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LeistungsTV - Bund

BMI-Einführungsrundschreiben vom 20. Februar 2014  AZ: D 5 – 31002/12#10
Anlage Umsetzung tarifvertraglicher Leistungsbezahlung
Zu § 15 Dienstvereinbarung zur Ausgestaltung dieses Tarifvertrags
  
1. Adressat der Norm

2. Grundsatz (§ 15 Satz 1)

3. Auflistung (§ 15 Satz 2)

 

Wie eingangs dargestellt, haben die Tarifvertragsparteien die spezifische Ausgestaltung des Systems
des tarifvertraglichen Leistungsentgelts den Betriebsparteien überlassen (siehe zu § 2 Tz. 1).
Aus diesem Grund enthält der LeistungsTV mit § 15 eine Auflistung,
in der regelungsbedürftige Detailfragen zusammengestellt worden sind.

 

1. Adressat der Norm

Die Regelungen in § 15 richten sich ausschließlich an die Betriebsparteien der Behörde,
da hier der Inhalt der zu schließenden Dienstvereinbarung bestimmt wird.

2. Grundsatz (§ 15 Satz 1)

Die Betriebsparteien haben zwar einerseits einen weiten Gestaltungsspielraum,
andererseits kommt das tarifvertragliche Leistungsentgelt erst durch die Dienstvereinbarung zur Anwendung.
Die Dienststelle und die örtliche Personalvertretung sind daher mit § 15 Satz 1 aufgefordert,
die in § 18 TVöD und LeistungsTV getroffenen Grundregeln
zur Einführung der leistungsorientierten Bezahlung umzusetzen
und hierdurch das speziell für ihr Haus anzuwendende System
der Leistungsfeststellung und Gewährung eines Leistungsentgelts festzulegen.

Nach § 75 Absatz 3 Nr. 4 BPersVG hat der Personalrat
gegebenenfalls durch Abschluss einer Dienstvereinbarung
bei der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden
und deren Änderung sowie der Festsetzung von Akkord- und Prämiensätzen
und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte mitzubestimmen,
soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht.
Die Tarifvertragsparteien haben mit dem LeistungsTV in vielen Bereichen
– wie zuvor dargestellt – ausdrücklich auf eine tarifliche Regelung
zu Gunsten einer mit der örtlichen Personalvertretung zu schließenden Dienstvereinbarung verzichtet.
Bei den auf örtlicher Ebene zu treffenden Regelungen
ist jedoch der vorgegebene Rahmen des LeistungsTV zu beachten,
d.h. die Regelungen dürfen nicht in Widerspruch zum LeistungsTV stehen
(vgl. auch § 75 Absatz 5 BPersVG).

3. Auflistung (§ 15 Satz 2)

Die in § 15 Satz 2 zusammengestellte Auflistung soll den Betriebsparteien
eine „Checkliste“ für das Erstellen der Dienstvereinbarung geben.
Es handelt sich um eine Soll-Regelung.
Dies bedeutet insbesondere, dass das Fehlen von Regelungen
zu einzelnen genannten Punkten der Checkliste
nicht zur Unwirksamkeit der Dienstvereinbarung führt.
Ob die jeweilige Dienstvereinbarung den Vorgaben des Tarifvertrages entspricht,
ist daher im Einzelfall zu prüfen (vgl. § 75 Absatz 3, 5 BPersVG i.V.m. § 4 Absatz 3 TVG).
Die Auflistung ist keine abschließende Aufzählung,
sondern zählt lediglich in Reihenfolge der Paragrafen alle Tatbestände des LeistungsTV auf,
in denen auf eine Regelung durch Dienstvereinbarung ausdrücklich verwiesen wird.
Die konkreten Regelungsmöglichkeiten ergeben sich aus den dort in Bezug genommenen Vorschriften.

Weitere Hinweise zur Ausgestaltung eines Leistungsbewertungssystems
finden sich im „Leitfaden Leistungsbewertung“ des Bundesministeriums des Innern,
Stand 24. Januar 2006 (Download im Internet unter www.bmi.bund.de in der Rubrik „Dienstrecht“).
Da sich der Leitfaden auch auf die Leistungsbewertung von Beamten bezieht,
ist die Vereinbarkeit der dortigen Hinweise mit dem LeistungsTV im Einzelfall zu prüfen.

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