(1) Jede/jeder Beschäftigte
kann das Ergebnis seiner Leistungsfeststellung
gegenüber der zuständigen Personalstelle unter Beifügung einer
schriftlichen Begründung
innerhalb von drei Wochen nach Eröffnung des Ergebnisses der Leistungsfeststellung
beanstanden (Beschwerde).
(2) 1Wird
der Beschwerde nicht abgeholfen,
wird sie der paritätischen Kommission (§ 14) zur Beratung zugeleitet.
2Die Beratung bezieht sich
auf die Einhaltung der durch diesen Tarifvertrag
und die jeweils maßgeblichen ihn ausfüllenden Dienstvereinbarungen
vorgegebenen Verfahren
und auf die Einhaltung der sachlichen Grenzen einer Bewertung;
die Mitwirkung erfasst nicht die Leistungsbewertung
oder die Entscheidung über die Vergabe von Leistungsentgelten im
Einzelfall.
3Der Arbeitgeber entscheidet
auf Vorschlag der Kommission,
ob und in welchem
Umfang der Beschwerde im Einzelfall abgeholfen wird.
4Folgt
der Arbeitgeber dem Vorschlag nicht,
hat er seine Gründe darzulegen.
Protokollerklärung
zu Absatz 2 Satz 2:
Die
Einhaltung der sachlichen Grenzen einer Bewertung umfasst eine
Kontrolle hinsichtlich
eines Bewertungsausfalls,
eines Bewertungsfehlgebrauchs,
einer Überschreitung des Bewertungsrahmens und
das Zugrundelegen unrichtiger Tatsachen.
(3) 1Durch
Dienstvereinbarung kann vorgesehen werden,
dass nach einer Beschwerde gemäß Absatz 1 zunächst ein gestuftes
Verfahren
unter Einbeziehung von z.B. der nächst höheren Führungskraft
und/oder einem Mitglied der Personalvertretung einsetzt.
2Erledigt sich die Beschwerde
dadurch nicht, steht das Verfahren gemäß Absatz 2 offen.
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