LeistungsTV-Bund |
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Tarifvertragstext | |
II. Abschnitt | Leistungsfeststellung |
§ 3 | Instrumente der Leistungsfeststellung |
(1) 1Die Feststellung von Leistungen erfolgt anhand von Zielvereinbarungen (§ 4) oder systematischen
Leistungsbewertungen (§ 5).
(2) 1Für
die Leistungsfeststellung dürfen nur Ziele oder Kriterien herangezogen
werden, von der/dem Beschäftigten
beeinflusst und in der regelmäßigen Arbeitszeit erreicht werden
können. 2Voraussetzung der
Leistungsfeststellung sind Transparenz und Nachvollziehbarkeit
(3) 1Die
Leistungsfeststellung erfolgt jährlich. 3Beginn und Ende des maßgeblichen Leistungs- und Feststellungszeitraums werden in der Dienstvereinbarung geregelt.
(4) 1Die
Leistungsfeststellung erfolgt durch die jeweilige Führungskraft.
Protokollerklärung zu § 3: 1Bei schwerbehinderten Menschen ist eine durch die Schwerbehinderung bedingte Minderung
der Arbeitsleistung angemessen zu berücksichtigen.
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