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LeistungsTV - Bund

BMI-Einführungsrundschreiben vom 20. Februar 2014  AZ: D 5 – 31002/12#10
Anlage Umsetzung tarifvertraglicher Leistungsbezahlung
Zu § 11 Unterjährige Veränderungen, besondere Situationen
  
1.      Adressat der Norm

2.      Karenzzeit (§ 11 Absatz 1)

3.      Leistungsentgelt und Leistungsfeststellung (§ 11 Absatz 2)

4.      Ausschluss vom Leistungsentgelt bei selbstverschuldeter Kündigung (§ 11 Absatz 3)

5.      Leistungsfeststellung bei Wechsel (§ 11 Absatz 4)

5.1    Wechsel innerhalb einer Behörde

5.2    Wechsel zwischen Behörden

5.2.1 Wechsel innerhalb eines Ressorts

5.2.2 Wechsel zwischen Ressorts oder Bundesbehörden und TVöD-Anwendern

5.3    Höher- und Herabgruppierung

6.      Freigestellte Beschäftigte (§ 11 Absatz 5)

7.      Teilzeit und Altersteilzeit

7.1    Leistungsfeststellung (§ 11 Absatz 6 Satz 1)

7.2    Bemessung des Leistungsentgelts (§ 11 Absatz 6 Satz 2)

7.3.   Altersteilzeit

 

§ 11 regelt die Feststellung der Leistung und Berechnung des Leistungsentgelts für Beschäftigte,
die nicht während des gesamten Leistungszeitraumes beschäftigt waren,
den Arbeitsplatz innerhalb des Leistungszeitraumes gewechselt haben
oder aufgrund gesetzlicher Grundlage von der Arbeitsleistung ganz oder teilweise freigestellt waren.

 

1. Adressat der Norm

Die Regelungen zu besonderen Situationen richten sich in erster Linie an die betroffenen Beschäftigten
und deren Führungskräfte sowie an die personalverwaltenden Stellen.
Für die Fälle eines Führungskraft- oder Beschäftigtenwechsels
enthält die Vorschrift zudem Rahmenregelungen,
die sich an die Parteien der Dienstvereinbarung wenden.

2. Karenzzeit (§ 11 Absatz 1)

Eine sachgerechte Leistungsfeststellung kann nur dann von beiden Seiten
als nachvollziehbare Bewertung der Arbeitsleistung empfunden werden,
wenn dieser Bewertung eine gewisse Mindestbeschäftigungszeit – eine sog. Karenzzeit – zugrunde liegt.
Für Beschäftigte, die während des Leistungszeitraumes weniger als 2 Kalendermonate tätig waren,
findet daher nach § 11 Absatz 1 trotz eines bestehenden Arbeitsverhältnisses keine Leistungsfeststellung statt.
Ziel der Regelung ist, solche Beschäftigten grundsätzlich vom Leistungsentgelt auszunehmen,
für die eine aussagekräftige Leistungsfeststellung nicht möglich ist,
weil sie im Leistungszeitraum für einen zu kurzen Zeitraum tätig waren.
Die betroffenen Beschäftigten sind demzufolge für diesen Leistungszeitraum
von der tarifvertraglichen Leistungsbezahlung ausgeschlossen (§ 11 Absatz 2 Satz 1).
Dabei ist es grundsätzlich ohne Belang, aus welchen Gründen eine Tätigkeit
zwei Kalendermonate unterschreitet (Befristung, Sonderurlaub usw.).
Insoweit haben die Tarifvertragsparteien zu Gunsten einer allgemeinen Regelungen mit kurzer Karenzzeit
bewusst auf differenzierte Regelungen verzichtet.
Bezogen auf den regulären Leistungszeitraum von 12 Monaten ist die Karenzzeit daher nicht erfüllt,
wenn die/der Beschäftigte mehr als 10 volle Kalendermonate abwesend war
oder das Arbeitsverhältnis weniger als 2 Kalendermonate bestanden hat.
Im Übrigen sind alle Unterbrechungen - gleich welcher Art - unschädlich.
Bei allen Tätigkeitszeiten von 2 Kalendermonaten und länger ist die Karenzzeit überschritten
und eine Leistungsfeststellung durchzuführen.
Für die Karenzzeit maßgeblich ist die Zeit der tatsächlichen Tätigkeit;
(zur Berechnung des Leistungsentgelts siehe § 11 Tz. 3).

