1.
Adressat der Norm
2. Karenzzeit
(§ 11 Absatz 1)
3. Leistungsentgelt
und Leistungsfeststellung (§ 11 Absatz 2)
4.
Ausschluss vom Leistungsentgelt
bei selbstverschuldeter Kündigung (§ 11 Absatz 3)
5. Leistungsfeststellung
bei Wechsel (§ 11 Absatz 4)
5.1 Wechsel
innerhalb einer Behörde
5.2 Wechsel
zwischen Behörden
5.2.1 Wechsel innerhalb
eines Ressorts
5.2.2 Wechsel zwischen
Ressorts oder Bundesbehörden und TVöD-Anwendern
5.3 Höher-
und Herabgruppierung
6. Freigestellte
Beschäftigte (§ 11 Absatz 5)
7. Teilzeit
und Altersteilzeit
7.1 Leistungsfeststellung
(§ 11 Absatz 6 Satz 1)
7.2 Bemessung
des Leistungsentgelts (§ 11 Absatz 6 Satz 2)
7.3. Altersteilzeit
§ 11 regelt die Feststellung
der Leistung und Berechnung des Leistungsentgelts für Beschäftigte,
die nicht während des gesamten Leistungszeitraumes beschäftigt
waren,
den Arbeitsplatz innerhalb des Leistungszeitraumes gewechselt haben
oder aufgrund gesetzlicher Grundlage von der Arbeitsleistung ganz
oder teilweise freigestellt waren.
1. Adressat der Norm
Die Regelungen zu besonderen
Situationen richten sich in erster Linie an die betroffenen Beschäftigten
und deren Führungskräfte sowie an die personalverwaltenden Stellen.
Für die Fälle eines Führungskraft- oder Beschäftigtenwechsels
enthält die Vorschrift zudem Rahmenregelungen,
die sich an die Parteien der Dienstvereinbarung wenden.
2. Karenzzeit (§ 11 Absatz 1)
Eine sachgerechte Leistungsfeststellung
kann nur dann von beiden Seiten
als nachvollziehbare Bewertung der Arbeitsleistung empfunden werden,
wenn dieser Bewertung eine gewisse Mindestbeschäftigungszeit –
eine sog. Karenzzeit – zugrunde liegt.
Für Beschäftigte, die während des Leistungszeitraumes weniger als
2 Kalendermonate tätig waren,
findet daher nach § 11 Absatz 1 trotz eines bestehenden Arbeitsverhältnisses
keine Leistungsfeststellung statt.
Ziel der Regelung ist, solche Beschäftigten grundsätzlich vom Leistungsentgelt
auszunehmen,
für die eine aussagekräftige Leistungsfeststellung nicht möglich
ist,
weil sie im Leistungszeitraum für einen zu kurzen Zeitraum tätig
waren.
Die betroffenen Beschäftigten sind demzufolge für diesen Leistungszeitraum
von der tarifvertraglichen Leistungsbezahlung ausgeschlossen (§
11 Absatz 2 Satz 1).
Dabei ist es grundsätzlich ohne Belang, aus welchen Gründen eine
Tätigkeit
zwei Kalendermonate unterschreitet (Befristung, Sonderurlaub usw.).
Insoweit haben die Tarifvertragsparteien zu Gunsten einer allgemeinen
Regelungen mit kurzer Karenzzeit
bewusst auf differenzierte Regelungen verzichtet.
Bezogen auf den regulären Leistungszeitraum von 12 Monaten ist
die Karenzzeit daher nicht erfüllt,
wenn die/der Beschäftigte mehr als 10 volle Kalendermonate abwesend
war
oder das Arbeitsverhältnis weniger als 2 Kalendermonate bestanden
hat.
Im Übrigen sind alle Unterbrechungen - gleich welcher Art - unschädlich.
Bei allen Tätigkeitszeiten von 2 Kalendermonaten und länger ist
die Karenzzeit überschritten
und eine Leistungsfeststellung durchzuführen.
