1.
Adressat der Norm
2. Berechnungsschlüssel
(§ 10 Absatz 1 Satz 1)
2.1
Punktwertermittlung zur Berechnung des individuellen Leistungsentgelts
2.2 Punktwertermittlung
in besonderen Situationen
3. Obergrenze
für das individuelle Leistungsentgelt (§ 10 Absatz 1 Satz 2)
4. Möglichkeiten
zur Aufteilung des Gesamtvolumens (§ 10 Absatz 2)
4.1 Grundsatz
4.2 Gruppen
von Entgeltgruppen
4.3 Aufteilung
nach organisatorischen Gesichtspunkten
4.4 Verzicht
auf Aufteilung
Gegenstand von § 10
ist die Berechnung des individuellen Leistungsentgelts der Beschäftigten.
Er enthält Vorgaben für den Berechnungsschlüssel
und die dafür notwendige Aufteilung des Gesamtvolumens
innerhalb des Berechnungsverfahrens.
1. Adressat der Norm
§ 10 enthält im Wesentlichen
Rahmenregelungen zur Ausfüllung durch Dienstvereinbarung
und richtet sich damit vorrangig an die Betriebsparteien.
2. Berechnungsschlüssel (§ 10 Absatz 1 Satz 1)
§ 10 Absatz 1 trifft
Regelungen für das Verfahren,
um das Leistungsentgelt nach den in der Leistungsfeststellung erreichten
Punkten zu berechnen.
Dieser Weg „von Punkten zu Euro“ wird durch den Berechnungsschlüssel
ausgedrückt.
Der Berechnungsschlüssel selbst ist durch Dienstvereinbarung zu
regeln.
Durch den Berechnungsschlüssel erfolgt eine „Valutierung“ der Leistungspunkte
der Beschäftigten.
Zugleich wird sichergestellt, dass das zur Verfügung stehende Gesamtvolumen
grundsätzlich weder über- noch unterschritten wird.
Mit der Möglichkeit
zur Aufteilung des Gesamtvolumens innerhalb des Berechnungsschlüssels
kann zudem strukturellen Eigenarten von Teilen einer Behörde bei
der Feststellung von Leistungen
Rechnung getragen werden (dazu näher unten zu § 10 Tz. 4).
Beispiel:
Bei einem zur Verfügung
stehenden Volumen von 3000 €
erhalten die 10 Beschäftigten jeweils die mittlere Punktzahl von
20 Punkten.
Folglich ist jeder Punkt 15 € wert.
Jede/Jeder Beschäftigte erhält somit ein Leistungsentgelt von 300
€.
Erhalten die Beschäftigten jeweils 40 Punkte ist jeder Punkt 7,50
€ wert.
Die Leistungsprämie bleibt unverändert bei 300 €.
2.1 Punktwertermittlung zur Berechnung des individuellen
Leistungsentgelts
Um das individuelle
Leistungsentgelt zu errechnen,
werden die für die Ermittlung des Leistungsentgelts wesentlichen
Faktoren rechnerisch miteinander verknüpft.
Welche Faktoren dabei in den Berechnungsschlüssel einfließen,
ist durch Dienstvereinbarung zu bestimmen.
§ 10 Absatz 1 Satz 1 nennt jedoch die Größen, welche in jedem Fall
einzubeziehen sind.
Dies sind
das Ergebnis der individuellen Leistungsfeststellung
der/des Beschäftigten und
das jeweils zu berücksichtigende Gesamtvolumen
nach § 10 Absatz 2
(zur Aufteilung des Gesamtvolumens auf Entgeltgruppen etc.
siehe unten zu § 10 Tz. 4).
Mit Hilfe des Berechnungsschlüssels
ist auf dieser Grundlage
in einem ersten Schritt derjenige Eurobetrag zu ermitteln,
welcher auf jeden Punkt, der in die Berechnung einfließt, entfällt
(Punktwert).
In einem zweiten Schritt werden dann die in Punkten ausgedrückten
Ergebnisse
der individuellen Leistungsfeststellungen durch Multiplikation
mit diesem Punktwert „valutiert“.
2.2 Punktwertermittlung in besonderen Situationen
Da durch den Schlüssel
auch sichergestellt werden soll,
dass das Gesamtvolumen weder über- noch unterschritten wird,
sind Besonderheiten der Berechnung des Leistungsentgelts
bereits bei der Punktwertermittlung zu berücksichtigen.
Besondere Situationen, die Einfluss auf die Punktwertermittlung
haben,
können z. B. vorliegen,
wenn zum Zeitpunkt der Punktwertberechnung
z. B. aufgrund von Krankheit noch nicht alle Leistungsfeststellungen
vorliegen,
wenn für freigestellte Beschäftigte
ein Leistungsentgelt ohne Leistungsfeststellung auszuzahlen
ist
(siehe dazu zu § 11 Tz. 6),
bei der Berechnung des Leistungsentgelts
für Teilzeitkräfte (siehe dazu unten zu § 11 Tz. 7),
wenn es im Vorjahr zu Volumenüber-
oder -unterschreitungen gekommen ist
(siehe dazu oben zu § 9 Tz. 3.4.2) oder
wenn z. B. aufgrund eines Beschwerdeverfahrens
das Ergebnis der Leistungsfeststellung
für einzelne Beschäftigte nachträglich korrigiert wird.
