LeistungsTV-Bund

Tarifvertragstext
IV. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
§ 11 Unterjährige Veränderungen, besondere Situationen  
 

(1) Eine Leistungsfeststellung findet nicht statt, wenn die/der Beschäftigte während

des Leistungszeitraums weniger als 2 Kalendermonate tätig war.

 

(2) 1Beschäftigte, für die gemäß Absatz 1 keine Leistungsfeststellung erfolgt, erhalten kein Leistungsentgelt.
2Bestand nicht während des gesamten Leistungszeitraums

ein Entgeltanspruch, wird das Leistungsentgelt der/des Beschäftigten für

jeden Kalendermonat, in dem kein Entgeltanspruch bestand, um ein Zwölftel

gekürzt.

 

Protokollerklärung zu Absatz 1 und 2:

Verstirbt die/der Beschäftigte vor einer Leistungsfeststellung erhöht sich die

Zahlung nach § 23 Abs. 3 TVöD um ein pauschales Leistungsentgelt in Höhe

des in § 18 Abs. 2 Satz 1 TVöD bestimmten Vomhundertsatzes des jeweiligen

Jahrestabellenentgelts.

 

(3) Ein Leistungsentgelt wird nicht gezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis aus einem

Grund, den die/der Beschäftigte durch eigenes Verschulden verursacht hat, beendet

wurde.

 

(4) 1Im Fall eines Arbeitsplatzwechsels oder eines Wechsels der Führungskraft

erhält die/der Beschäftigte grundsätzlich ein Zwischenergebnis zur Feststellung

der bisherigen Leistungen.
2Durch Dienstvereinbarung kann bestimmt werden,

dass anstelle eines Zwischenergebnisses eine gemeinschaftliche Leistungsfeststellung

der früheren und der aktuellen Führungskraft der/des Beschäftigten erfolgt.
3Näheres regelt die Dienstvereinbarung.

 

Protokollerklärung zu Absatz 4:

Stichtag für die Zuordnung zu einer Entgeltgruppe bei der Berechnung der Höhe

des Leistungsentgelts ist der letzte Tag des Leistungszeitraums.

 

(5) 1Beschäftigte, die nach
Bundesgleichstellungsgesetz,
Bundespersonalvertretungsgesetz oder
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch
von der Erbringung ihrer Arbeitsleistung zu 75 v.H. und mehr
ihrer individuellen durchschnittlichen Arbeitszeit freigestellt worden sind,
erhalten ohne Leistungsfeststellung ein Leistungsentgelt

in Höhe des Durchschnittsbetrages der Beschäftigten ihrer jeweiligen Entgeltgruppe.
2Für Beschäftigte, die nach Satz 1 zu 50 v.H. und weniger freigestellt sind,
erfolgt eine Leistungsfeststellung auf Grundlage der erbrachten Arbeitsleistungen
in den nicht freigestellten Zeiten.
3Für die Berechnung des Leistungsentgelts ist dieses Ergebnis
auf den freigestellten Anteil der Arbeitsleistung zu übertragen.
4Beschäftigte, die nach Satz 1 zu weniger als 75 v.H. und mehr als 50 v.H. freigestellt sind,
können zwischen der Regelung nach Satz 1 und Satz 2 wählen;
das Wahlrecht muss zu Beginn des Leistungszeitraums,

bei einer entsprechenden Freistellung während des Leistungszeitraums
am ersten Tag dieser Freistellung ausgeübt werden.

 

Protokollerklärung zu Absatz 5:

Bei der Leistungsfeststellung von teilweise freigestellten Beschäftigten ist sicherzustellen,
dass diese wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden.

 

(6) 1Bei Teilzeitbeschäftigten beziehen sich die Leistungsanforderungen
auf die individuell vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit.
2Für die Höhe des Leistungsentgelts findet § 24 Abs. 2 TVöD Anwendung;
Stichtag für den maßgeblichen Arbeitszeitumfang ist der letzte Tag des Leistungszeitraums.
3Bei Beschäftigten, die in Altersteilzeit im Blockmodell beschäftigt sind,
bemisst sich das Leistungsentgelt nach der Arbeitszeit,
die während der jeweiligen Phase der Altersteilzeit geschuldet wird.

 

Protokollerklärung zu Absatz 6 Satz 2:

Leistungsentgelt wird neben den Aufstockungsleistungen nach § 5 TV ATZ gezahlt

und bleibt bei der Berechnung von Aufstockungsleistungen nach § 5 TV ATZ unberücksichtigt.

 

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