Beispiel 1:

Innerhalb eines vom 1. Januar bis 31. Dezember festgelegten Leistungszeitraumes
ist ein Beschäftigter ab dem 15. Februar für den Rest des Jahres durch Arbeitsunfähigkeit
infolge Krankheit an der Arbeitsleistung gehindert.
Vom 15. Februar bis zum 28. März (= 6 Wochen) erhält er Entgeltfortzahlung nach § 22 Absatz 1
in Verbindung mit § 21 TVöD.
Anschließend wird vom 29. März bis zum 14. November (= Ende der 39. Woche)
Krankengeldzuschuss nach § 22 Absatz 2 und 3 TVöD gezahlt.

Eine Leistungsfeststellung findet nach § 11 Absatz 1 nicht statt,
da der Beschäftigte während des Leistungszeitraumes weniger als zwei Kalendermonate tätig gewesen ist.
Gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 erhalten Beschäftigte, für die keine Leistungsfeststellung erfolgt, kein Leistungsentgelt.

Beispiel 2:

Würde die Erkrankung im vorgenannten Beispiel jedoch erst ab dem 15. März eintreten,
wäre ein Leistungsentgelt zu zahlen.
In diesem Fall hat der Beschäftigte mehr als 2 Kalendermonate gearbeitet,
so dass die Karenzzeit nach § 11 Absatz 1 erfüllt ist.

Beispiel 3:

Ein Beschäftigter ist in jedem Kalendermonat eines zwölfmonatigen Leistungszeitraums
mehrere Tage krank bzw. im Urlaub.
Da der Beschäftigte weniger als 10 volle Kalendermonate abwesend ist,
ist die Karenzzeit erfüllt, so dass eine Leistungsfeststellung vorzunehmen ist.

Beispiel 4:

Ein Beschäftigter ist in einem von Januar bis Dezember laufenden Leistungszeitraum
vom 20. Januar bis 6. Dezember krank.
Da der Beschäftigte mehr als 10 volle Kalendermonate abwesend ist, ist die Karenzzeit nicht erfüllt,
so dass keine Leistungsfeststellung stattfindet und der Beschäftigte kein Leistungsentgelt erhalten kann.

Unbeachtlich sind Unterbrechungen durch Gleittage,
da es sich um Freizeitausgleich für im Voraus geleistete Arbeitszeit handelt;
die in dieser Zeit erbrachten Leistungen können Grundlage einer Leistungsfeststellung sein.
Gleichfalls unbeachtlich sind Unterbrechungen durch Zeiten des Mutterschutzes nach dem Mutterschutzgesetz.
Diese Zeiten sind für die Berechnung des Leistungsentgelts wie Anwesenheitszeiten zu behandeln.
Erfüllen Beschäftigte die Karenzzeit nur bei Berücksichtigung der Zeiten des Mutterschutzes,
kann die Regelung für freigestellte Beschäftigte (§ 11 Absatz 5 Satz 4) analog angewendet werden.

Auch Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis während eines laufenden Leistungszeitraums endet,
haben grundsätzlich Anspruch auf Leistungsentgelt.
Für den Fall, dass die/der Beschäftigte weniger als 2 Kalendermonate tätig war, gilt § 11 Absatz 1.
Da das Leistungsentgelt möglichst zeitnah nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechnet
und ausgezahlt werden soll (vgl. § 8 Absatz 2 LeistungsTV),
kann das Leistungsentgelt für diese Beschäftigten auf Grundlage der Punktwerte
des vorangegangenen Leistungszeitraums berechnet werden,
soweit die Dienstvereinbarung nichts Abweichendes regelt
(zur Punktwertermittlung vgl. Tz. 2. des Rundschreibens vom 11. Dezember 2006).
Wird das Arbeitsverhältnis aus eigenem Verschulden beendet,
besteht kein Anspruch auf Leistungsentgelt (§ 11 Absatz 3).
Kein eigenes Verschulden im Sinne dieser Regelung ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
durch die/den Beschäftigten oder die Verbeamtung der/des Beschäftigten.

3. Leistungsentgelt und Leistungsfeststellung (§ 11 Absatz 2)

Fehlt es an einer Leistungsfeststellung, kann auch kein Leistungsentgelt gezahlt werden.
Beschäftigte, für die keine Leistungsfeststellung erfolgt ist,
können deshalb nach § 11 Absatz 2 Satz 1 kein Leistungsentgelt erhalten.
Es gilt der Grundsatz: Kein Leistungsentgelt ohne Leistungsfeststellung.

