(1) 1Die
Höhe des individuellen Leistungsentgeltes der/des Beschäftigten
ergibt sich aus dem durch Dienstvereinbarung festzulegenden Schlüssel,
der das Ergebnis der individuellen Leistungsfeststellung der/des
Beschäftigten
mit der Höhe des jeweils zur Verfügung stehenden Gesamtvolumens
nach Absatz 2 verknüpft.
2Durch Dienstvereinbarung
kann eine Obergrenze für das individuelle Leistungsentgelt festgelegt
werden.
(2) 1Das
Gesamtvolumen für eine Verwaltung bzw. einen Verwaltungsteil
ist grundsätzlich nach Entgeltgruppen getrennt aufzuteilen.
2Durch Dienstvereinbarung
kann auf eine Trennung nach Entgeltgruppen verzichtet
und/oder eine Zusammenfassung von Entgeltgruppen vorgenommen werden;
in dieser kann auch eine Aufteilung nach organisatorischen Gesichtspunkten
erfolgen.
Protokollerklärung
zu Absatz 2
Nr.
1:
Wird
das Gesamtvolumen nach Entgeltgruppen aufgeteilt,
ist bei der Bildung der Teilvolumina unter Berücksichtigung der
Protokollerklärung Nr. 4 zu gewährleisten,
dass das betreffende Volumen in den einzelnen Entgeltgruppen verbleibt.
Nr.
2:
Wird
das Gesamtvolumen nach Gruppen von Entgeltgruppen aufgeteilt,
ist bei der Bildung der Teilvolumina unter Berücksichtigung der
Protokollerklärung Nr. 4 zu gewährleisten,
dass das betreffende Volumen in den einzelnen Gruppen von Entgeltgruppen
verbleibt.
Nr.
3:
1Wird das Gesamtvolumen nach organisatorischen
Gesichtpunkten aufgeteilt,
ist bei der Bildung der Teilvolumina unter Berücksichtigung der
Protokollerklärung Nr. 4 zu gewährleisten,
dass das betreffende Volumen in den einzelnen organisatorischen
Bereichen verbleibt.
2Bei einer Aufteilung nach
organisatorischen Gesichtspunkten ist innerhalb des jeweiligen
Teilvolumens
eine Differenzierung zwischen den Entgeltgruppen im Sinne von Nr.
1
im Rahmen des Schlüssels sicherzustellen.
Nr.
4:
Pauschalierungen
und Rundungen sind zulässig
(z.B. nach Anzahl der Beschäftigten zu einem bestimmten Stichtag).
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