LeistungsTV-Bund

Tarifvertragstext
IV. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
§ 15 Dienstvereinbarung zur Ausgestaltung dieses Tarifvertrages
 

1Das in den Dienststellen anzuwendende System der Leistungsfeststellung
und der Gewährung eines Leistungsentgelts wird im Rahmen dieses Tarifvertrages
durch Dienstvereinbarungen nach § 2 Satz 2 festgelegt.
2In diesen Dienstvereinbarungen sollen insbesondere

 

  • der Beginn und das Ende des maßgeblichen Leistungs- und Feststellungszeitraums (§ 3 Abs. 3 Satz 3),
     

  • die Ausgestaltung von und mögliche konkrete Anforderungen an Zielvereinbarungen (§ 4 Abs. 2),
     

  • das Bewertungssystem der systematischen Leistungsbewertung
    einschließlich der Gewichtung der Kriterien (§ 5 Abs. 2),
     

  • die Punktwerte der Stufen der Leistungsbewertung bzw. der Zielerreichungsgrade (§ 7 Abs. 2),
     

  • die Anzahl der Stufen der systematischen Leistungsbewertung,
    die Anzahl der Zielerreichungsgrade und die Festlegung,
    welcher Stufe der systematischen Leistungsbewertung
    die volle Zielerreichung zugeordnet wird (§ 7 Abs. 3 und 4),
     

  • das Berechnungsverfahren für das jeweilige Leistungsentgelt
    einschließlich einer etwaigen Obergrenze für das individuelle Leistungsentgelt (§ 10 Abs. 1),
     

  • eine gegebenenfalls von der Aufteilung nach Entgeltgruppen abweichende Aufteilung
    des Leistungsentgeltvolumens (§ 10 Abs. 2),
     

  • die Leistungsfeststellung im Fall eines Arbeitsplatzwechsels
    oder eines Wechsels der Führungskraft (§ 11 Abs. 4 ),
     

  • die statistische Erfassung der Ergebnisse von Leistungsfeststellung
    und Leistungsentgelt (§ 12 Abs. 2),
     

  • ein etwaiges gestuftes Verfahren vor Eröffnung der Beschwerde zur Paritätischen Kommission (§ 13 Abs. 3),
     

  • die Anzahl der Mitglieder der Paritätischen Kommission (§ 14 Abs. 1),
     

  • gegebenenfalls die Bildung einer Paritätischen Kommission in dem jeweiligen Verwaltungsteil (§ 14 Abs. 1 Satz 6)

 

geregelt werden.

 

 

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