Hat eine Leistungsfeststellung stattgefunden,
bestand aber nicht für alle Monate des Leistungszeitraumes ein Anspruch auf Tabellenentgelt,
wird das Leistungsentgelt nur anteilig für die Kalendermonate,
in denen ein Entgeltanspruch bestand, gezahlt.
Nach § 11 Absatz 2 Satz 2 wird das Leistungsentgelt der/des Beschäftigten für jeden Kalendermonat,
in dem kein Entgeltanspruch bestand, um ein Zwölftel gekürzt.

Beispiel 1:

In einem vom 1. Januar bis 31. Dezember dauernden Leistungszeitraum
geht der Beschäftigte G ab 1. April in Elternzeit.

Da der Beschäftigte länger als 2 Monate tätig war, findet eine Leistungsfeststellung statt.
Für die Leistungsfeststellung sind nur die Zeiten,
in denen ein Entgeltanspruch bestanden hat, zu berücksichtigen.
Ob die Leistungsfeststellung in engem zeitlichem Zusammenhang
mit dem (vorübergehenden) Ausscheiden
oder erst während des allgemeinen Leistungsfeststellungszeitraums zu erfolgen hat,
kann durch Dienstvereinbarung geregelt werden.
Das Leistungsentgelt kann nach dem in § 10 Absatz 1 geregelten Schlüssel
erst nach Vorliegen aller Bewertungen
- also nach Abschluss des Leistungszeitraumes zum 31. Dezember-
berechnet und ausgezahlt werden.
Wegen des nur für 3 Kalendermonate bestehenden Entgeltanspruchs
ist der für einen ganzjährig Beschäftigten berechnete Punktwert in diesem Fall um 9/12 zu kürzen
(siehe dazu nachfolgende Berechnungsbeispiel):

 

Beispiel 2:

Ein Beschäftigter hat vom 16. Januar bis 15. März unbezahlten Sonderurlaub nach § 28 TVöD erhalten.

Das Leistungsentgelt ist um 1/12 zu kürzen.
Zwar bestand für zwei Beschäftigungsmonate kein Anspruch auf Entgelt.
Mit der Zwölftelungsregelung in § 11 Absatz 2 wird jedoch auf den Kalendermonat abgestellt.
Da in beiden Monaten Januar und Februar jeweils mindestens für einen Tag Anspruch auf Entgelt bestand,
ist nur der unbezahlte Sonderurlaub im Monat März zu berücksichtigen.

 

Bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer Erkrankung des Beschäftigten erfolgt keine Kürzung des Leistungsentgelts,
da ein Entgeltanspruch auch bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 22 Absatz 1 TVöD
sowie bei Zahlung des Krankengeldzuschusses nach § 22 Absatz 2 und 3 TVöD besteht
(Niederschriftserklärung zu § 11 Absatz 2 Satz 2).
Vorausgesetzt ist die Erfüllung der Karenzzeit (siehe zu § 11 Tz. 2).

Verstirbt die/der Beschäftigte vor einer Leistungsfeststellung,
erhöht sich nach der Protokollerklärung zu § 11 Absatz 1 und 2 das Sterbegeld (§ 23 Absatz 3 TVöD)
ohne Leistungsfeststellung um ein pauschales Leistungsentgelt
in Höhe des vom Arbeitgeber nach § 18 Absatz 2 Satz 1 TVöD bestimmten Vomhundertsatzes,
also um bis zu ein Prozent des jeweiligen Jahrestabellenentgelts.
Das nach der Protokollerklärung zu § 11 Absatz 1 und 2 gezahlte pauschale Leistungsentgelt
ist von dem für das jeweilige Auszahlungsjahr zur Verfügung stehende Gesamtvolumen (§ 9 Absatz 1) abzuziehen.

 

Beispiel 1:

Ein Beschäftigter in E 12 Stufe 5 verstirbt vor dem Abschluss des Leistungszeitraumes
– eine Leistungsfeststellung kann deshalb nicht mehr erfolgen.
In diesem Fall ist ein pauschales Leistungsentgelt nach der Sonderregelung
in der Protokollerklärung zu § 11 Absatz 1 und 2 zu berechnen.

