1.
Adressat der Regelung
2. Instrumente
und Gegenstand der Leistungsfeststellung (§ 3 Absatz 1)
2.1 Instrumente der
Leistungsfeststellung (§ 3 Absatz 1 Satz 1 und 2)
2.2 Gegenstand der
Leistungsfeststellung (§ 3 Absatz 1 Satz 3)
3. Allgemeine
Grundlage der Leistungsfeststellung (§ 3 Absatz 2)
3.1 Ziele oder Kriterien,
„die auf die auszuübende Tätigkeit bezogen sind“
3.2 Ziele oder Kriterien,
„die von der/dem Beschäftigten beeinflusst … werden können“
3.3 Ziele oder Kriterien,
„die … in der regelmäßigen Arbeitszeit erreicht werden können“
3.4 Transparenz und
Nachvollziehbarkeit
4. Zeitabläufe
4.1 Jährliche Leistungsfeststellung
4.2 Keine Benachteiligung
durch kürzere oder längere Laufzeiten von Zielvereinbarungen
4.3 Anpassung regelmäßig
wiederkehrender Zeiträume an die Gegebenheiten der Dienststelle
5. Zuständigkeit
für die Leistungsfeststellung
In § 3 werden die möglichen
Instrumente und der Gegenstand der Leistungsfeststellung aufgeführt
(Absatz 1),
allgemeine Regelungen für die Leistungsfeststellung (Absatz 2 und
Protokollerklärung zu § 3)
und den zeitlichen Rahmen der Leistungsfeststellung (Absatz 3)
getroffen und festgelegt,
durch welche Personen die Leistungen der Beschäftigten festgestellt
werden (Absatz 4).
1. Adressat der Regelung
§ 3 richtet sich sowohl
an den Arbeitgeber und die Parteien der Dienstvereinbarung
(Betriebsparteien im Sinne von § 38 Absatz 2 TVöD)
als auch an die individuellen Führungskräfte und Beschäftigten,
da sich die Regelung sowohl auf die Ausgestaltung des Systems
als auch die Anwendung im Einzelfall bezieht.
2. Instrumente und Gegenstand der Leistungsfeststellung
(§ 3 Absatz 1)
Die Leistungen der
Beschäftigten können nach § 3 Absatz 1 an Hand von Zielvereinbarungen
und/oder mittels systematischer Leistungsbewertung festgestellt
werden.
Die Aufzählung der beiden Instrumente ist abschließend;
eine Leistungsfeststellung mittels anderer Instrumente oder Methoden
kann nicht Grundlage für die Berechnung und Zahlung eines Leistungsentgelts
sein.
Dies gilt insbesondere für so genannte freie Leistungseinschätzungen.
2.1 Instrumente der Leistungsfeststellung (§ 3
Absatz 1 Satz 1 und 2)
Der Begriff der Leistungsfeststellung
ist Oberbegriff für die Feststellung der Leistungen der Beschäftigten
mittels
Zielvereinbarungen (§ 4),
Systematischer Leistungsbewertung (§ 5)
oder einer Kombination der beiden Instrumente (§ 6).
Zielvereinbarungen
sind vorausschauende Vereinbarungen zwischen Führungskraft und
Tarifbeschäftigten.
Gegenstand sind die Leistungen der Beschäftigten in der Zukunft.
Systematische Leistungsbewertungen sind dagegen rückschauende Analysen.
Gegenstand sind die Leistungen der Beschäftigten in der Vergangenheit.
Nach dem LeistungsTV
kann keines der Instrumente generell ausgeschlossen werden.
Dies ergibt sich aus dem tariflichen Anspruch auf ein Zielvereinbarungsgespräch
(§ 4 Absatz 4 Satz 1)
bzw. der zwingenden Leistungsfeststellung mittels einer systematischen
Leistungsbewertung
bei Nichtzustandekommen einer Zielvereinbarung (§ 4 Absatz 4 Satz
2).
Beide Regelungen würden leer laufen,
wenn eines der Instrumente in einer Dienstvereinbarung ausgeschlossen
werden könnte.
Mangels tarifvertraglicher Öffnung würde eine solche Regelung in
einer Dienstvereinbarung
daher gegen § 75 Absatz 3 BPersVG verstoßen.
