LeistungsTV-Bund

Tarifvertragstext
II. Abschnitt Leistungsfeststellung
§ 3 Instrumente der Leistungsfeststellung  
 

(1) 1Die Feststellung von Leistungen erfolgt anhand von Zielvereinbarungen (§ 4)

oder systematischen Leistungsbewertungen (§ 5).
2Beide Instrumente können auch miteinander verbunden werden (§ 6).
3Für die Leistungsfeststellung kann sowohl an die individuelle Leistung
als auch an die Leistung einer Gruppe von Beschäftigten (Teamleistung) angeknüpft werden.

 

(2) 1Für die Leistungsfeststellung dürfen nur Ziele oder Kriterien herangezogen werden,
die auf die auszuübende Tätigkeit der/des Beschäftigten bezogen sind,

von der/dem Beschäftigten beeinflusst und in der regelmäßigen Arbeitszeit erreicht werden können. 2Voraussetzung der Leistungsfeststellung sind Transparenz und Nachvollziehbarkeit
der auf die Tätigkeit bezogenen Leistungskriterien.

 

(3) 1Die Leistungsfeststellung erfolgt jährlich.
2Durch kürzere oder längere Laufzeiten von Zielvereinbarungen
dürfen Beschäftigte oder Beschäftigtengruppen nicht von dem Leistungsentgelt ausgenommen werden;
§ 11 bleibt unberührt.

3Beginn und Ende des maßgeblichen Leistungs- und Feststellungszeitraums

werden in der Dienstvereinbarung geregelt.

 

(4) 1Die Leistungsfeststellung erfolgt durch die jeweilige Führungskraft.
2Der Arbeitgeber bestimmt zu Beginn des Leistungszeitraums die jeweils zuständige Führungsebene.

 

Protokollerklärung zu § 3:

1Bei schwerbehinderten Menschen ist eine durch die Schwerbehinderung bedingte

Minderung der Arbeitsleistung angemessen zu berücksichtigen.
2Die Protokollerklärung Nr. 2 zu § 18 TVöD bleibt unberührt.

 

 

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