Berechnung:

Der Verstorbene hatte im vorangegangen Jahr ein Jahrestabellenentgelt von 12 x 4.000 € = 48.000 € erhalten.
Der Arbeitgeber hat entschieden, nach § 18 Absatz 2. Satz 1 TVöD 1 v.H. zur Verfügung zu stellen.
Ausgehend von dem zuvor festgestellten Jahrestabellenentgelt
wird somit ein Betrag von 480 € zusätzlich zum Sterbegeld gezahlt.

 

Beispiel 2:

Im Falle eines Stufenaufstiegs, einer Höher- oder Herabgruppierung im vorangegangenen Jahr würde sich das Jahrestabellenentgelt entsprechend verändern und die Pauschale für das Leistungsentgelt wäre insoweit anzupassen.

 

4. Ausschluss vom Leistungsentgelt bei selbstverschuldeter Kündigung (§ 11 Absatz 3)

Wird das Arbeitsverhältnis aus einem Grund, den die/der Beschäftigte durch eigenes Verschulden verursacht hat,
gekündigt, wird nach § 11 Absatz 3 kein Leistungsentgelt gezahlt,
und zwar unabhängig davon, ob eine Leistungsfeststellung bereits erfolgt ist oder nicht.

Beispiel:

Ein Beschäftigter erhält wegen ausgezeichneter Leistungen
während des zurückliegenden Leistungszeitraums in einer systematischen Leistungsbewertung
die höchstmögliche Punktzahl.
Nach der Leistungsfeststellung und noch vor Auszahlung des Leistungsentgelts
wird dem Beschäftigten verhaltensbedingt außerordentlich und fristlos gekündigt.
Der Anspruch auf Leistungsentgelt entfällt damit.

5. Leistungsfeststellung bei Wechsel (§ 11 Absatz 4)

Im Falle eines Arbeitsplatzwechsels oder eines Wechsels der Führungskraft
erhält der die/der Beschäftigte nach § 11 Absatz 3
- soweit durch Dienstvereinbarung nicht etwas anderes bestimmt wird –
ein Zwischenergebnis zur Feststellung der bisherigen Leistungen.
Die verschiedenen Veränderungsmöglichkeiten bzw. Wechsel
haben unterschiedliche Auswirkungen auf das Leistungsentgelt.

5.1 Wechsel innerhalb einer Behörde

Grundsätzlich soll bei jedem Wechsel eines Beteiligten (Führungskraft und/oder Beschäftigte)
innerhalb der Behörde das Zwischenergebnis der bisherigen Leistungen festgestellt werden.
Nach § 11 Absatz 4 Satz 2 kann jedoch bestimmt werden,
dass anstelle eines Zwischenergebnisses eine gemeinsame Leistungsfeststellung
der früheren und der aktuellen Führungskraft der/des Beschäftigten erfolgt.
Die Tarifvertragsparteien haben an dieser Stelle auf Vorgaben
z. B. für bestimmte Wechselfälle verzichtet
und mit § 11 Absatz 3 die weiteren Detailregelungen
der näheren Ausgestaltung in der Dienstvereinbarung überlassen.
Möglich sind z. B. Bewertungsbeiträge oder die Mitzeichnung der Bewertung durch die frühere Führungskraft.

5.2 Wechsel zwischen Behörden

Nach der Niederschriftserklärung zu § 11 Absatz 4 ist ein Arbeitsplatzwechsel
auch bei einem Wechsel der/des Beschäftigten zu einer anderen Behörde oder Dienststelle gegeben.
Wegen der unterschiedlichen Auswirkungen auf die Berechnung des Leistungsentgelts
und die Regelungsmöglichkeiten in der Dienstvereinbarung muss grundsätzlich
zwischen dem Wechsel innerhalb eines Ressorts und zwischen zwei verschiedenen Ressorts unterschieden werden.

Ist das anzuwendende System der Leistungsfeststellung, die Berechnung und Auszahlung des Leistungsentgelts
in einer Dienstvereinbarung nicht geregelt worden,
ist für diese Beschäftigten die Behörde maßgeblich,
die zum Zeitpunkt der Leistungsfeststellung
nach den Bestimmungen für die Auszahlung und den rechnungsmäßigen Nachweis
er Besoldungen und Vergütungen bei Versetzung und Abordnung (Versetzung/AbordnungNachwBest)
in der jeweils geltenden Fassung
(zuletzt bekannt gegeben mit Rundschreiben des BMF vom 4. Mai 1994 - II A 6 - H 2077 - 5/94 -, GMBl. 1994 S. 752)
auch für die Durchführung der Bezügezahlung der/des Beschäftigten zuständig ist.