Für die Karenzzeit maßgeblich ist die Zeit der tatsächlichen Tätigkeit;
(zur Berechnung des Leistungsentgelts siehe § 11 Tz. 3).
Beispiel
1:
Innerhalb eines vom
1. Januar bis 31. Dezember festgelegten Leistungszeitraumes
ist ein Beschäftigter ab dem 15. Februar für den Rest des Jahres
durch Arbeitsunfähigkeit
infolge Krankheit an der Arbeitsleistung gehindert.
Vom 15. Februar bis zum 28. März (= 6 Wochen) erhält er Entgeltfortzahlung
nach § 22 Absatz 1
in Verbindung mit § 21 TVöD.
Anschließend wird vom 29. März bis zum 14. November (= Ende der
39. Woche)
Krankengeldzuschuss nach § 22 Absatz 2 und 3 TVöD gezahlt.
Eine Leistungsfeststellung
findet nach § 11 Absatz 1 nicht statt,
da der Beschäftigte während des Leistungszeitraumes weniger als
zwei Kalendermonate tätig gewesen ist.
Gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 erhalten Beschäftigte, für die keine
Leistungsfeststellung erfolgt, kein Leistungsentgelt.
Beispiel
2:
Würde die Erkrankung
im vorgenannten Beispiel jedoch erst ab dem 15. März eintreten,
wäre ein Leistungsentgelt zu zahlen.
In diesem Fall hat der Beschäftigte mehr als 2 Kalendermonate gearbeitet,
so dass die Karenzzeit nach § 11 Absatz 1 erfüllt ist.
Beispiel
3:
Ein Beschäftigter ist
in jedem Kalendermonat eines zwölfmonatigen Leistungszeitraums
mehrere Tage krank bzw. im Urlaub.
Da der Beschäftigte weniger als 10 volle Kalendermonate abwesend
ist,
ist die Karenzzeit erfüllt, so dass eine Leistungsfeststellung
vorzunehmen ist.
Beispiel
4:
Ein Beschäftigter ist
in einem von Januar bis Dezember laufenden Leistungszeitraum
vom 20. Januar bis 6. Dezember krank.
Da der Beschäftigte mehr als 10 volle Kalendermonate abwesend ist,
ist die Karenzzeit nicht erfüllt,
so dass keine Leistungsfeststellung stattfindet und der Beschäftigte
kein Leistungsentgelt erhalten kann.
Unbeachtlich sind Unterbrechungen
durch Gleittage,
da es sich um Freizeitausgleich für im Voraus geleistete Arbeitszeit
handelt;
die in dieser Zeit erbrachten Leistungen können Grundlage einer
Leistungsfeststellung sein.
Gleichfalls unbeachtlich sind Unterbrechungen durch Zeiten des
Mutterschutzes nach dem Mutterschutzgesetz.
Diese Zeiten sind für die Berechnung des Leistungsentgelts wie
Anwesenheitszeiten zu behandeln.
Erfüllen Beschäftigte die Karenzzeit nur bei Berücksichtigung der
Zeiten des Mutterschutzes,
kann die Regelung für freigestellte Beschäftigte (§ 11 Absatz 5
Satz 4) analog angewendet werden.
Auch Beschäftigte,
deren Arbeitsverhältnis während eines laufenden Leistungszeitraums
endet,
haben grundsätzlich Anspruch auf Leistungsentgelt.
Für den Fall, dass die/der Beschäftigte weniger als 2 Kalendermonate
tätig war, gilt § 11 Absatz 1.
Da das Leistungsentgelt möglichst zeitnah nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
berechnet
und ausgezahlt werden soll (vgl. § 8 Absatz 2 LeistungsTV),
kann das Leistungsentgelt für diese Beschäftigten auf Grundlage
der Punktwerte
des vorangegangenen Leistungszeitraums berechnet werden,
soweit die Dienstvereinbarung nichts Abweichendes regelt
(zur Punktwertermittlung vgl. Tz. 2. des Rundschreibens vom 11.
