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BMI-Einführungsrundschreiben vom 20. Februar 2014  AZ: D 5 – 31002/12#10
Anlage Umsetzung tarifvertraglicher Leistungsbezahlung
Zu § 10 Berechnung des Leistungsentgelts
  
1.    Adressat der Norm

2.    Berechnungsschlüssel (§ 10 Absatz 1 Satz 1)

2.1  Punktwertermittlung zur Berechnung des individuellen Leistungsentgelts

2.2  Punktwertermittlung in besonderen Situationen

3.    Obergrenze für das individuelle Leistungsentgelt (§ 10 Absatz 1 Satz 2)

4.    Möglichkeiten zur Aufteilung des Gesamtvolumens (§ 10 Absatz 2)

4.1  Grundsatz

4.2  Gruppen von Entgeltgruppen

4.3  Aufteilung nach organisatorischen Gesichtspunkten

4.4  Verzicht auf Aufteilung

 

Gegenstand von § 10 ist die Berechnung des individuellen Leistungsentgelts der Beschäftigten.
Er enthält Vorgaben für den Berechnungsschlüssel
und die dafür notwendige Aufteilung des Gesamtvolumens
innerhalb des Berechnungsverfahrens.

 

1. Adressat der Norm

§ 10 enthält im Wesentlichen Rahmenregelungen zur Ausfüllung durch Dienstvereinbarung
und richtet sich damit vorrangig an die Betriebsparteien.

2. Berechnungsschlüssel (§ 10 Absatz 1 Satz 1)

§ 10 Absatz 1 trifft Regelungen für das Verfahren,
um das Leistungsentgelt nach den in der Leistungsfeststellung erreichten Punkten zu berechnen.
Dieser Weg „von Punkten zu Euro“ wird durch den Berechnungsschlüssel ausgedrückt.
Der Berechnungsschlüssel selbst ist durch Dienstvereinbarung zu regeln.
Durch den Berechnungsschlüssel erfolgt eine „Valutierung“ der Leistungspunkte der Beschäftigten.
Zugleich wird sichergestellt, dass das zur Verfügung stehende Gesamtvolumen
grundsätzlich weder über- noch unterschritten wird.

 

Mit der Möglichkeit zur Aufteilung des Gesamtvolumens innerhalb des Berechnungsschlüssels
kann zudem strukturellen Eigenarten von Teilen einer Behörde bei der Feststellung von Leistungen
Rechnung getragen werden (dazu näher unten zu § 10 Tz. 4).

Beispiel:

Bei einem zur Verfügung stehenden Volumen von 3000 €
erhalten die 10 Beschäftigten jeweils die mittlere Punktzahl von 20 Punkten.
Folglich ist jeder Punkt 15 € wert.
Jede/Jeder Beschäftigte erhält somit ein Leistungsentgelt von 300 €.
Erhalten die Beschäftigten jeweils 40 Punkte ist jeder Punkt 7,50 € wert.
Die Leistungsprämie bleibt unverändert bei 300 €.

2.1 Punktwertermittlung zur Berechnung des individuellen Leistungsentgelts

Um das individuelle Leistungsentgelt zu errechnen,
werden die für die Ermittlung des Leistungsentgelts wesentlichen Faktoren rechnerisch miteinander verknüpft.
Welche Faktoren dabei in den Berechnungsschlüssel einfließen,
ist durch Dienstvereinbarung zu bestimmen.
§ 10 Absatz 1 Satz 1 nennt jedoch die Größen, welche in jedem Fall einzubeziehen sind.
Dies sind

  • das Ergebnis der individuellen Leistungsfeststellung der/des Beschäftigten und

  • das jeweils zu berücksichtigende Gesamtvolumen nach § 10 Absatz 2
    (zur Aufteilung des Gesamtvolumens auf Entgeltgruppen etc. siehe unten zu § 10 Tz. 4).