Grundsätzlich kann
der Punktwert erst ermittelt werden, wenn alle Leistungsfeststellungen
vorliegen,
da erst dann ermittelt werden kann, wie hoch die Summe aller zu
berücksichtigenden Punkte ist.
Das Fehlen einzelner Leistungsfeststellungen z. B. aufgrund von
Krankheit soll aber nicht dazu führen,
dass alle Beschäftigten kein Leistungsentgelt erhalten können
(vgl. Satz 1 der Niederschriftserklärung zu § 8 Absatz 2).
Die Ermittlung des Punktwertes kann in diesem Fall
z. B. durch rechnerische Berücksichtigung der fehlenden Leistungsfeststellungen
mit einer Durchschnittspunktzahl begegnet werden.
Die Auszahlung eines Leistungsentgelts an die Beschäftigte/den
Beschäftigten
setzt jedoch in jedem Fall eine Leistungsfeststellung voraus.
Erst wenn die noch ausstehenden Leistungsfeststellungen vorliegen,
sind sie auf Grundlage des bereits ermittelten Punktewertes zu
„valutieren“.
Gegebenenfalls entstehende Volumenüber- oder -unterschreitungen
sind dann mit dem Volumen des Folgejahrs zu verrechnen.
Beispiel:
Eine Behörde hat 100
Tarifbeschäftigte in einer Entgeltgruppe.
Zum Ende des Feststellungszeitraums liegen die Leistungsfeststellungen
für 90 Beschäftigte vor;
wegen Krankheit der jeweiligen Führungskraft oder der/des Beschäftigten
fehlen noch die Leistungsfeststellungen für 10 Beschäftigte.
Aus den bereits vorliegenden Leistungsfeststellungen ergeben sich
540 zu berücksichtigende Punkte.
Dies entspricht einer
durchschnittlichen Punktzahl von 6 Punkten je Beschäftigten;
für die noch fehlenden 10 Beschäftigten können danach 60 Punkte
angesetzt werden;
insgesamt sind damit für die Berechnung des Schlüssels in dieser
Entgeltgruppe 600 Punkte zu berücksichtigen.
Im Fall nachträglicher
Korrekturen der Leistungsfeststellungen einzelner Beschäftigter
erhöht bzw. verringert sich die Gesamtpunktzahl.
Es bietet sich grundsätzlich an, in diesem Fall den Schlüssel nicht
neu zu berechnen
und das Leistungsentgelt aller Beschäftigten zu korrigieren,
sondern auf Grundlage des bereits ermittelten Punktwerts für die
Beschäftigten,
deren Leistungsfeststellungen sich nachträglich verändert haben,
das Leistungsentgelt neu zu berechnen.
Gegebenenfalls entstehende Volumenüber- oder -unterschreitungen
sind dann mit dem Volumen des Folgejahrs zu verrechnen.
Beispiel:
In einer Behörde mit
20 Tarifbeschäftigten in einer Entgeltgruppe
steht ein Gesamtvolumen von 4.000 € zur Verfügung.
Insgesamt wurden 250 Punkte vergeben; jeder Punkt ist damit 16
€ wert.
Der Beschäftigte A, der in der Leistungsfeststellung 10 Punkte
erhalten hat, erhebt Beschwerde.
Diese führt zu einer Wiederholung der Leistungsfeststellung, in
deren Ergebnis er 12 Punkt erhält.
Die Auszahlung des um
zwei Punkte erhöhten Leistungsentgelts
führt zu einer Überschreitung des Gesamtvolumens um 32 €.
Dieser Betrag ist vom Gesamtbetrag des Folgejahres abzuziehen.
3. Obergrenze für das individuelle Leistungsentgelt
(§ 10 Absatz 1 Satz 2)
§ 10 Absatz 1 Satz
2 gibt den Betriebsparteien die Möglichkeit,
durch Dienstvereinbarung unabhängig von der Regelung des Schlüssels
eine Obergrenze für das individuelle Leistungsentgelt vorzusehen.
Dies kann z. B. dann sinnvoll sein, wenn die Betriebsparteien verhindern
wollen,
dass einzelne Leistungsprämien überproportional hoch sind.
Beispiel:
Das jeweils zur Verfügung
stehende Gesamtvolumen
wurde in einer Dienststelle durch Dienstvereinbarung nach Organisationseinheiten
aufgeteilt
(§ 10 Absatz 2 Satz 2 iVm. der Protokollerklärung Nr. 3).