Dezember 2006).
Wird das Arbeitsverhältnis aus eigenem Verschulden beendet,
besteht kein Anspruch auf Leistungsentgelt (§ 11 Absatz 3).
Kein eigenes Verschulden im Sinne dieser Regelung ist die Kündigung
des Arbeitsverhältnisses
durch die/den Beschäftigten oder die Verbeamtung der/des Beschäftigten.
3. Leistungsentgelt und Leistungsfeststellung (§
11 Absatz 2)
Fehlt es an einer Leistungsfeststellung,
kann auch kein Leistungsentgelt gezahlt werden.
Beschäftigte, für die keine Leistungsfeststellung erfolgt ist,
können deshalb nach § 11 Absatz 2 Satz 1 kein Leistungsentgelt
erhalten.
Es gilt der Grundsatz: Kein Leistungsentgelt
ohne Leistungsfeststellung.
Hat eine Leistungsfeststellung
stattgefunden,
bestand aber nicht für alle Monate des Leistungszeitraumes ein
Anspruch auf Tabellenentgelt,
wird das Leistungsentgelt nur anteilig für die Kalendermonate,
in denen ein Entgeltanspruch bestand, gezahlt.
Nach § 11 Absatz 2 Satz 2 wird das Leistungsentgelt der/des Beschäftigten
für jeden Kalendermonat,
in dem kein Entgeltanspruch bestand, um ein Zwölftel gekürzt.
Beispiel
1:
In einem vom 1. Januar
bis 31. Dezember dauernden Leistungszeitraum
geht der Beschäftigte G ab 1. April in Elternzeit.
Da der Beschäftigte
länger als 2 Monate tätig war, findet eine Leistungsfeststellung
statt.
Für die Leistungsfeststellung sind nur die Zeiten,
in denen ein Entgeltanspruch bestanden hat, zu berücksichtigen.
Ob die Leistungsfeststellung in engem zeitlichem Zusammenhang
mit dem (vorübergehenden) Ausscheiden
oder erst während des allgemeinen Leistungsfeststellungszeitraums
zu erfolgen hat,
kann durch Dienstvereinbarung geregelt werden.
Das Leistungsentgelt kann nach dem in § 10 Absatz 1 geregelten
Schlüssel
erst nach Vorliegen aller Bewertungen
- also nach Abschluss des Leistungszeitraumes zum 31. Dezember-
berechnet und ausgezahlt werden.
Wegen des nur für 3 Kalendermonate bestehenden Entgeltanspruchs
ist der für einen ganzjährig Beschäftigten berechnete Punktwert
in diesem Fall um 9/12 zu kürzen
(siehe dazu nachfolgende Berechnungsbeispiel):
Beispiel
2:
Ein Beschäftigter hat
vom 16. Januar bis 15. März unbezahlten Sonderurlaub nach § 28
TVöD erhalten.
Das Leistungsentgelt
ist um 1/12 zu kürzen.
Zwar bestand für zwei Beschäftigungsmonate kein Anspruch auf Entgelt.
Mit der Zwölftelungsregelung in § 11 Absatz 2 wird jedoch auf den
Kalendermonat abgestellt.
Da in beiden Monaten Januar und Februar jeweils mindestens für
einen Tag Anspruch auf Entgelt bestand,
ist nur der unbezahlte Sonderurlaub im Monat März zu berücksichtigen.
Bei Arbeitsunfähigkeit
infolge einer Erkrankung des Beschäftigten erfolgt keine Kürzung
des Leistungsentgelts,
da ein Entgeltanspruch auch bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
nach § 22 Absatz 1 TVöD
sowie bei Zahlung des Krankengeldzuschusses nach § 22 Absatz 2
und 3 TVöD besteht
(Niederschriftserklärung zu § 11 Absatz 2 Satz 2).