Mit Hilfe des Berechnungsschlüssels ist auf dieser Grundlage
in einem ersten Schritt derjenige Eurobetrag zu ermitteln,
welcher auf jeden Punkt, der in die Berechnung einfließt, entfällt (Punktwert).
In einem zweiten Schritt werden dann die in Punkten ausgedrückten Ergebnisse
der individuellen Leistungsfeststellungen durch Multiplikation mit diesem Punktwert „valutiert“.

2.2 Punktwertermittlung in besonderen Situationen

Da durch den Schlüssel auch sichergestellt werden soll,
dass das Gesamtvolumen weder über- noch unterschritten wird,
sind Besonderheiten der Berechnung des Leistungsentgelts
bereits bei der Punktwertermittlung zu berücksichtigen.
Besondere Situationen, die Einfluss auf die Punktwertermittlung haben,
können z. B. vorliegen,

  • wenn zum Zeitpunkt der Punktwertberechnung
    z. B. aufgrund von Krankheit noch nicht alle Leistungsfeststellungen vorliegen,

  • wenn für freigestellte Beschäftigte ein Leistungsentgelt ohne Leistungsfeststellung auszuzahlen ist
    (siehe dazu zu § 11 Tz. 6),

  • bei der Berechnung des Leistungsentgelts für Teilzeitkräfte (siehe dazu unten zu § 11 Tz. 7),

  • wenn es im Vorjahr zu Volumenüber- oder -unterschreitungen gekommen ist
    (siehe dazu oben zu § 9 Tz. 3.4.2) oder

  • wenn z. B. aufgrund eines Beschwerdeverfahrens das Ergebnis der Leistungsfeststellung
    für einzelne Beschäftigte nachträglich korrigiert wird.

Grundsätzlich kann der Punktwert erst ermittelt werden, wenn alle Leistungsfeststellungen vorliegen,
da erst dann ermittelt werden kann, wie hoch die Summe aller zu berücksichtigenden Punkte ist.
Das Fehlen einzelner Leistungsfeststellungen z. B. aufgrund von Krankheit soll aber nicht dazu führen,
dass alle Beschäftigten kein Leistungsentgelt erhalten können
(vgl. Satz 1 der Niederschriftserklärung zu § 8 Absatz 2).
Die Ermittlung des Punktwertes kann in diesem Fall
z. B. durch rechnerische Berücksichtigung der fehlenden Leistungsfeststellungen
mit einer Durchschnittspunktzahl begegnet werden.
Die Auszahlung eines Leistungsentgelts an die Beschäftigte/den Beschäftigten
setzt jedoch in jedem Fall eine Leistungsfeststellung voraus.
Erst wenn die noch ausstehenden Leistungsfeststellungen vorliegen,
sind sie auf Grundlage des bereits ermittelten Punktewertes zu „valutieren“.
Gegebenenfalls entstehende Volumenüber- oder -unterschreitungen
sind dann mit dem Volumen des Folgejahrs zu verrechnen.

Beispiel:

Eine Behörde hat 100 Tarifbeschäftigte in einer Entgeltgruppe.
Zum Ende des Feststellungszeitraums liegen die Leistungsfeststellungen für 90 Beschäftigte vor;
wegen Krankheit der jeweiligen Führungskraft oder der/des Beschäftigten
fehlen noch die Leistungsfeststellungen für 10 Beschäftigte.
Aus den bereits vorliegenden Leistungsfeststellungen ergeben sich 540 zu berücksichtigende Punkte.

Dies entspricht einer durchschnittlichen Punktzahl von 6 Punkten je Beschäftigten;
für die noch fehlenden 10 Beschäftigten können danach 60 Punkte angesetzt werden;
insgesamt sind damit für die Berechnung des Schlüssels in dieser Entgeltgruppe 600 Punkte zu berücksichtigen.

