LeistungsTV-Bund

Tarifvertragstext
IV. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
§ 12 Dokumentation  
 

(1) Das Ergebnis der individuellen Leistungsfeststellung
wird in schriftlicher Form zur Personalakte genommen;
eine Kopie ist der/dem Beschäftigten auszuhändigen.

 

(2) 1Die Ergebnisse der Leistungsfeststellung und des Leistungsentgelts
sind innerhalb jeder Verwaltung im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1
statistisch zu erfassen und bekannt zu machen.
2Im Fall einer Aufteilung nach § 9 Abs. 1 Satz 3
erfolgt die Erfassung und Bekanntmachung nach Satz 1
in dem jeweiligen Verwaltungsteil.

3Näheres regelt die Dienstvereinbarung.

 

 

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