Die Entscheidung, welchem
Instrument der Vorzug gebührt, soll nach dem LeistungsTV im Einzelfall,
also von Führungskraft und der/dem Beschäftigten getroffen werden.
In den Dienstvereinbarungen sind daher in jedem Fall beide Systeme
auszugestalten.
Ein etwaiger doppelter Verwaltungsaufwand kann dabei durch ein
einheitliches Formular
für die Leistungsfeststellung im Rahmen eines kombinierten Verfahrens
reduziert werden
(siehe dazu unten zu § 6 Tz. 1).
2.2 Gegenstand der Leistungsfeststellung (§ 3 Absatz
1 Satz 3)
Gegenstand der Leistungsfeststellung
kann sowohl die individuelle Leistung der/des Beschäftigten
als auch die Leistung einer Gruppe von Beschäftigten, die Teamleistung,
sein.
Für die Feststellung der Leistung einer Gruppe von Beschäftigten
an Hand von Zielvereinbarungen
enthalten die §§ 4 und 6 weitere Vorgaben.
Die Feststellung der Leistung einer Gruppe mittels systematischer
Leistungsbewertung
ist grundsätzlich ebenfalls möglich, durch den Tarifvertrag aber
nicht spezifisch ausgestaltet,
hierfür können gegebenenfalls Regelungen in der Dienstvereinbarung
- unter Beachtung der §§ 3 und 5 - vorgesehen werden.
3. Allgemeine Grundlage der Leistungsfeststellung
(§ 3 Absatz 2)
§ 3 Absatz 2 enthält
Regelungen, die für jede Form der Leistungsfeststellung gelten.
Nach der Vorschrift dürfen für die Feststellung der Leistungen
der Beschäftigten nur Ziele oder Kriterien herangezogen werden,
welche sich auf die auszuübende Tätigkeit der/des Beschäftigten
beziehen,
von der/dem Beschäftigten beeinflusst und in der regelmäßigen Arbeitszeit
erreicht werden können.
Zudem müssen diese Leistungskriterien transparent und nachvollziehbar
sein.
3.1 Ziele oder Kriterien, „die auf die auszuübende
Tätigkeit bezogen sind“
Durch die Beschränkung
der Leistungsfeststellung auf die auszuübende Tätigkeit
haben die Tarifvertragsparteien klargestellt,
dass die Leistungsfeststellung zwingend Bezug zur Tätigkeit der
Beschäftigten haben muss.
Ziele und Leistungsbewertungen dürfen daher nicht auf Tätigkeiten
bezogen sein,
die mit den Aufgaben der Beschäftigten in keinem Zusammenhang stehen.
So wäre es zum Beispiel
unzulässig, bei Beschäftigten, die keine Führungsfunktionen ausüben,
das Führungsverhalten zu bewerten.
Auch die Vereinbarung von Zielen, die keinen Bezug zur Tätigkeit
der/des Beschäftigten haben,
ist durch § 3 Absatz 2 Satz 1 ausgeschlossen.
Es ist allerdings nicht
notwendig, dass die Tätigkeit von der/dem Beschäftigten
gegenwärtig tatsächlich bzw. dauerhaft ausgeübt wird.
Die Formulierung „auszuübende Tätigkeit“ macht deutlich, dass es
sich um Tätigkeiten handelt,
die der/dem Beschäftigten durch den Arbeitgeber im Rahmen des Direktionsrechts
zugewiesen sind bzw. werden.
Mithin kann sich die Leistungsfeststellung auch auf eine zukünftig
auszuübende Tätigkeit beziehen,
so dass insbesondere die Vereinbarung von Zielen,
die der erfolgreichen Qualifizierung der/des Beschäftigten für
eine zukünftige Aufgabe dienen, möglich ist.
3.2 Ziele oder Kriterien, „die von der/dem Beschäftigten
beeinflusst … werden können“
Die Ziele bzw. Kriterien,
nach denen die Leistungsbewertung erfolgt,
müssen von der/dem Beschäftigten beeinflussbar sein,
weil Leistungen der Beschäftigten nur dort gegeben sein können,
wo eine Beeinflussbarkeit durch das Handeln der Beschäftigten besteht.
