(1) 1Die
Anzahl der Mitglieder der Paritätische Kommission ist durch Dienstvereinbarung
festzulegen;
jeweils die Hälfte der Mitglieder wird vom Arbeitgeber und von
der Personalvertretung
in der Regel aus dessen Mitte benannt;
jedes Mitglied der Paritätischen Kommission muss der Verwaltung
bzw. dem Verwaltungsteil,
bei der/dem die Paritätische Kommission gebildet wird, angehören.
2Die
Gleichstellungsbeauftragte und die Vertrauensperson schwerbehinderter
Menschen
können auf ihren Wunsch an den Beratungen der Kommission teilnehmen;
sie haben kein Stimmrecht.
3Beteiligte i.S.d. § 13 Abs.
1 sind in eigenen Angelegenheiten
von der Mitwirkung in der paritätischen Kommission ausgeschlossen.
4Ein
Mitglied der Paritätischen Kommission kann von der Partei, welche
es benannt hat,
jederzeit durch Benennung einer anderen Person nach Satz 1 ersetzt
werden.
5Eine Paritätische Kommission
ist für jede Verwaltung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 zu bilden.
6Durch Dienstvereinbarung
kann vorgesehen werden,
dass im Fall einer Aufteilung nach § 9 Abs. 1 Satz 3
die Paritätische Kommission in dem jeweiligen Verwaltungsteil gebildet
wird.
(2) 1Unabhängig
von der Beteiligung nach § 13 wirkt die Paritätische Kommission
bei der ständigen Kontrolle des durch Dienstvereinbarung ausgestalteten
Systems
der Leistungsfeststellung
und -bezahlung mit.
2Sie kann Empfehlungen zur
Weiterentwicklung
und zu Korrekturen des Systems bzw. von Systembestandteilen geben.
(3) Die Rechte der
Personalvertretungen,
der Gleichstellungsbeauftragten und
der Vertrauenspersonen schwerbehinderter Menschen
bleiben unberührt.
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