1.
Adressat der Norm
2. Errichtung (§ 14
Absatz 1 Satz 5 und 6)
3. Zusammensetzung
(§ 14 Absatz 1 Satz 1 bis 4)
4. Aufgaben (§ 14 Absatz
2)
5. Verhältnis zu gesetzlichen
Beteiligungsrechten (§ 14 Absatz 3)
§ 14 regelt Errichtung,
Zusammensetzung und Aufgaben der Paritätischen Kommission.
Dieses gemeinsame Organ von Dienststelle und Personalvertretung
ist für die Behandlung von Beschwerden zuständig
und soll daneben bei der Weiterentwicklung und Verbesserung des
Systems mitwirken.
1. Adressat der Norm
§ 14 richtet sich an
die Betriebsparteien (Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 6)
und enthält ansonsten abschließende Regelungen
(Absatz 1 Satz 1 Halbsätze 2 und 3, Satz 2 bis 5, Absätze 2 und
3).
2. Errichtung (§ 14 Absatz 1 Satz 5 und 6)
Eine Paritätische Kommission
ist für jede Verwaltung zu bilden.
Durch Dienstvereinbarung kann vorgesehen werden,
dass im Fall der Bildung von Gesamtvolumina für Verwaltungsteile
(§ 9 Absatz 1 Satz 3)
stattdessen in jedem dieser Verwaltungsteile eine Paritätische
Kommission gebildet wird.
Die Paritätische Kommission
kann eine Geschäftsordnung erhalten,
die von der Paritätischen Kommission selbst oder durch Dienstvereinbarung
festgelegt werden kann.
Sofern nichts anderes festgelegt wird, tritt die Paritätische Kommission
nur zusammen,
wenn ihre Mitwirkung nach § 13 Absatz 2 oder § 14 Absatz 2 dies
erfordert.
3. Zusammensetzung (§ 14 Absatz 1 Satz 1 bis 4)
Die Anzahl der Mitglieder
wird durch Dienstvereinbarung festgelegt.
Da die Kommission paritätisch vom Arbeitgeber und der Personalvertretung
zu besetzen ist,
muss eine gerade Mitgliederzahl festgelegt werden.
Die von der Personalvertretung benannten Mitglieder der Kommission
sollen der Personalvertretung angehören (§ 14 Absatz 1 Satz 1 2.
Halbsatz);
sie kann jedoch auch Personen benennen, die nicht der Personalvertretung
angehören.
Die Mitglieder werden
vom Arbeitgeber bzw. der Personalvertretung benannt;
eine Wahl findet nicht statt.
Die paritätische Kommission hat auch keine Amtszeit;
ein Mitglied der paritätischen Kommission kann von der Betriebspartei,
von welcher es benannt wurde,
jederzeit durch Benennung einer anderen Person ersetzt werden (§
14 Absatz 1 Satz 4).
Die Gleichstellungsbeauftragte
und die Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen
können auf ihren Wunsch an den Beratungen der Kommission teilnehmen.
Sie haben aber kein Stimmrecht.
Dies gilt nicht, wenn sie vom Arbeitgeber oder der Personalvertretung
als Mitglied der Kommission benannt werden.
4. Aufgaben (§ 14 Absatz 2)
Die Paritätische Kommission
ist nach § 13 Absatz 2 für die Beratung von Beschwerden zuständig.
Sie wirkt nach § 14 Absatz 1 darüber hinaus bei der ständigen Kontrolle
des durch die Dienstvereinbarung ausgestalteten Systems der Leistungsfeststellung
und -bezahlung mit.
Sie kann den Betriebsparteien Empfehlungen zur Weiterentwicklung
und zu Korrekturen des Systems bzw. von Systembestandteilen geben.
Die Empfehlungen lösen keine Handlungspflicht der Betriebsparteien
aus.
5. Verhältnis zu gesetzlichen Beteiligungsrechten
(§ 14 Absatz 3)
Die gesetzlichen Beteiligungs-
und Mitwirkungsrechte der Personalvertretungen,
der Gleichstellungsbeauftragten und der Vertrauensperson schwerbehinderter
Menschen
bleiben durch deren Mitwirkung in der Paritätischen Kommission
unberührt.
|