Vorausgesetzt ist die Erfüllung der Karenzzeit (siehe zu § 11 Tz.
2).
Verstirbt die/der Beschäftigte
vor einer Leistungsfeststellung,
erhöht sich nach der Protokollerklärung zu § 11 Absatz 1 und 2
das Sterbegeld (§ 23 Absatz 3 TVöD)
ohne Leistungsfeststellung um ein pauschales Leistungsentgelt
in Höhe des vom Arbeitgeber nach § 18 Absatz 2 Satz 1 TVöD bestimmten
Vomhundertsatzes,
also um bis zu ein Prozent des jeweiligen Jahrestabellenentgelts.
Das nach der Protokollerklärung zu § 11 Absatz 1 und 2 gezahlte
pauschale Leistungsentgelt
ist von dem für das jeweilige Auszahlungsjahr zur Verfügung stehende
Gesamtvolumen (§ 9 Absatz 1) abzuziehen.
Beispiel
1:
Ein Beschäftigter in
E 12 Stufe 5 verstirbt vor dem Abschluss des Leistungszeitraumes
– eine Leistungsfeststellung kann deshalb nicht mehr erfolgen.
In diesem Fall ist ein pauschales Leistungsentgelt nach der Sonderregelung
in der Protokollerklärung zu § 11 Absatz 1 und 2 zu berechnen.
Berechnung:
Der Verstorbene hatte
im vorangegangen Jahr ein Jahrestabellenentgelt von 12 x 4.000
€ = 48.000 € erhalten.
Der Arbeitgeber hat entschieden, nach § 18 Absatz 2. Satz 1 TVöD
1 v.H. zur Verfügung zu stellen.
Ausgehend von dem zuvor festgestellten Jahrestabellenentgelt
wird somit ein Betrag von 480 € zusätzlich zum Sterbegeld gezahlt.
Beispiel
2:
Im Falle eines Stufenaufstiegs,
einer Höher- oder Herabgruppierung im vorangegangenen Jahr würde
sich das Jahrestabellenentgelt entsprechend verändern und die
Pauschale für das Leistungsentgelt wäre insoweit anzupassen.
4. Ausschluss vom Leistungsentgelt bei selbstverschuldeter
Kündigung (§ 11 Absatz 3)
Wird das Arbeitsverhältnis
aus einem Grund, den die/der Beschäftigte durch eigenes Verschulden
verursacht hat,
gekündigt, wird nach § 11 Absatz 3 kein Leistungsentgelt gezahlt,
und zwar unabhängig davon, ob eine Leistungsfeststellung bereits
erfolgt ist oder nicht.
Beispiel:
Ein Beschäftigter erhält
wegen ausgezeichneter Leistungen
während des zurückliegenden Leistungszeitraums in einer systematischen
Leistungsbewertung
die höchstmögliche Punktzahl.
Nach der Leistungsfeststellung und noch vor Auszahlung des Leistungsentgelts
wird dem Beschäftigten verhaltensbedingt außerordentlich und fristlos
gekündigt.
Der Anspruch auf Leistungsentgelt entfällt damit.
5. Leistungsfeststellung bei Wechsel (§ 11 Absatz
4)
Im Falle eines Arbeitsplatzwechsels
oder eines Wechsels der Führungskraft
erhält der die/der Beschäftigte nach § 11 Absatz 3
- soweit durch Dienstvereinbarung nicht etwas anderes bestimmt
wird –
ein Zwischenergebnis zur Feststellung der bisherigen Leistungen.
Die verschiedenen Veränderungsmöglichkeiten bzw. Wechsel
haben unterschiedliche Auswirkungen auf das Leistungsentgelt.
5.1 Wechsel innerhalb einer Behörde
Grundsätzlich soll
bei jedem Wechsel eines Beteiligten (Führungskraft und/oder Beschäftigte)
innerhalb der Behörde das Zwischenergebnis der bisherigen Leistungen
festgestellt werden.
