnis von systematischer Leistungsbewertung und Zielvereinbarung
(§ 7 Absatz 3 und 4)
4.1 Normalleistung
(§ 7 Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz)
4.2 Ungerade Stufenzahl
4.3 Gerade Stufenanzahl
(§ 7 Absatz 4)
§ 7 ist eine gemeinsame
Bestimmung für alle Formen der Leistungsfeststellungen.
Sie bezieht sich auf die Wertigkeit der Instrumente für die Berechnung
des Leistungsentgelts
und die Zuordnung von Punktewerten.
1. Adressat der Regelung
Adressat von § 7 sind
in erster Linie die Betriebsparteien,
da die Norm Vorgaben für die Ausgestaltung des Leistungsfeststellungssystems
macht.
2. Gleiche Wertigkeit (§ 7 Absatz 1)
§ 7 Absatz 1 bestimmt,
dass die für die Leistungsfeststellung zur Verfügung stehenden
Instrumente
nicht nur in der Wahl, sondern auch im Ergebnis gleichwertig sein
müssen.
Unzulässig wäre daher, die maximal mögliche Punktzahl
bei einem der Instrumente generell höher anzusetzen als bei einem
anderen Instrument.
Die schließt nicht aus, dass bei einer Verbindung der beiden Instrumente
das Gewicht
eines der Instrumente bei prinzipiell gleicher Höchstpunktzahl
für die Gesamtleistungsfeststellung unterschiedlich ausfällt,
weil der Anteil der beiden Instrumente im konkreten Fall unterschiedlich
gewichtet worden ist.
Beispiel:
Es ist möglich, im Einzelfall
den Anteil einer Zielvereinbarung mit 30 %
und den Anteil der systematischen Leistungsbewertung mit 70 % zu
gewichten.
Unzulässig wäre hingegen, die maximal erreichbare Punktzahl
bei einer Zielvereinbarung mit 100 Punkten
und bei einer systematischen Leistungsbewertung nur mit 50 Punkten
festzusetzen.
3. Punktwerte (§ 7 Absatz 2)
Die Regelung bestimmt,
dass dem Ergebnis einer Leistungsfeststellung ein Punktwert zuzuordnen
ist.
Das Ergebnis einer Leistungsfeststellung muss also unabhängig davon,
ob es in Prozentsätzen, Noten oder auf anderer Weise ermittelt
wurde,
in einen Punktwert übersetzt werden.
Ein Punktwert in diesem Sinne ist eine Punktzahl, kein Geldbetrag;
die „Valutierung“ der Punkte in Geldwerte erfolgt zu einem späteren
Zeitpunkt
nach dem in § 10 geregelten Verfahren.
Bei der systematischen
Leistungsbewertung darf der Punktwert von Stufe zu Stufe
maximal um die Differenz zwischen den ersten beiden Stufen steigen.
Die maximale Schrittgröße wird also durch den ersten Schritt bestimmt.
Diese Regelung soll einen krass exponentiellen Anstieg der Punktwerte
verhindern.
Im Rahmen von § 7 Absatz 2 Satz 1 kann der Punktwert je nach Gestaltung
des ersten Schritts
aber progressiv, linear oder degressiv anwachsen.
Ein degressiver Einstieg
ist vor dem Hintergrund der Ziele des Leistungsentgelts,
nämlich einer Steigerung der Effizienz der Verwaltung
und der Förderung der Motivation der Beschäftigten
grundsätzlich nicht sinnvoll.
Er würde dazu führen, dass eine Verbesserung
von mittleren Leistungsergebnissen auf obere Leistungsergebnisse
weniger stark honoriert wird
als eine Steigerung von unteren Leistungsergebnissen auf mittlere
Leistungsergebnisse.
Die Ausgestaltung der
Punktwertvergabe erfolgt durch Dienstvereinbarung.
Die Betriebsparteien haben insoweit wieder großen Spielraum.
4. Bewertungsmaßstab und Wertverhältnis von systematischer
Leistungsbewertung und Zielvereinbarung
(§ 7 Absatz 3 und 4)
§ 7 Absatz 3 und 4
regelt den Bewertungsmaßstab durch die Definition von Normalleistung
und enthält Rahmenvorgaben für die Struktur der Bewertungsskala.