Im Fall nachträglicher Korrekturen der Leistungsfeststellungen einzelner Beschäftigter
erhöht bzw. verringert sich die Gesamtpunktzahl.
Es bietet sich grundsätzlich an, in diesem Fall den Schlüssel nicht neu zu berechnen
und das Leistungsentgelt aller Beschäftigten zu korrigieren,
sondern auf Grundlage des bereits ermittelten Punktwerts für die Beschäftigten,
deren Leistungsfeststellungen sich nachträglich verändert haben,
das Leistungsentgelt neu zu berechnen.
Gegebenenfalls entstehende Volumenüber- oder -unterschreitungen
sind dann mit dem Volumen des Folgejahrs zu verrechnen.

Beispiel:

In einer Behörde mit 20 Tarifbeschäftigten in einer Entgeltgruppe
steht ein Gesamtvolumen von 4.000 € zur Verfügung.
Insgesamt wurden 250 Punkte vergeben; jeder Punkt ist damit 16 € wert.
Der Beschäftigte A, der in der Leistungsfeststellung 10 Punkte erhalten hat, erhebt Beschwerde.
Diese führt zu einer Wiederholung der Leistungsfeststellung, in deren Ergebnis er 12 Punkt erhält.

Die Auszahlung des um zwei Punkte erhöhten Leistungsentgelts
führt zu einer Überschreitung des Gesamtvolumens um 32 €.
Dieser Betrag ist vom Gesamtbetrag des Folgejahres abzuziehen.

3. Obergrenze für das individuelle Leistungsentgelt (§ 10 Absatz 1 Satz 2)

§ 10 Absatz 1 Satz 2 gibt den Betriebsparteien die Möglichkeit,
durch Dienstvereinbarung unabhängig von der Regelung des Schlüssels
eine Obergrenze für das individuelle Leistungsentgelt vorzusehen.
Dies kann z. B. dann sinnvoll sein, wenn die Betriebsparteien verhindern wollen,
dass einzelne Leistungsprämien überproportional hoch sind.

Beispiel:

Das jeweils zur Verfügung stehende Gesamtvolumen
wurde in einer Dienststelle durch Dienstvereinbarung nach Organisationseinheiten aufgeteilt
(§ 10 Absatz 2 Satz 2 iVm. der Protokollerklärung Nr. 3).
In den Organisationseinheiten 1 und 2 mit jeweils 4 Beschäftigten der Entgeltgruppe 8
steht jeweils ein Teilvolumen von 1144 Euro zur Verfügung.

Das Ergebnis der Leistungsfeststellung und die Anwendung des Schlüssels ergibt folgendes Bild:

Organisationseinheit (OE) 1

Obgleich die Beschäftigte D in der Organisationseinheit 1 mit einem Punkt ein relativ schlechtes Ergebnis erreicht hat,
erhält sie aufgrund der Ausgabepflicht eine relativ hohe Prämie.
Die Beschäftigte G in der Organisationseinheit 2 enthält eine aufgrund des besseren Leistungsniveaus
in ihrer Organisationseinheit eine deutlich niedrigere Prämie.

Um den Konzentrationseffekt abzumildern,
könnte durch Dienstvereinbarung eine Obergrenze für das individuelle Leistungsentgelt festgelegt werden.
Diese kann z. B. bei 3 v.H. des Jahrestabellenentgelts der Stufe 2 der jeweiligen Entgeltgruppe,
im Beispiel also bei 770,40 € liegen.

Bei § 10 Absatz 1 Satz 2 handelt es sich um eine eigenständige,
von der Regelung des Schlüssels (§ 10 Absatz 1 Satz 1) zu trennende Regelung.
Die Norm ist ein mögliches Korrektiv zu § 10 Absatz 1 Satz 1:
Obwohl auf Grundlage des Schlüssels ein höheres Leistungsentgelt zustehen würde,
wird dessen Höhe begrenzt.
Mit der Regelung haben die Tarifvertragsparteien in Kauf genommen,
dass das Gesamtvolumen nicht ausgeschöpft wird und Restanteile verbleiben.