Nach § 11 Absatz 4 Satz 2 kann jedoch bestimmt werden,
dass anstelle eines Zwischenergebnisses eine gemeinsame Leistungsfeststellung
der früheren und der aktuellen Führungskraft der/des Beschäftigten
erfolgt.
Die Tarifvertragsparteien haben an dieser Stelle auf Vorgaben
z. B. für bestimmte Wechselfälle verzichtet
und mit § 11 Absatz 3 die weiteren Detailregelungen
der näheren Ausgestaltung in der Dienstvereinbarung überlassen.
Möglich sind z. B. Bewertungsbeiträge oder die Mitzeichnung der
Bewertung durch die frühere Führungskraft.
5.2 Wechsel zwischen Behörden
Nach der Niederschriftserklärung
zu § 11 Absatz 4 ist ein Arbeitsplatzwechsel
auch bei einem Wechsel der/des Beschäftigten zu einer anderen Behörde
oder Dienststelle gegeben.
Wegen der unterschiedlichen Auswirkungen auf die Berechnung des
Leistungsentgelts
und die Regelungsmöglichkeiten in der Dienstvereinbarung muss grundsätzlich
zwischen dem Wechsel innerhalb eines Ressorts und zwischen zwei
verschiedenen Ressorts unterschieden werden.
Ist das anzuwendende
System der Leistungsfeststellung, die Berechnung und Auszahlung
des Leistungsentgelts
in einer Dienstvereinbarung nicht geregelt worden,
ist für diese Beschäftigten die Behörde maßgeblich,
die zum Zeitpunkt der Leistungsfeststellung
nach den Bestimmungen für die Auszahlung und den rechnungsmäßigen
Nachweis
er Besoldungen und Vergütungen bei Versetzung und Abordnung (Versetzung/AbordnungNachwBest)
in der jeweils geltenden Fassung
(zuletzt bekannt gegeben mit Rundschreiben des BMF vom 4. Mai 1994
- II A 6 - H 2077 - 5/94 -, GMBl. 1994 S. 752)
auch für die Durchführung der Bezügezahlung der/des Beschäftigten
zuständig ist.
5.2.1 Wechsel innerhalb eines Ressorts
Welches System zur
Leistungsfeststellung bei Abordnungen
zu verschiedenen Behörden des jeweiligen Ressorts zur Anwendung
kommt,
kann durch Dienstvereinbarung auf Ressortebene geregelt werden.
Die Dienstvereinbarung kann auch Anrechnungsregelungen
(z. B. durch „Übersetzung“ einer Teilleistungsfeststellung aus
einer anderen Behörde in das eigene System) oder
gemeinschaftliche Leistungsbewertungen (z. B. Bewertungsbeitrag
oder Mitzeichnung der früheren Führungskraft) vorsehen.
Für die Berechnung
des Leistungsentgelts kann durch Dienstvereinbarung geregelt werden,
nach welchem System und Schlüssel (§ 10) das Leistungsentgelt zu
berechnen ist
(entsendende oder empfangende Behörde).
Für die Auszahlung
des Leistungsentgelts ist ebenso zu verfahren wie bei den übrigen
Entgeltzahlungen.
5.2.2 Wechsel zwischen Ressorts oder Bundesbehörden
und TVöD-Anwendern
Da jedes Ressort das
anzuwendende System der Leistungsfeststellung
in einer eigenen Dienstvereinbarung festlegt
und eine ressortübergreifende Dienstvereinbarung nicht möglich
ist,
kann insoweit durch Dienstvereinbarung eine einheitliche Regelung
für den Wechsel zwischen den Ressorts nicht getroffen werden.
War die/der Beschäftigte
während des Leistungszeitraums auch in seiner entsendenden Behörde
tätig,
ist das dort erstellte Zwischenergebnis (§ 11 Absatz 4) unter Würdigung
der Strukturen zu „übersetzten“.