5.2.1 Wechsel innerhalb eines Ressorts

Welches System zur Leistungsfeststellung bei Abordnungen
zu verschiedenen Behörden des jeweiligen Ressorts zur Anwendung kommt,
kann durch Dienstvereinbarung auf Ressortebene geregelt werden.
Die Dienstvereinbarung kann auch Anrechnungsregelungen
(z. B. durch „Übersetzung“ einer Teilleistungsfeststellung aus einer anderen Behörde in das eigene System) oder
gemeinschaftliche Leistungsbewertungen (z. B. Bewertungsbeitrag oder Mitzeichnung der früheren Führungskraft) vorsehen.

Für die Berechnung des Leistungsentgelts kann durch Dienstvereinbarung geregelt werden,
nach welchem System und Schlüssel (§ 10) das Leistungsentgelt zu berechnen ist
(entsendende oder empfangende Behörde).

Für die Auszahlung des Leistungsentgelts ist ebenso zu verfahren wie bei den übrigen Entgeltzahlungen.

5.2.2 Wechsel zwischen Ressorts oder Bundesbehörden und TVöD-Anwendern

Da jedes Ressort das anzuwendende System der Leistungsfeststellung
in einer eigenen Dienstvereinbarung festlegt
und eine ressortübergreifende Dienstvereinbarung nicht möglich ist,
kann insoweit durch Dienstvereinbarung eine einheitliche Regelung
für den Wechsel zwischen den Ressorts nicht getroffen werden.

War die/der Beschäftigte während des Leistungszeitraums auch in seiner entsendenden Behörde tätig,
ist das dort erstellte Zwischenergebnis (§ 11 Absatz 4) unter Würdigung der Strukturen zu „übersetzten“.

 

Beispiel:

Ein Beschäftigter des Bundesverwaltungsamtes (BVA – im Geschäftsbereich des BMI)
wird innerhalb des Leistungszeitraumes zum Bundesamt für den Zivildienst
(BAZ – im Geschäftsbereich des BMFSFJ) versetzt.
In beiden Behörden kommen unterschiedliche Systeme
zur Leistungsfeststellung und Gewährung des Leistungsentgelts zur Anwendung.
Mit dem Wechsel erfolgt die weitere Leistungsfeststellung nach den Regeln des BAZ.
Nach § 11 Absatz 4 Satz 1 wurde im BVA ein Zwischenergebnis zur Feststellung der bisherigen Leistungen erstellt.
Wenn das Zwischenergebnis vom BVA und die Leistungsfeststellung im BAZ
aufgrund der unterschiedlichen Systeme nicht unmittelbar zusammengerechnet werden können,
ist in diesen Fällen eine „Übersetzung“ des Zwischenergebnisses in das neue System notwendig.
Dabei kann z. B. eine unterschiedliche Stufenanzahl berücksichtigt werden.

 

Diese Regelungen gelten auch, wenn Beschäftigte zwischen Bundesbehörden und Einrichtungen,
die den TVöD anwenden, ohne selbst tarifgebunden zu sein (TVöD-Anwender), wechseln.

5.3 Höher- und Herabgruppierung

Ein Wechsel der Entgeltgruppe hat unmittelbare Auswirkungen für die Berechnung des Leistungsentgelts.
Nach der Protokollerklärung zu § 11 Absatz 4 bestimmt die am letzten Tag des Leistungszeitraumes
zugeordnete Entgeltgruppe des Beschäftigten die Berechnungsgrundlage.
Eine Höher- oder Herabgruppierung kurz vor Abschluss des Leistungszeitraumes
bewirkt somit die Anhebung bzw. Absenkung des Leistungsentgelts für den gesamten Leistungszeitraum.

6. Freigestellte Beschäftigte (§ 11 Absatz 5)

Die Sonderregelung in § 11 Absatz 5 umfasst insbesondere Freistellungen nach § 18 BGleiG,
§ 46 BPersVG und § 96 SGB IX.
Diese Freistellungen entsprechen den für Betriebsräte getroffenen Reglungen in § 38 BetrVG.

Bezüglich der Leistungsfeststellung sind nach dem Umfang der Freistellung
drei Fallkonstellationen zu unterscheiden:

  • Freistellung zu 50 v.H. und weniger: In diesen Fällen erfolgt nach Satz 2 eine Leistungsfeststellung auf der Grundlage der erbrachten Arbeitsleistungen in den nicht freigestellten Zeiten. Für die Berechnung des Leistungsentgelts ist dieses Ergebnis als Leistungsfeststellung für die volle individuelle regelmäßige Arbeitszeit anzusetzen (Satz 3).
     

