LeistungsTV-Bund |
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Tarifvertragstext | |
IV. Abschnitt | Gemeinsame Vorschriften |
§ 11 | Unterjährige Veränderungen, besondere Situationen |
(1) Eine Leistungsfeststellung findet nicht statt, wenn die/der Beschäftigte während des Leistungszeitraums weniger als 2 Kalendermonate tätig war.
(2) 1Beschäftigte,
für die gemäß Absatz 1 keine Leistungsfeststellung erfolgt, erhalten
kein Leistungsentgelt. ein Entgeltanspruch, wird das Leistungsentgelt der/des Beschäftigten für jeden Kalendermonat, in dem kein Entgeltanspruch bestand, um ein Zwölftel gekürzt.
Protokollerklärung zu Absatz 1 und 2: Verstirbt die/der Beschäftigte vor einer Leistungsfeststellung erhöht sich die Zahlung nach § 23 Abs. 3 TVöD um ein pauschales Leistungsentgelt in Höhe des in § 18 Abs. 2 Satz 1 TVöD bestimmten Vomhundertsatzes des jeweiligen Jahrestabellenentgelts.
(3) Ein Leistungsentgelt wird nicht gezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis aus einem Grund, den die/der Beschäftigte durch eigenes Verschulden verursacht hat, beendet wurde.
(4) 1Im Fall eines Arbeitsplatzwechsels oder eines Wechsels der Führungskraft erhält die/der Beschäftigte grundsätzlich ein Zwischenergebnis zur Feststellung der bisherigen Leistungen.
dass anstelle eines Zwischenergebnisses eine gemeinschaftliche Leistungsfeststellung der früheren und
der aktuellen Führungskraft der/des Beschäftigten erfolgt.
Protokollerklärung zu Absatz 4: Stichtag für die Zuordnung zu einer Entgeltgruppe bei der Berechnung der Höhe des Leistungsentgelts ist der letzte Tag des Leistungszeitraums.
(5) 1Beschäftigte,
die nach in Höhe des Durchschnittsbetrages
der Beschäftigten ihrer jeweiligen Entgeltgruppe. bei einer entsprechenden
Freistellung während des Leistungszeitraums
Protokollerklärung zu Absatz 5: Bei
der Leistungsfeststellung von teilweise freigestellten Beschäftigten
ist sicherzustellen,
(6) 1Bei
Teilzeitbeschäftigten beziehen sich die Leistungsanforderungen
Protokollerklärung zu Absatz 6 Satz 2: Leistungsentgelt wird neben den Aufstockungsleistungen nach § 5 TV ATZ gezahlt und bleibt bei der Berechnung von Aufstockungsleistungen nach § 5 TV ATZ unberücksichtigt.
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