Beispiel:
Ein Beschäftigter des
Bundesverwaltungsamtes (BVA – im Geschäftsbereich des BMI)
wird innerhalb des Leistungszeitraumes zum Bundesamt für den Zivildienst
(BAZ – im Geschäftsbereich des BMFSFJ) versetzt.
In beiden Behörden kommen unterschiedliche Systeme
zur Leistungsfeststellung und Gewährung des Leistungsentgelts zur
Anwendung.
Mit dem Wechsel erfolgt die weitere Leistungsfeststellung nach
den Regeln des BAZ.
Nach § 11 Absatz 4 Satz 1 wurde im BVA ein Zwischenergebnis zur
Feststellung der bisherigen Leistungen erstellt.
Wenn das Zwischenergebnis vom BVA und die Leistungsfeststellung
im BAZ
aufgrund der unterschiedlichen Systeme nicht unmittelbar zusammengerechnet
werden können,
ist in diesen Fällen eine „Übersetzung“ des Zwischenergebnisses
in das neue System notwendig.
Dabei kann z. B. eine unterschiedliche Stufenanzahl berücksichtigt
werden.
Diese Regelungen gelten
auch, wenn Beschäftigte zwischen Bundesbehörden und Einrichtungen,
die den TVöD anwenden, ohne selbst tarifgebunden zu sein (TVöD-Anwender),
wechseln.
5.3 Höher- und Herabgruppierung
Ein Wechsel der Entgeltgruppe
hat unmittelbare Auswirkungen für die Berechnung des Leistungsentgelts.
Nach der Protokollerklärung zu § 11 Absatz 4 bestimmt die am letzten
Tag des Leistungszeitraumes
zugeordnete Entgeltgruppe des Beschäftigten die Berechnungsgrundlage.
Eine Höher- oder Herabgruppierung kurz vor Abschluss des Leistungszeitraumes
bewirkt somit die Anhebung bzw. Absenkung des Leistungsentgelts
für den gesamten Leistungszeitraum.
6. Freigestellte Beschäftigte (§ 11 Absatz 5)
Die Sonderregelung
in § 11 Absatz 5 umfasst insbesondere Freistellungen nach § 18
BGleiG,
§ 46 BPersVG und § 96 SGB IX.
Diese Freistellungen entsprechen den für Betriebsräte getroffenen
Reglungen in § 38 BetrVG.
Bezüglich der Leistungsfeststellung
sind nach dem Umfang der Freistellung
drei Fallkonstellationen zu unterscheiden:
Freistellung
zu 50 v.H. und weniger: In diesen Fällen erfolgt nach Satz
2 eine Leistungsfeststellung auf der Grundlage der erbrachten
Arbeitsleistungen in den nicht freigestellten Zeiten. Für
die Berechnung des Leistungsentgelts ist dieses Ergebnis als
Leistungsfeststellung für die volle individuelle regelmäßige
Arbeitszeit anzusetzen (Satz 3).
Freistellung
zu 75 v.H. und mehr: Für Beschäftigte, die von der Erbringung
ihrer Arbeitsleistung zu 75 v.H. und mehr freigestellt worden
sind, erfolgt keine Leistungsfeststellung. Sie erhalten anstelle
dessen ein Leistungsentgelt in Höhe des Durchschnittsbetrages
der Beschäftigten ihrer jeweiligen Entgeltgruppe.
Freistellung
zu mehr als 50 v.H. und weniger als 75 v.H.: Diese Freigestellten
haben nach Satz 4 ein Wahlrecht, ob eine Leistungsfeststellung
nach Satz 2 auf der Grundlage der erbrachten Leistungen erfolgen
soll oder ein pauschales Leistungsentgelt ohne Leistungsfeststellung
gezahlt werden soll. Um bereits den Anschein einer am Ergebnis
der Leistungsfeststellung orientierten Entscheidung und einer
Besser- oder Schlechterstellung der freigestellten Beschäftigten
zu vermeiden, muss diese Entscheidung zu Beginn des Leistungszeitraumes,
bei einer entsprechenden Freistellung während des Leistungszeitraumes
am ersten Tag der Freistellung getroffen werden.
