LeistungsTV-Bund

Tarifvertragstext
II. Abschnitt Leistungsfeststellung
§ 5 Systematische Leistungsbewertung  
 

(1) Systematische Leistungsbewertung ist die
auf einem festgelegten System beruhende Feststellung der erbrachten Leistung
nach möglichst messbaren oder anderweitig objektivierbaren Kriterien.

 

(2) 1Für die Bewertung ist ein System mit bis zu fünf Bewertungsstufen zu bilden.

2Die Bewertungsstufen können textlich oder auf andere Weise bezeichnet werden.

3Die Bewertung erfolgt nach Leistungskriterien,
die durch Dienstvereinbarung festgelegt werden.
4Die Leistungskriterien sind aus den Merkmalen
Adressatenorientierung,

Arbeitsqualität (einschließlich z.B. Arbeitsweise und Prioritätensetzung),
Arbeitsquantität,
Führungsverhalten,
Wirtschaftlichkeit und
Zusammenarbeit

in ausfüllenden Dienstvereinbarungen zu konkretisieren.
5Dabei müssen nicht alle Merkmale abgebildet werden;
die Merkmale und Kriterien können unterschiedlich gewichtet
und nach Arbeitsbereichen differenziert werden.

 

(3) 1Grundlage einer Leistungsbewertung ist eine Aufgabenbenennung
des zurückliegenden Bewertungszeitraums von bis zu 5 Aufgaben,
die im Wesentlichen den Arbeitsplatz tragen.
2Beim Bewertungsgespräch der systematischen Leistungsbewertung

sollen die voraussichtlichen Schwerpunkte des künftigen Bewertungszeitraums erörtert werden.
3Sie ersetzen nicht die für die systematische Leistungsbewertung
relevanten Aufgabenbenennungen aus Satz 1.
4Ist aufgrund der Leistungen der/des Beschäftigten absehbar,
dass die Bewertung so ausfallen wird, dass ein Leistungsentgelt nicht zustehen wird,
ist mit der/dem Beschäftigten ein Gespräch zu führen,
um gemeinsam Wege zur Leistungssteigerung (z.B. Qualifizierungsbedarf,
regelmäßige Gespräche als Zwischenschrit te zur jährlichen Leistungsbewertung,
Veränderungen der Arbeitsabläufe) zu erörtern.

 

Protokollerklärung zu § 5:

1Die systematische Leistungsbewertung entspricht nicht der Regelbeurteilung.

2Quoten dürfen nicht vereinbart werden.

 

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