der
Beginn und das Ende des maßgeblichen Leistungs- und Feststellungszeitraums
(§ 3 Abs. 3 Satz 3),
die
Ausgestaltung von und mögliche konkrete Anforderungen an Zielvereinbarungen
(§ 4 Abs. 2),
das
Bewertungssystem der systematischen Leistungsbewertung
einschließlich der Gewichtung der Kriterien (§ 5 Abs. 2),
die
Punktwerte der Stufen der Leistungsbewertung bzw. der Zielerreichungsgrade
(§ 7 Abs. 2),
die
Anzahl der Stufen der systematischen Leistungsbewertung,
die Anzahl der Zielerreichungsgrade und die Festlegung,
welcher Stufe der systematischen Leistungsbewertung
die volle Zielerreichung zugeordnet wird (§ 7 Abs. 3 und 4),
das
Berechnungsverfahren für das jeweilige Leistungsentgelt
einschließlich einer etwaigen Obergrenze für das individuelle
Leistungsentgelt (§ 10 Abs. 1),
eine
gegebenenfalls von der Aufteilung nach Entgeltgruppen abweichende
Aufteilung
des Leistungsentgeltvolumens (§ 10 Abs. 2),
die
Leistungsfeststellung im Fall eines Arbeitsplatzwechsels
oder eines Wechsels der Führungskraft (§ 11 Abs. 4 ),
die
statistische Erfassung der Ergebnisse von Leistungsfeststellung
und Leistungsentgelt (§ 12 Abs. 2),
ein
etwaiges gestuftes Verfahren vor Eröffnung der Beschwerde
zur Paritätischen Kommission (§ 13 Abs. 3),
die
Anzahl der Mitglieder der Paritätischen Kommission (§ 14 Abs.
1),
gegebenenfalls
die Bildung einer Paritätischen Kommission in dem jeweiligen
Verwaltungsteil (§ 14 Abs. 1 Satz 6)
geregelt werden.