4. Möglichkeiten zur Aufteilung des Gesamtvolumens (§ 10 Absatz 2)

§ 10 Absatz 2 beschreibt die möglichen Aufteilungen des Gesamtvolumens in Teilvolumina.

Durch die Aufteilung des Gesamtvolumens innerhalb des Berechnungsschlüssels soll zum einen sichergestellt werden,
dass sich die Höhe des Leistungsentgelts nicht nur an dem Ergebnis der Leistungsfeststellung orientiert,
sondern auch die Höhe des Tabellenentgelts der/des Beschäftigten berücksichtigt.
Dadurch soll dem Umstand Rechnung getragen werden,
dass die Leistungsanforderungen auf die jeweils auszuübende Tätigkeit bezogen sind
und sich die Wertigkeit der jeweils auszuübenden Tätigkeiten aus der Entgeltgruppen ergibt,
welcher die jeweilige Tätigkeit nach den Eingruppierungsregeln zugeordnet ist.

Zum anderen haben die Betriebsparteien mit der Aufteilung des Gesamtvolumens in Teilvolumina die Möglichkeit,
strukturellen Eigenarten von Teilen einer Behörde bei der Feststellung von Leistungen Rechnung zu tragen.

§ 10 Absatz 2 sieht für die Aufteilung des Gesamtvolumens vier Möglichkeiten vor, nämlich

  • die Aufteilung nach Entgeltgruppen (§ 10 Absatz 2 Satz 1 iVm. Protokollerklärung Nr. 1 zu Absatz 2)

  • die Zusammenfassung zu Gruppen von Entgeltgruppen
    (§ 10 Absatz 2 Satz 2 iVm. der Protokollerklärung Nr. 2 zu Absatz 2),

  • die Aufteilung nach organisatorischen Gesichtspunkten
    (§ 10 Absatz 2 Satz 2 iVm. der Protokollerklärung Nr. 3 zu Absatz 2) und

  • der Verzicht auf eine weitere Aufteilung (§ 10 Absatz 2 Satz 2).

Welche der vom Tarifvertrag zugelassenen Möglichkeiten zur Aufteilung des Gesamtvolumens Anwendung findet,
sollte nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten entschieden und durch Dienstvereinbarung festgelegt werden.
Andere, über die beschriebenen Aufteilungen hinausgehende Unterteilungen sind nicht möglich.

4.1 Grundsatz

Grundsätzlich ist das Gesamtvolumen nach Entgeltgruppen getrennt aufzuteilen (§ 10 Absatz 2 Satz 1).
Dadurch soll sichergestellt werden, dass für jede Entgeltgruppe ein Teilvolumen von bis zu einem Prozent
der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres der Beschäftigten dieser Entgeltgruppe zur Verfügung steht
und es nicht zu einer Umverteilung dieser Volumina
von den höheren zu den niedrigeren Entgeltgruppen oder umgekehrt kommt.

Das Gesamtvolumen ist daher grundsätzlich in 15 Teilvolumina,
bei Berücksichtigung der Überleitungsentgeltgruppen 2Ü und 15Ü in 17 Teilvolumina aufzuteilen.
Bei der Berechnung der Höhe der Teilvolumina ist dabei jeweils zu gewährleisten,
dass grundsätzlich für jede Entgeltgruppe ein Teilvolumen in Höhe des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Anteils
(maximal einem Prozent) der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres der Beschäftigten dieser Entgeltgruppe
zur Verfügung steht (Protokollerklärung Nr. 1 zu § 10 Absatz 2).
Pauschalierungen (z. B. nach Anzahl der Beschäftigten zu einem bestimmten Stichtag)
und Rundungen sind zulässig (Protokollerklärung Nr. 4 zu § 10 Absatz 2).

