2.2
§ 8 TVÜ-Bund
Die Besitzstandszulage
des § 8 TVÜ-Bund (Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege)
wird letztmalig bis zum 31. Dezember 2013 verlängert.
Dadurch können in den TVöD übergeleitete Beschäftigte ihren nach
den früheren Regelungen des BAT
vor der Überleitung in den TVöD zwar begonnenen,
aber nicht zu Ende geführten Aufstieg unter den Voraussetzungen
des § 8 TVÜ-Bund noch nachvollziehen.
Der individuelle Zeitpunkt, an dem nach dem früheren Recht des
BAT der Aufstieg erfolgt wäre,
muss bis zum 31. Dezember 2013 vorgelegen haben.
Zuletzt war die Regelung des § 8 TVÜ-Bund bis zum 29. Februar 2012
verlängert worden.
Beschäftigte haben ihren Anspruch in jedem Fall schriftlich geltend
zu machen.
Im Sinne einer einheitlichen Anwendung des § 8 TVÜ-Bund bin ich
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen damit einverstanden,
dass die Ausschlussfrist des § 37 TVöD zur Geltendmachung des Anspruchs
nach Bekanntgabe des Änderungstarifvertrages Nr. 7 zum TVÜ-Bund
und nach Bekanntgabe dieses Einführungsrundschreibens am 1. April
2014 beginnt.
Des Weiteren bin ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen damit einverstanden,
dass die Auszahlung bei Anträgen,
die bis zum 30. September 2014 bei der zuständigen Dienststelle
eingegangen sind,
rückwirkend ab dem individuellen Zeitpunkt erfolgt,
an dem nach früherem Recht des BAT der Aufstieg erfolgt wäre,
wenn die Voraussetzungen des § 8 TVÜ-Bund erfüllt sind.
Die Nachzahlung kann also längstens bis März 2012 zurückreichen.
Aufgrund der Verlängerung
des § 8 TVÜ-Bund bis zum 31. Dezember 2013
und des Inkrafttretens des TV EntgO Bund zeitlich danach am 1.
Januar 2014
kann keine Konkurrenzsituation zwischen der Beantragung auf Nachvollzug
der Höhergruppierung nach § 8 TVÜ-Bund
und einer Höhergruppierung auf Antrag nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund
mit den daraus resultierenden unterschiedlichen Rechtsfolgen entstehen.
Zur Durchführung des § 8 TVÜ-Bund siehe im Übrigen mein
weiterhin anzuwendendes Rundschreiben D 5 – 220 233 – 51/1 vom
23. Februar 2009;
das Befristungsdatum ist jeweils durch das Datum 31. Dezember 2013
zu ersetzen.
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