(1) Systematische
Leistungsbewertung ist die
auf einem festgelegten System beruhende Feststellung der erbrachten
Leistung
nach möglichst messbaren oder anderweitig objektivierbaren Kriterien.
(2) 1Für
die Bewertung ist ein System mit bis zu fünf Bewertungsstufen
zu bilden.
2Die
Bewertungsstufen können textlich oder auf andere Weise bezeichnet
werden.
3Die
Bewertung erfolgt nach Leistungskriterien,
die durch Dienstvereinbarung festgelegt werden.
4Die Leistungskriterien sind
aus den Merkmalen
Adressatenorientierung,
Arbeitsqualität
(einschließlich z.B. Arbeitsweise und Prioritätensetzung),
Arbeitsquantität,
Führungsverhalten,
Wirtschaftlichkeit und
Zusammenarbeit
in ausfüllenden
Dienstvereinbarungen zu konkretisieren.
5Dabei müssen nicht alle Merkmale
abgebildet werden;
die Merkmale und Kriterien können unterschiedlich gewichtet
und nach Arbeitsbereichen differenziert werden.
(3) 1Grundlage
einer Leistungsbewertung ist eine Aufgabenbenennung
des zurückliegenden Bewertungszeitraums von bis zu 5 Aufgaben,
die im Wesentlichen den Arbeitsplatz tragen.
2Beim Bewertungsgespräch der
systematischen Leistungsbewertung
sollen die voraussichtlichen
Schwerpunkte des künftigen Bewertungszeitraums erörtert werden.
3Sie ersetzen nicht die für
die systematische Leistungsbewertung
relevanten Aufgabenbenennungen aus Satz 1.
4Ist aufgrund der Leistungen
der/des Beschäftigten absehbar,
dass die Bewertung so ausfallen wird, dass ein Leistungsentgelt
nicht zustehen wird,
ist mit der/dem Beschäftigten ein Gespräch zu führen,
um gemeinsam Wege zur Leistungssteigerung (z.B. Qualifizierungsbedarf,
regelmäßige Gespräche als Zwischenschrit te zur jährlichen Leistungsbewertung,
Veränderungen der Arbeitsabläufe) zu erörtern.
Protokollerklärung
zu § 5:
1Die systematische Leistungsbewertung
entspricht nicht der Regelbeurteilung.
2Quoten dürfen nicht vereinbart
werden.
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