Das Leistungsentgelt der Beschäftigten jeder Entgeltgruppe ist dabei
jeweils unter Berücksichtigung des für jede Entgeltgruppe zur Verfügung stehenden Teilvolumens zu berechnen.

4.2 Gruppen von Entgeltgruppen

Durch Dienstvereinbarung kann vereinbart werden, dass eine Aufteilung nach Gruppen von Entgeltgruppen erfolgt,
indem die grundsätzlich zu bildenden „Entgeltgruppenvolumina“ zusammengefasst werden
(§ 10 Absatz 2 Satz 2 und Protokollerklärung Nr. 2).
Dies ermöglicht z. B. eine Bildung von Teilvolumina nach Qualifikationsebenen
durch Zusammenfassung der Entgeltgruppen E 1 bis E 4, E 5 bis E 8, E 9 bis E 12 und E 13 bis E 15.
Andere Zusammenfassungen sind ebenfalls möglich,
beispielsweise von E 2 und E 2Ü und E 15 und E 15Ü.
Derartige Zusammenfassungen können z. B. sinnvoll sein,
wenn in manchen Entgeltgruppen nur eine geringe Zahl von Beschäftigten eingruppiert sind,
so dass dort Teilvolumina für nur einige Personen zu bilden wären.
Bei der Berechnung der Höhe der Teilvolumina ist zu gewährleisten,
dass grundsätzlich für jede Gruppe von Entgeltgruppen
ein Teilvolumen von bis zu einem Prozent der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres
der Beschäftigten dieser Gruppe von Entgeltgruppen zur Verfügung steht
(Protokollerklärung Nr. 2 zu § 10 Absatz 2).
Pauschalierungen und Rundungen sind zulässig (Protokollerklärung Nr. 4 zu § 10 Absatz 2).

Das Leistungsentgelt der einzelnen Beschäftigten ist dabei jeweils unter Berücksichtigung
des für jede Entgeltgruppe zur Verfügung stehenden Teilvolumens zu berechnen.

4.3 Aufteilung nach organisatorischen Gesichtspunkten

Durch Dienstvereinbarung kann vereinbart werden,
dass eine Aufteilung nach organisatorischen Gesichtspunkten erfolgt (§ 10 Absatz 2 Satz 2 und Protokollerklärung Nr. 2).
Dies ermöglicht z. B. eine Bildung von Teilvolumina nach Abteilungen oder Standorten.

Bei einer Aufteilung nach organisatorischen Gesichtspunkten ist zu gewährleisten,
dass grundsätzlich in jedem Teilvolumen ein Volumen von bis zu einem Prozent
der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres der Beschäftigten dieser organisatorischen Einheit
zur Verfügung steht (Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 10 Absatz 2).
Pauschalierungen und Rundungen sind zulässig (Protokollerklärung Nr. 4 zu § 10 Absatz 2).

Da bei einer Aufteilung nach organisatorischen Gesichtspunkten in den Teilvolumina
keine Differenzierung zwischen den Entgeltgruppen erfolgt,
ist diese Differenzierung innerhalb des jeweiligen Teilvolumens durch einen Faktor sicherzustellen,
über den die bei der Leistungsfeststellung ermittelten Punkte entsprechend dem Verhältnis der Entgeltgruppen
zueinander gewichtet werden (Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 10 Absatz 2).
Unzulässig ist eine einheitlich gleiche bzw. undifferenzierte Berechnung des Leistungsentgelts für alle Entgeltgruppen.

4.4 Verzicht auf Aufteilung

Durch Dienstvereinbarung kann schließlich auf eine Aufteilung des Gesamtvolumens
vollständig verzichtet werden (§ 10 Absatz 2 Satz 2).

Dies kann sich z. B. anbieten, wenn eine Aufteilung aufgrund einer nur geringen Mitarbeiterzahl
einer Verwaltung bzw. eines Verwaltungsteils unpraktikabel erscheint.

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