  • Freistellung zu 75 v.H. und mehr: Für Beschäftigte, die von der Erbringung ihrer Arbeitsleistung zu 75 v.H. und mehr freigestellt worden sind, erfolgt keine Leistungsfeststellung. Sie erhalten anstelle dessen ein Leistungsentgelt in Höhe des Durchschnittsbetrages der Beschäftigten ihrer jeweiligen Entgeltgruppe.
     

  • Freistellung zu mehr als 50 v.H. und weniger als 75 v.H.: Diese Freigestellten haben nach Satz 4 ein Wahlrecht, ob eine Leistungsfeststellung nach Satz 2 auf der Grundlage der erbrachten Leistungen erfolgen soll oder ein pauschales Leistungsentgelt ohne Leistungsfeststellung gezahlt werden soll. Um bereits den Anschein einer am Ergebnis der Leistungsfeststellung orientierten Entscheidung und einer Besser- oder Schlechterstellung der freigestellten Beschäftigten zu vermeiden, muss diese Entscheidung zu Beginn des Leistungszeitraumes, bei einer entsprechenden Freistellung während des Leistungszeitraumes am ersten Tag der Freistellung getroffen werden.

Beispiel:

G ist in der Entgeltgruppe 12 eingruppiert und als Mitglied des Personalrats einer Behörde
in vollem Umfang freigestellt.

Gemäß § 11 Absatz 5 Satz 1 wird in diesem Fall ein Leistungsentgelt
in Höhe des Durchschnittsbetrages der Beschäftigten der jeweiligen Entgeltgruppe gezahlt.
Dieser Durchschnittsbetrag wird über den „Umweg“ der exakten Durchschnittspunktzahl ermittelt,
um das „gedeckelte“ Entgeltvolumen einzuhalten und zugleich auszuschöpfen.
Die Berechnung kann nach folgendem Muster erfolgen:

Mit durchschnittlich 2 vergebenen Punkten aller Beschäftigten (12:6=2) seiner Entgeltgruppe
erhält des freigestellte Personalratsmitglied ein Leistungsentgelt von 400 €.

  

In den jeweiligen Behörden ist sicherzustellen, dass teilweise freigestellte Beschäftigte
bei der Leistungsfeststellung weder bevorzugt noch benachteiligt werden.
Dieser in der Protokollerklärung zu § 11 Absatz 5 aufgenommene Hinweis wiederholt die in den
entsprechenden gesetzlichen Regelungen (z. B. § 8 BPersVG) enthaltenen Schutzvorschriften.
Nach § 11 Absatz 5 Satz 1 erhalten freigestellte Beschäftigte ohne Leistungsfeststellung
grundsätzlich ein Leistungsentgelt in Höhe des Durchschnittsbetrages der Beschäftigten ihrer jeweiligen Entgeltgruppe.
Diese Regelung steht in Zusammenhang mit § 10 Absatz 2 einschließlich der Protokollerklärungen.
Sieht die jeweils maßgebliche Dienstvereinbarung statt einer Aufteilung des Gesamtvolumens
nach Entgeltgruppen eine andere Aufteilung vor,
die auch für die Entgeltgruppe des freigestellten Beschäftigten gilt,
so ist diese Aufteilung auch für die Berechnung des Leistungsentgelts der freigestellten Beschäftigten zu Grunde zu legen.
Hierdurch kann eine Schlechter- oder Besserstellung von freigestellten Beschäftigten vermieden werden
(Protokollerklärung zu § 11 Absatz 5).

7. Teilzeit und Altersteilzeit

§ 11 Absatz 6 enthält Regelungen zur Leistungsfeststellung (Satz 1)
und Bemessung des Leistungsentgelts (Satz 2)
bei Teilzeitbeschäftigten und Altersteilzeitbeschäftigten (Satz 3).

7.1 Leistungsfeststellung (§ 11 Absatz 6 Satz 1)

Die Leistungsanforderungen von Teilzeitbeschäftigten beziehen sich auf die
individuell vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit (reduzierte Arbeitszeit).
Bei Vereinbarung von Zielen bzw. systematischer Leistungsbewertung ist also zu berücksichtigen,
dass die Ziele bzw. Kriterien, die für die Leistungsfeststellung herangezogen werden,
in der individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit erreichbar sein müssen
(§ 3 Absatz 2 Satz 1 iVm. § 11 Absatz 6 Satz 1).

