1.
Adressat der Norm
2. Beschwerde
(§ 13 Absatz 1)
3. Beschwerdeverfahren
(§ 13 Absatz 2)
3.1 Ablauf des Beschwerdeverfahrens
3.2 Prüfungsumfang
der Paritätischen Kommission
4. Gestuftes
Verfahren (§ 13 Absatz 3)
§ 13 regelt ein Schlichtungsverfahren,
das zur Anwendung kommen soll,
wenn das Ergebnis der Leistungsfeststellung von einer/einem Beschäftigten
angefochten wird.
1. Adressat der Norm
§ 13 Absatz 1 und 2
richten sich als unmittelbar geltendes Recht direkt an Beschäftigte
und Verwaltungen.
§ 13 Absatz 3 enthält eine Rahmenregelung zur Ausgestaltung durch
Dienstvereinbarung,
die sich an die Parteien der Dienstvereinbarung richtet.
2. Beschwerde (§ 13 Absatz 1)
§ 13 Absatz 1 gibt
allen Beschäftigten die Möglichkeit,
das Ergebnis ihrer Leistungsfeststellung förmlich zu beanstanden
(Beschwerde).
Eine (förmliche) Beschwerde
nach § 13 Absatz 1 gibt den Beschäftigten die Möglichkeit,
vor oder statt der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtschutzes
eine dienststelleninterne Überprüfung ihrer Leistungsfeststellung
zu erreichen.
Sie ist aber nicht Sachurteilsvoraussetzung für gerichtlichen Rechtschutz.
Die Beschwerde muss
gegenüber der zuständigen Personalstelle erfolgen.
Die Beanstandung muss in schriftlicher Form erfolgen und eine schriftliche
Begründung enthalten.
Aus der Begründung muss hervorgehen,
inwieweit und warum die/der Beschäftigte seine/ihre Leistungsfeststellung
beanstandet;
Beschwerden bezüglich der Leistungsfeststellung Dritter oder bezüglich
des Systems sind nicht möglich (§ 13 Absatz 1).
Für die Beanstandung
besteht eine (Ausschluss-)Frist von 3 Wochen;
diese orientiert sich an der Ausschlussfrist des § 4 Satz 1 KSchG.
Die Frist beginnt mit Eröffnung des Ergebnisses der Leistungsfeststellung.
Wird das Ergebnis der Leistungsfeststellung in einem Gespräch mitgeteilt
(vgl. § 5 Absatz 3 Satz 2),
beginnt die Frist also am Tag nach dem Gespräch (§ 187 Absatz 1
BGB).
Die Beschwerde führt
zu einer Überprüfung der Leistungsfeststellung durch Dienststelle
und Paritätische Kommission.
Diese Überprüfung kann auch zu einer Änderung des Ergebnisses der
Leistungsfeststellung
zu Ungunsten der/des Beschäftigten („reformatio in peius“) führen,
wenn sich die Leistungsfeststellung als zu Gunsten der/des Beschäftigten
fehlerhaft erweist.
3. Beschwerdeverfahren (§ 13 Absatz 2)
§ 14 Absatz 2 enthält
Regelungen zum Ablauf des Beschwerdeverfahrens
bei einer form- und fristgerechten Beschwerde.
Die Regelungen können durch Dienstvereinbarung nicht abgeändert
werden;
insoweit bestehen lediglich Regelungsspielräume nach Maßgabe des
§ 13 Absatz 3 Satz 1
(siehe nachfolgend zu § 13 Tz. 4).
3.1 Ablauf des Beschwerdeverfahrens
Eine bei der Personalstelle
eingelegte Beschwerde kann zunächst von der Personalstelle geprüft
werden;
der Prüfungsumfang der Personalstelle ist durch den Tarifvertrag
nicht beschränkt.