Nicht notwendig ist, dass die Ziele bzw. Kriterien ausschließlich
von der/dem Beschäftigten beeinflusst werden können.
Ausgeschlossen ist lediglich, dass eine Leistungsfeststellung auf
Grundlage von Umständen erfolgt,
die sich einer Beeinflussung durch die jeweiligen Beschäftigten
entzieht.
So ist es zum Beispiel
zulässig, die Zusammenarbeit mit Kollegen und anderen Dienststellen
zum Gegenstand der Leistungsbewertung zu machen,
auch wenn die Qualität der Zusammenarbeit nicht nur vom Verhalten
der/des bewerteten Beschäftigten,
sondern auch vom Verhalten der Kollegen und der Beschäftigten der
anderen Dienststelle abhängt.
Unzulässig wäre z. B., die Anzahl der eingehenden Anträge zum Bewertungskriterium
zu machen,
wenn – wie regelmäßig – diese Zahl von der/dem Beschäftigten in
der Regel nicht beeinflusst werden kann.
3.3 Ziele oder Kriterien, „die … in der regelmäßigen
Arbeitszeit erreicht werden können“
Nach § 3 Absatz 2 Satz
1 müssen die für die Leistungsfeststellung maßgeblichen Leistungsanforderungen
in der regelmäßigen Arbeitszeit erreicht werden können.
Maßgeblich ist dabei grundsätzlich ein objektiver Maßstab.
Ausschlaggebend ist nicht, ob sich die/der Beschäftigte individuell
in der Lage sieht,
die Leistungsanforderungen zu erreichen,
sondern ob es für Beschäftigte der entsprechenden Aufgaben- und
Funktionsebene generell möglich ist,
die Leistungsanforderungen in der regelmäßigen Arbeitszeit zu erreichen.
Bei Teilzeit ist auf die individuelle Dauer der Arbeitszeit abzustellen
(siehe dazu unten zu § 11 Tz. 7.1).
Individuelle Leistungsminderungen
sind für schwerbehinderte Menschen (§ 2 Absatz 2 SGB IX)
und für Leistungsgeminderte (§ 38 Absatz 4 TVöD) zu berücksichtigen.
Bei schwerbehinderten Menschen ist eine durch die Schwerbehinderung
bedingte Minderung der Arbeitsleistung
angemessen zu berücksichtigen (Satz 1 der Protokollerklärung zu
§ 3),
indem eine Anpassung der Leistungsanforderungen bei einer durch
die Schwerbehinderung
bedingten Minderungen der Arbeitsquantität erfolgen muss.
Eine Anpassung der Leistungsanforderungen bei der Arbeitsqualität
wird in der Regel nicht erforderlich sein,
da Minderungen der Arbeitsqualität grundsätzlich nicht auf die
Schwerbehinderung zurückzuführen sind.
Leistungsgeminderte dürfen nicht grundsätzlich aus Leistungsentgelten
ausgenommen werden;
ihre jeweiligen Leistungsminderungen sollen ebenfalls angemessen
berücksichtigt werden
(Satz 2 der Protokollerklärung zu § 3 iVm. Protokollerklärung Nr.
2 Satz 2 zu § 18 TVöD).
3.4 Transparenz und Nachvollziehbarkeit
In § 3 Absatz 2 Satz
2 wird das Transparenzgebot der Präambel im Kontext der Leistungsfeststellung
wiederholt.
Es wird ergänzt um das Gebot der Nachvollziehbarkeit der Kriterien
der Leistungsfeststellung.
Transparenz und Nachvollziehbarkeit
bedeuten in diesem Kontext,
dass für die Beschäftigten und Führungskräfte erkennbar sein muss,
nach welchen Kriterien die Leistungsfeststellung erfolgt
und wie sich das Ergebnis der Leistungsfeststellung zusammensetzt.
Bei einer Leistungsfeststellung anhand von Zielvereinbarungen ist
dies in jedem Fall gegeben,
weil die zu erreichenden Leistungsanforderungen zwischen den Beteiligten
der Zielvereinbarung abgestimmt werden.