7.2 Bemessung des Leistungsentgelts (§ 11 Absatz 6 Satz 2)

Für die Bemessung des Leistungsentgelts findet § 24 Absatz 2 TVöD Anwendung.
Teilzeitbeschäftigte erhalten somit ein Leistungsentgelt in dem Umfang,
der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit
vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter zum letzten Tag des Leistungszeitraums entspricht.

 

Beispiel:

G ist Sachbearbeiterin in einer Geschäftsbereichsbehörde
und mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter beschäftigt.
Besteht die durchschnittliche Arbeitsleistung eines Vollzeit-Beschäftigten
in der sachgerechten Bearbeitung von 30 Akten/Monat (= 2 Punkte),
so ist für G aufgrund der hälftigen Reduzierung der Arbeitszeit
eine durchschnittliche Arbeitsleistung von 15 Akten/Monat (= 2 Punkte) zu Grunde zu legen.
Erst im Anschluss an die Leistungsfeststellung ist die Teilzeitbeschäftigung
zur Berechnung des Leistungsentgelts zu berücksichtigen:

Die Umrechnung von Teilzeit in Vollzeit erfolgt bei der Anwendung des Schlüssels,
der das Ergebnis der Leistungsfeststellung
mit der Höhe des zur Verfügung stehenden Leistungsentgelts verknüpft.
Eine spätere Umrechnung erst im Anschluss an die Berechnung des Punktwertes in Euro
ist nicht zielführend und führt zu nicht verwertbaren Ergebnissen (vgl. nachstehendes Beispiel).

 

Bei dieser Art der Berechnung verbleibt ein Rest von 140 €
und die/der Teilzeitbeschäftigte selbst hätte einen zu geringen Anteil erhalten (vgl. oben).

 

Die Regelung stellt sicher, dass Teilzeitbeschäftigte,
deren Leistungsanforderungen sich auf die (geringere) individuell vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit beziehen,
gegenüber Vollzeitbeschäftigten weder besser noch schlechter gestellt werden.

7.3 Altersteilzeit

Für Altersteilzeitbeschäftigte finden grundsätzlich
die für alle Teilzeitbeschäftigten geltenden Regelungen Anwendung.

Bei Beschäftigten, die in Altersteilzeit im Blockmodell beschäftigt sind,
beziehen sich die Leistungsanforderungen in der Arbeitsphase
auf die in der Arbeitsphase nach § 3 Absatz 2 TV ATZ geschuldete Arbeitszeit,
also nicht lediglich die reduzierte Arbeitszeit,
welche auf den Zeitraum der gesamten Altersteilzeit (Arbeits- und Freistellungsphase) betrachtet,
nach § 3 Absatz 1 TV ATZ vereinbart wurde.
Für die Berechnung des Leistungsentgelts ist ebenfalls die in der jeweiligen Phase geschuldete Arbeitszeit maßgeblich.
In der Arbeitsphase wird das Leistungsentgelt daher nicht entsprechend dem Verhältnis
der für die gesamte Altersteilzeit (Arbeits- und Freistellungsphase) vereinbarten Arbeitszeit
zur regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit,
sondern nur entsprechend dem Verhältnis der für die jeweilige Phase der Altersteilzeit geschuldeten Arbeitszeit
(§ 3 Absatz 2 TV ATZ) zur regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit (z. B. § 6 Absatz 1 TVöD) gekürzt.

 

In der Arbeitsphase wird also das Leistungsentgelt für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit in voller Höhe ausgezahlt.
Für die Freistellungsphase erfolgt keine Leistungsfeststellung und es besteht somit auch kein Anspruch auf Leistungsentgelt.

Das Leistungsentgelt wird neben den Aufstockungsleistungen nach § 5 TV ATZ gezahlt
und bleibt bei der Berechnung von Aufstockungsleistungen unberücksichtigt.
Es wird daher auch selbst nicht aufgestockt (Protokollerklärung zu § 11 Absatz 6 Satz 2).
Aus systematischen Gründen werden die Tarifvertragsparteien den TV ATZ entsprechend redaktionell anpassen
(Niederschriftserklärung zu § 11 Absatz 6 Satz 3).

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