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BMI-Einführungsrundschreiben vom 20. Februar 2014  AZ: D 5 – 31002/12#10
Anlage Umsetzung tarifvertraglicher Leistungsbezahlung
Zu § 14 Paritätische Kommission
  
1. Adressat der Norm

2. Errichtung (§ 14 Absatz 1 Satz 5 und 6)

3. Zusammensetzung (§ 14 Absatz 1 Satz 1 bis 4)

4. Aufgaben (§ 14 Absatz 2)

5. Verhältnis zu gesetzlichen Beteiligungsrechten (§ 14 Absatz 3)

 

§ 14 regelt Errichtung, Zusammensetzung und Aufgaben der Paritätischen Kommission.
Dieses gemeinsame Organ von Dienststelle und Personalvertretung ist für die Behandlung von Beschwerden zuständig
und soll daneben bei der Weiterentwicklung und Verbesserung des Systems mitwirken.

 

1. Adressat der Norm

§ 14 richtet sich an die Betriebsparteien (Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 6)
und enthält ansonsten abschließende Regelungen
(Absatz 1 Satz 1 Halbsätze 2 und 3, Satz 2 bis 5, Absätze 2 und 3).

2. Errichtung (§ 14 Absatz 1 Satz 5 und 6)

Eine Paritätische Kommission ist für jede Verwaltung zu bilden.
Durch Dienstvereinbarung kann vorgesehen werden,
dass im Fall der Bildung von Gesamtvolumina für Verwaltungsteile (§ 9 Absatz 1 Satz 3)
stattdessen in jedem dieser Verwaltungsteile eine Paritätische Kommission gebildet wird.

Die Paritätische Kommission kann eine Geschäftsordnung erhalten,
die von der Paritätischen Kommission selbst oder durch Dienstvereinbarung festgelegt werden kann.
Sofern nichts anderes festgelegt wird, tritt die Paritätische Kommission nur zusammen,
wenn ihre Mitwirkung nach § 13 Absatz 2 oder § 14 Absatz 2 dies erfordert.

3. Zusammensetzung (§ 14 Absatz 1 Satz 1 bis 4)

Die Anzahl der Mitglieder wird durch Dienstvereinbarung festgelegt.
Da die Kommission paritätisch vom Arbeitgeber und der Personalvertretung zu besetzen ist,
muss eine gerade Mitgliederzahl festgelegt werden.
Die von der Personalvertretung benannten Mitglieder der Kommission
sollen der Personalvertretung angehören (§ 14 Absatz 1 Satz 1 2. Halbsatz);
sie kann jedoch auch Personen benennen, die nicht der Personalvertretung angehören.

Die Mitglieder werden vom Arbeitgeber bzw. der Personalvertretung benannt;
eine Wahl findet nicht statt.
Die paritätische Kommission hat auch keine Amtszeit;
ein Mitglied der paritätischen Kommission kann von der Betriebspartei, von welcher es benannt wurde,
jederzeit durch Benennung einer anderen Person ersetzt werden (§ 14 Absatz 1 Satz 4).

Die Gleichstellungsbeauftragte und die Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen
können auf ihren Wunsch an den Beratungen der Kommission teilnehmen.
Sie haben aber kein Stimmrecht.
Dies gilt nicht, wenn sie vom Arbeitgeber oder der Personalvertretung
als Mitglied der Kommission benannt werden.

4. Aufgaben (§ 14 Absatz 2)

Die Paritätische Kommission ist nach § 13 Absatz 2 für die Beratung von Beschwerden zuständig.
Sie wirkt nach § 14 Absatz 1 darüber hinaus bei der ständigen Kontrolle
des durch die Dienstvereinbarung ausgestalteten Systems der Leistungsfeststellung und -bezahlung mit.
Sie kann den Betriebsparteien Empfehlungen zur Weiterentwicklung
und zu Korrekturen des Systems bzw. von Systembestandteilen geben.
Die Empfehlungen lösen keine Handlungspflicht der Betriebsparteien aus.

5. Verhältnis zu gesetzlichen Beteiligungsrechten (§ 14 Absatz 3)

Die gesetzlichen Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte der Personalvertretungen,
der Gleichstellungsbeauftragten und der Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen
bleiben durch deren Mitwirkung in der Paritätischen Kommission unberührt.

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