Für den Fall der systematischen Leistungsbewertung macht die Regelung
zur Voraussetzung,
dass die Beschäftigten die Kriterien der Leistungsbewertung zur
Kenntnis nehmen können.
Unzulässig wäre also ein Leistungsbewertungssystem,
bei dem der/dem Beschäftigten nur das Endergebnis der Leistungsfeststellung
mitgeteilt wird,
ohne dass klar wird, wie sich die Bewertung zusammensetzt.
Im Interesse der Nachvollziehbarkeit und Transparenz der Leistungsfeststellung
sollte möglichst ein einheitliches Formular für die Leistungsfeststellung
verwendet werden,
in dem die Zusammensetzung des Gesamtergebnisses der Leistungsfeststellung
auch rechnerisch nachvollzogen werden kann.
4. Zeitabläufe
§ 3 Absatz 3 regelt
den zeitlichen Rahmen der Leistungsfeststellung.
Die Norm wird ergänzt durch die Regelung in § 8 (siehe dazu unten
zu § 8 Tz. 3.2).
4.1 Jährliche Leistungsfeststellung
§ 3 Absatz 3 Satz 1
legt fest, dass eine Leistungsfeststellung jährlich erfolgen muss.
Mehrfache (unterjährige) Leistungsfeststellungen sind - abgesehen
von § 11 Absatz 4 (Arbeitsplatz- bzw. Führungskraftwechsel) -
grundsätzlich nicht zugelassen.
Davon zu unterscheiden ist die Möglichkeit, die Leistungsfeststellung
in Teilschritten zu vollziehen
und am Ende eine Gesamtbewertung zu machen, die dann die Leistungsfeststellung
darstellt.
Insbesondere führt eine häufigere Leistungsfeststellung nicht zur
häufigeren Vergabe eines Leistungsentgelts.
4.2 Keine Benachteiligung durch kürzere oder längere
Laufzeiten von Zielvereinbarungen
§ 3 Absatz 3 Satz 2
bestimmt, dass vorbehaltlich der Regelungen in § 11
kürzere oder längere Laufzeiten von Zielvereinbarungen nicht dazu
führen dürfen,
dass Beschäftigte oder Beschäftigtengruppen von dem Leistungsentgelt
ausgenommen werden.
Zielvereinbarungen müssen daher nicht in jedem Fall auf die Erfüllung
von Jahreszielen gerichtet sein;
auch die Vereinbarung von Zielen, die kurzfristig erreichbar sind,
ist möglich.
Bei überjährigen Laufzeiten von Zielvereinbarungen, die insbesondere
bei Projektarbeiten vorkommen können,
müssen für die jährliche Abrechnung der Zielvereinbarung Zwischenziele
vereinbart werden.
Unzulässig wäre, bei unterjähriger Laufzeit von Zielvereinbarungen
das Leistungsentgelt anteilig zu kürzen.
Dies gilt nicht, wenn die kürzere Laufzeit darauf zurückzuführen
ist,
dass die/der Beschäftigte nicht für jeden Monat den vollen Entgeltanspruch
hat.
In letzterem Fall wird das Leistungsentgelt nach § 11 Absatz 2
Satz 2 um ein Zwölftel je Kalendermonat,
in dem kein Entgeltanspruch bestand, gekürzt.
4.3 Anpassung regelmäßig wiederkehrender Zeiträume
an die Gegebenheiten der Dienststelle
§ 3 Absatz 3 Satz 3
ermöglicht, dass regelmäßig wiederkehrende Zeiträume
den Gegebenheiten der jeweiligen Dienststelle angepasst werden
können.
Regelmäßig wiederkehrende
Zeiträume sind der Leistungszeitraum und der Feststellungszeitraum,
die sich in jährlichem Rhythmus wiederholen.
Leistungszeitraum ist nach § 17 Absatz 2 der Zeitraum,
welcher für die Feststellung der Leistungen der Beschäftigten berücksichtigt
wird,
also der Zeitraum, in dem Leistungen erbracht werden.
Feststellungszeitraum ist nach § 17 Absatz 3 der Zeitraum, in welchem
die Leistungen der Beschäftigten,
die im vorangegangenen Leistungszeitraum erbracht worden sind,
festgestellt werden.