Außerdem wird das Verhältnis von Zielvereinbarung und systematischer
Leistung
in einem ungeraden (§ 7 Absatz 3) oder geraden (§ 7 Absatz 4) Stufensystem
geregelt.
4.1 Normalleistung (§ 7 Absatz 3 Satz 1 erster
Halbsatz)
Normalleistung ist
nach dem Tarifvertrag die volle Erfüllung des jeweiligen Leistungsmerkmals.
Die Normalleistung entspricht damit nicht der Mindestleistung,
bei deren Nichterreichen die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung
nicht erbracht wird
(Schlechtleistung im arbeitsvertraglichem Sinne).
Normalleistung ist vielmehr das Erreichen eines anspruchsvollen,
objektiv bestimmten Leistungsniveaus.
Wo genau dieses Leistungsniveau liegt, wird durch den Tarifvertrag
nicht vorgegeben.
Es ergibt sich generell abstrakt durch die Ausgestaltung der Leistungskriterien
und Merkmale in den Dienstvereinbarungen,
wird also auf Ressort- bzw. Behördenebene festgelegt.
Die Bezugnahme auf
die Durchschnittsleistung scheidet als Kategorie bereits deshalb
aus,
weil ein dienststellen- oder behördenbezogener Durchschnitt der
Leistungen aller Beschäftigten
erst im Nachhinein, also nach Abschluss aller Bewertungen ermittelt
werden kann.
Für eine individuelle Bewertung ist der Durchschnitt daher kein
tauglicher Maßstab.
4.2 Ungerade Stufenzahl
Eine ungerade Stufenzahl
ist in einem drei- oder fünfstufigen System möglich.
Bei systematischer
Leistungsbewertung entspricht die Normalleistung in diesem Fall
der mittleren Stufe,
d.h. es sind gleich viele Stufen ober- und unterhalb der Normalleistung
zu bilden.
In einem fünfstufigen System entspricht die Normalleistung damit
der Stufe 3,
in einem dreistufigen System der Stufe 2.
In einem fünfstufigen
System können Punkte daher auch für Leistungen, die über der Mindestleistung,
aber unter der Normalleistung liegen, vergeben werden.
Leistungen, die bei einigen Kriterien unterhalb der Normalleistung
liegen,
können daher durch bessere Leistungen in anderen Bereichen kompensiert
werden.
Bei Zielvereinbarungen
entspricht die volle Zielerreichung grundsätzlich der Normalleistung,
also der mittleren Stufe eines Systems mit ungerader Stufenzahl.
Durch Dienstvereinbarung kann die volle Zielerreichung einer anderen
Stufe zugeordnet werden
(siehe auch Erläuterungen zu § 4 Tz. 3.4 letzter Absatz).
4.3 Gerade Stufenanzahl (§ 7 Absatz 4)
Ein System mit gerader
Stufenanzahl kommt in Form eines zwei- oder vierstufigen Systems
in Betracht.
Für die systematische
Leistungsbewertung sind in diesem Fall Stufen ober- und unterhalb
der Normalleistung zu bilden.
In einem vierstufigen System entspricht die Normalleistung damit
den Stufen 2 oder 3.
In einem zweistufigen System wird die Normalleistung nicht abgebildet,
sondern liegt zwischen den Stufen 1 und 2.
Die Bewertung der Leistungen der Beschäftigten muss also als über
oder unter der Normalleistung liegend erfolgen.
Wird die Normalleistung
bei einem vierstufigen System der Stufe 2 zugeordnet,
so stärkt dies die Fokussierung auf über der Normalleistung liegenden
Leistungen.
Das System belohnt daher überdurchschnittliche Leistungen stärker.
Für Zielvereinbarungen
entspricht die volle Zielerreichung grundsätzlich der Normalleistung,
sofern durch Dienstvereinbarung nicht eine andere Stufenzuordnung
vorgenommen worden ist.
Bei einem zweistufigen System sollte die volle Zielerreichung der
Stufe 2 zugewiesen werden
(siehe auch Erläuterungen zu § 4 Tz. 3.4 letzter Absatz).
Wegen der für eine vom Grundsatz abweichende Zuordnung der vollen
Zielerreichung in einem vierstufigen System
wird auf die Ausführungen zur ungeraden Stufenzahl (oben zu § 7
Tz. 4.2 und § 4 Tz. 3.4 letzter Absatz) verwiesen.
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