Beispiel:
G ist in der Entgeltgruppe
12 eingruppiert und als Mitglied des Personalrats einer Behörde
in vollem Umfang freigestellt.
Gemäß § 11 Absatz 5
Satz 1 wird in diesem Fall ein Leistungsentgelt
in Höhe des Durchschnittsbetrages der Beschäftigten der jeweiligen
Entgeltgruppe gezahlt.
Dieser Durchschnittsbetrag wird über den „Umweg“ der exakten Durchschnittspunktzahl
ermittelt,
um das „gedeckelte“ Entgeltvolumen einzuhalten und zugleich auszuschöpfen.
Die Berechnung kann nach folgendem Muster erfolgen:
Mit durchschnittlich
2 vergebenen Punkten aller Beschäftigten (12:6=2) seiner Entgeltgruppe
erhält des freigestellte Personalratsmitglied ein Leistungsentgelt
von 400 €.
In den jeweiligen Behörden
ist sicherzustellen, dass teilweise freigestellte Beschäftigte
bei der Leistungsfeststellung weder bevorzugt noch benachteiligt
werden.
Dieser in der Protokollerklärung zu § 11 Absatz 5 aufgenommene
Hinweis wiederholt die in den
entsprechenden gesetzlichen Regelungen (z. B. § 8 BPersVG) enthaltenen
Schutzvorschriften.
Nach § 11 Absatz 5 Satz 1 erhalten freigestellte Beschäftigte ohne
Leistungsfeststellung
grundsätzlich ein Leistungsentgelt in Höhe des Durchschnittsbetrages
der Beschäftigten ihrer jeweiligen Entgeltgruppe.
Diese Regelung steht in Zusammenhang mit § 10 Absatz 2 einschließlich
der Protokollerklärungen.
Sieht die jeweils maßgebliche Dienstvereinbarung statt einer Aufteilung
des Gesamtvolumens
nach Entgeltgruppen eine andere Aufteilung vor,
die auch für die Entgeltgruppe des freigestellten Beschäftigten
gilt,
so ist diese Aufteilung auch für die Berechnung des Leistungsentgelts
der freigestellten Beschäftigten zu Grunde zu legen.
Hierdurch kann eine Schlechter- oder Besserstellung von freigestellten
Beschäftigten vermieden werden
(Protokollerklärung zu § 11 Absatz 5).
7. Teilzeit und Altersteilzeit
§ 11 Absatz 6 enthält
Regelungen zur Leistungsfeststellung (Satz 1)
und Bemessung des Leistungsentgelts (Satz 2)
bei Teilzeitbeschäftigten und Altersteilzeitbeschäftigten (Satz
3).
7.1 Leistungsfeststellung (§ 11 Absatz 6 Satz 1)
Die Leistungsanforderungen
von Teilzeitbeschäftigten beziehen sich auf die
individuell vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit (reduzierte
Arbeitszeit).
Bei Vereinbarung von Zielen bzw. systematischer Leistungsbewertung
ist also zu berücksichtigen,
dass die Ziele bzw. Kriterien, die für die Leistungsfeststellung
herangezogen werden,
in der individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit
erreichbar sein müssen
(§ 3 Absatz 2 Satz 1 iVm. § 11 Absatz 6 Satz 1).
7.2 Bemessung des Leistungsentgelts (§ 11 Absatz
6 Satz 2)
Für die Bemessung des
Leistungsentgelts findet § 24 Absatz 2 TVöD Anwendung.
Teilzeitbeschäftigte erhalten somit ein Leistungsentgelt in dem
Umfang,
der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen
Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit
vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter zum letzten Tag des Leistungszeitraums
entspricht.