Der Feststellungszeitraum schließt sich jeweils an den vorhergehenden
Leistungszeitraum an
und überschneidet sich mit dem nachfolgenden Leistungszeitraum.
Theoretisch könnten die Leistungen der Beschäftigen an einem bestimmten
Stichtag festgestellt werden,
so dass der Zeitraum nur einen Tag umfasst.
Praktisch wird dies aufgrund von Fehlzeiten,
unregelmäßigem Arbeitsanfalls und größerer Führungsspannen nicht
zu realisieren sein,
so dass ein Zeitraum festgelegt werden sollte, innerhalb dessen
die Leistungsfeststellung erfolgen muss.
Dieser Zeitraum sollte je nach Größe der Behörde grundsätzlich
3 Monate nicht überschreiten,
um eine zeitgerechte Rückmeldung zu gewährleisten.
Grundsätzlich können
nach § 3 Absatz 3 Beginn und Ende des Leistungs- und Feststellungszeitraums
durch Dienstvereinbarung festgelegt werden.
Diese Regelung gibt den Dienststellen die Möglichkeit,
insbesondere den Zeitpunkt der Leistungsfeststellung zeitlich so
zu platzieren,
dass dieser Zeitpunkt nicht mit anderen regelmäßig wiederkehrenden
Terminen kollidiert.
Wird der Leistungsfeststellungszeitraum
so gelegt,
dass die Auszahlung des Leistungsentgelts zeitnah zur Leistungsfeststellung
erfolgen kann,
ist es leichter möglich, eine gedankliche Verknüpfung
zwischen Leistungsfeststellung und Leistungsentgelt herzustellen.
Dabei sollte berücksichtigt werden, dass das Gesamtvolumen nach
§ 9 Absatz 2 Satz 2
bis zum 30. April des laufenden Jahres ermittelt wird.
Der Tarifvertrag trifft
keine grundsätzliche Aussage dazu,
welche Zeitspanne die Zeiträume mindestens oder höchstens umfassen
müssen.
Da die Leistungsfeststellung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 jährlich
stattfindet,
sollte der Leistungszeitraum jedoch grundsätzlich 12 Monate umfassen.
5. Zuständigkeit für die Leistungsfeststellung
Nach § 3 Absatz 4 Satz
1 liegt die Zuständigkeit für die Leistungsfeststellung bei der
jeweiligen Führungskraft.
Wer die zuständige Führungskraft ist, wird gemäß § 3 Absatz 4 Satz
2 zu Beginn des Leistungszeitraums
durch den Arbeitgeber einseitig und abstrakt bestimmt,
indem er die jeweils zuständige Führungsebene benennt (z. B. durch
allgemeine Verfügung,
die etwa in den Hausmitteilungen bekannt gegeben wird).
Ein Mitbestimmungsrecht durch Dienstvereinbarung besteht dabei
nicht,
da der Katalog der Mitbestimmungstatbestände des § 75 Absatz 3
BPersVG unter dem Vorbehalt steht,
dass keine tarifvertragliche Regelung besteht.
Eine solche ist mit § 3 Absatz 4 Satz 2 gegeben.
Welche Führungsebene
innerhalb einer Behörde „jeweilige Führungskraft“ ist,
wird durch den Tarifvertrag nicht festgelegt.
Da die jeweilige Führungskraft jedoch nicht nur für die Leistungsfeststellung,
sondern auch für das Führen von Zielvereinbarungsgesprächen,
den Abschluss von Zielvereinbarungen,
die Erörterung der voraussichtlichen Schwerpunkte des zukünftigen
Leistungszeitraums
sowie von Zwischengesprächen zuständig ist,
dürfte es sich häufig anbieten,
die Zuständigkeit der/dem unmittelbaren Fachvorgesetzten zuzuweisen.
Die Regelung überträgt
den jeweiligen Führungskräften die volle Verantwortung für die
Leistungsfeststellung.
Sie müssen durch gleichmäßige Handhabung und einen einheitlichen
Maßstab sicherstellen,
dass die Leistungsfeststellungen von den Beschäftigten akzeptiert
werden.
Die Regelung ist ein wesentliches Element für das Ziel der Tarifvertragsparteien,
die Führungskultur im öffentlichen Dienst zu stärken.
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