Stellt die Personalstelle fest, dass die Leistungsfeststellung
fehlerhaft ist, kann sie ihr abhelfen,
indem sie - sofern möglich - den Fehler korrigiert oder die Leistungsfeststellung
mit der Aufforderung,
die festgestellten Fehler zu korrigieren, an die jeweilige Führungskraft
zurückverweist.
Die Personalstelle ist aber weder zur Prüfung noch zur Abhilfe
verpflichtet.
Hilft die Personalstelle
der Beschwerde nicht ab,
leitet sie diese der nach § 14 gebildeten paritätischen Kommission
zur Beratung zu.
Die Beratung der Kommission wird durch einen Vorschlag an die Dienststelle
abgeschlossen.
Der Vorschlag umfasst eine Empfehlung der Kommission,
ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beschwere abgeholfen
werden soll.
Der Arbeitgeber entscheidet
unter Berücksichtigung dieses Vorschlags,
ob und in welchem Umfang der Beschwerde abgeholfen wird.
Er ist nicht verpflichtet, dem Vorschlag der Kommission zu folgen,
muss aber seine Gründe darlegen, wenn er dem Vorschlag nicht folgt.
Diese Gründe werden auch der/dem Beschäftigten mitgeteilt (Niederschriftserklärung
zu § 13 Absatz 2 Satz 4).
3.2 Prüfungsumfang der Paritätischen Kommission
Die Beratung der Paritätischen
Kommission bezieht sich auf die Überprüfung, ob die Verfahren,
welche durch den und die jeweils maßgeblichen ihn ausfüllenden
Dienstvereinbarungen bestimmt sind,
und auf die in der Protokollerklärung zu § 13 Absatz 2 erläuterten
sachlichen Grenzen einer Bewertung eingehalten worden sind.
Von der Kommission kann daher überprüft werden,
ob die Leistungsfeststellung formelle
Fehler aufweist,
ob überhaupt eine Bewertung bzw. bei
einer Zielvereinbarung ein Soll-Ist-Vergleich stattgefunden
hat
oder ob es an einer Bewertungsentscheidung fehlt (Bewertungsausfall),
ob sachfremde Erwägungen Einfluss auf
die Bewertung hatten (Bewertungsfehlgebrauch),
ob die Bewertung über die Grenzen dessen,
was nach dem und der diesen ausfüllenden Dienstvereinbarungen
bewertet werden kann,
hinausgeht (Überschreitung des Bewertungsrahmens) und
ob der Leistungsfeststellung unrichtige
Tatsachen zugrunde gelegt wurden.
Die Beratung umfasst
keine eigene Feststellung der Leistungen der/des Beschäftigten
durch die Kommission.
In dem durch § 13 Absatz 2 abgesteckten Rahmen steht der jeweiligen
Führungskraft daher ein Bewertungsspielraum zu,
der von der Kommission nicht überprüft werden kann.
4. Gestuftes Verfahren (§ 13 Absatz 3)
Durch Dienstvereinbarung
kann bestimmt werden,
dass nach einer förmlichen Beschwerde vor Beginn des Kommissionsverfahrens
nach Absatz 2
zunächst ein gestuftes Verfahren durchzuführen ist,
bei dem zum Beispiel die nächst höhere Führungskraft
und/oder ein Mitglied der Personalvertretung einbezogen wird.
Dies kann u.U. sinnvoll sein,
um die Anzahl der Kommissionsverfahren
zu begrenzen,
wenn die Paritätische Kommission von
den Beschäftigten und der jeweiligen Führungskraft räumlich
weit entfernt ist
oder
wenn für Verwaltungsteile nach § 9
Absatz 1 Satz 3 ein Gesamtvolumen gebildet worden ist
und für die Verwaltungsteile keine eigene Paritätische Kommission
gebildet worden ist (§ 14 Absatz 1 Satz 6).
Es besteht keine Verpflichtung,
ein solches gestuftes Verfahren vorzusehen.
Nach einem gestuften Verfahren steht das Verfahren nach § 13 Absatz
2 offen.
|