Beispiel:
G ist Sachbearbeiterin
in einer Geschäftsbereichsbehörde
und mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer
Vollzeitbeschäftigter beschäftigt.
Besteht die durchschnittliche Arbeitsleistung eines Vollzeit-Beschäftigten
in der sachgerechten Bearbeitung von 30 Akten/Monat (= 2 Punkte),
so ist für G aufgrund der hälftigen Reduzierung der Arbeitszeit
eine durchschnittliche Arbeitsleistung von 15 Akten/Monat (= 2
Punkte) zu Grunde zu legen.
Erst im Anschluss an die Leistungsfeststellung ist die Teilzeitbeschäftigung
zur Berechnung des Leistungsentgelts zu berücksichtigen:
Die Umrechnung von Teilzeit
in Vollzeit erfolgt bei der Anwendung des Schlüssels,
der das Ergebnis der Leistungsfeststellung
mit der Höhe des zur Verfügung stehenden Leistungsentgelts verknüpft.
Eine spätere Umrechnung erst im Anschluss an die Berechnung des
Punktwertes in Euro
ist nicht zielführend und führt zu nicht verwertbaren Ergebnissen
(vgl. nachstehendes Beispiel).
Bei dieser Art der Berechnung
verbleibt ein Rest von 140 €
und die/der Teilzeitbeschäftigte selbst hätte einen zu geringen
Anteil erhalten (vgl. oben).
Die Regelung stellt
sicher, dass Teilzeitbeschäftigte,
deren Leistungsanforderungen sich auf die (geringere) individuell
vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit beziehen,
gegenüber Vollzeitbeschäftigten weder besser noch schlechter gestellt
werden.
7.3 Altersteilzeit
Für Altersteilzeitbeschäftigte
finden grundsätzlich
die für alle Teilzeitbeschäftigten geltenden Regelungen Anwendung.
Bei Beschäftigten,
die in Altersteilzeit im Blockmodell beschäftigt sind,
beziehen sich die Leistungsanforderungen in der Arbeitsphase
auf die in der Arbeitsphase nach § 3 Absatz 2 TV ATZ geschuldete
Arbeitszeit,
also nicht lediglich die reduzierte Arbeitszeit,
welche auf den Zeitraum der gesamten Altersteilzeit (Arbeits- und
Freistellungsphase) betrachtet,
nach § 3 Absatz 1 TV ATZ vereinbart wurde.
Für die Berechnung des Leistungsentgelts ist ebenfalls die in der
jeweiligen Phase geschuldete Arbeitszeit maßgeblich.
In der Arbeitsphase wird das Leistungsentgelt daher nicht entsprechend
dem Verhältnis
der für die gesamte Altersteilzeit (Arbeits- und Freistellungsphase)
vereinbarten Arbeitszeit
zur regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit,
sondern nur entsprechend dem Verhältnis der für die jeweilige Phase
der Altersteilzeit geschuldeten Arbeitszeit
(§ 3 Absatz 2 TV ATZ) zur regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit
(z. B. § 6 Absatz 1 TVöD) gekürzt.
In der Arbeitsphase
wird also das Leistungsentgelt für die tatsächlich geleistete
Arbeitszeit in voller Höhe ausgezahlt.
Für die Freistellungsphase erfolgt keine Leistungsfeststellung
und es besteht somit auch kein Anspruch auf Leistungsentgelt.
Das Leistungsentgelt
wird neben den Aufstockungsleistungen nach § 5 TV ATZ gezahlt
und bleibt bei der Berechnung von Aufstockungsleistungen unberücksichtigt.
Es wird daher auch selbst nicht aufgestockt (Protokollerklärung
zu § 11 Absatz 6 Satz 2).
Aus systematischen Gründen werden die Tarifvertragsparteien den
TV ATZ entsprechend redaktionell anpassen
(Niederschriftserklärung zu § 11 Absatz 6 Satz 3).
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