In den Organisationseinheiten 1 und 2 mit jeweils 4 Beschäftigten
der Entgeltgruppe 8
steht jeweils ein Teilvolumen von 1144 Euro zur Verfügung.
Das Ergebnis der Leistungsfeststellung
und die Anwendung des Schlüssels ergibt folgendes Bild:
Organisationseinheit
(OE) 1
Obgleich die Beschäftigte
D in der Organisationseinheit 1 mit einem Punkt ein relativ schlechtes
Ergebnis erreicht hat,
erhält sie aufgrund der Ausgabepflicht eine relativ hohe Prämie.
Die Beschäftigte G in der Organisationseinheit 2 enthält eine aufgrund
des besseren Leistungsniveaus
in ihrer Organisationseinheit eine deutlich niedrigere Prämie.
Um den Konzentrationseffekt
abzumildern,
könnte durch Dienstvereinbarung eine Obergrenze für das individuelle
Leistungsentgelt festgelegt werden.
Diese kann z. B. bei 3 v.H. des Jahrestabellenentgelts der Stufe
2 der jeweiligen Entgeltgruppe,
im Beispiel also bei 770,40 € liegen.
Bei § 10 Absatz 1 Satz
2 handelt es sich um eine eigenständige,
von der Regelung des Schlüssels (§ 10 Absatz 1 Satz 1) zu trennende
Regelung.
Die Norm ist ein mögliches Korrektiv zu § 10 Absatz 1 Satz 1:
Obwohl auf Grundlage des Schlüssels ein höheres Leistungsentgelt
zustehen würde,
wird dessen Höhe begrenzt.
Mit der Regelung haben die Tarifvertragsparteien in Kauf genommen,
dass das Gesamtvolumen nicht ausgeschöpft wird und Restanteile
verbleiben.
4. Möglichkeiten zur Aufteilung des Gesamtvolumens
(§ 10 Absatz 2)
§ 10 Absatz 2 beschreibt
die möglichen Aufteilungen des Gesamtvolumens in Teilvolumina.
Durch die Aufteilung
des Gesamtvolumens innerhalb des Berechnungsschlüssels soll zum
einen sichergestellt werden,
dass sich die Höhe des Leistungsentgelts nicht nur an dem Ergebnis
der Leistungsfeststellung orientiert,
sondern auch die Höhe des Tabellenentgelts der/des Beschäftigten
berücksichtigt.
Dadurch soll dem Umstand Rechnung getragen werden,
dass die Leistungsanforderungen auf die jeweils auszuübende Tätigkeit
bezogen sind
und sich die Wertigkeit der jeweils auszuübenden Tätigkeiten aus
der Entgeltgruppen ergibt,
welcher die jeweilige Tätigkeit nach den Eingruppierungsregeln
zugeordnet ist.
Zum anderen haben die
Betriebsparteien mit der Aufteilung des Gesamtvolumens in Teilvolumina
die Möglichkeit,
strukturellen Eigenarten von Teilen einer Behörde bei der Feststellung
von Leistungen Rechnung zu tragen.
§ 10 Absatz 2 sieht
für die Aufteilung des Gesamtvolumens vier Möglichkeiten vor,
nämlich
die Aufteilung nach Entgeltgruppen
(§ 10 Absatz 2 Satz 1 iVm. Protokollerklärung Nr. 1 zu Absatz
2)
die Zusammenfassung zu Gruppen von
Entgeltgruppen
(§ 10 Absatz 2 Satz 2 iVm. der Protokollerklärung Nr. 2 zu
Absatz 2),
die Aufteilung nach organisatorischen
Gesichtspunkten
(§ 10 Absatz 2 Satz 2 iVm. der Protokollerklärung Nr. 3 zu
Absatz 2) und
der Verzicht auf eine weitere Aufteilung
(§ 10 Absatz 2 Satz 2).
Welche der vom Tarifvertrag
zugelassenen Möglichkeiten zur Aufteilung des Gesamtvolumens Anwendung
findet,
sollte nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten entschieden und durch
Dienstvereinbarung festgelegt werden.
Andere, über die beschriebenen Aufteilungen hinausgehende Unterteilungen
sind nicht möglich.
4.1 Grundsatz
Grundsätzlich ist das
Gesamtvolumen nach Entgeltgruppen getrennt aufzuteilen (§ 10 Absatz
2 Satz 1).
Dadurch soll sichergestellt werden, dass für jede Entgeltgruppe
ein Teilvolumen von bis zu einem Prozent
der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres der Beschäftigten dieser
Entgeltgruppe zur Verfügung steht
und es nicht zu einer Umverteilung dieser Volumina
von den höheren zu den niedrigeren Entgeltgruppen oder umgekehrt
kommt.
Das Gesamtvolumen ist
daher grundsätzlich in 15 Teilvolumina,
bei Berücksichtigung der Überleitungsentgeltgruppen 2Ü und 15Ü
in 17 Teilvolumina aufzuteilen.
Bei der Berechnung der Höhe der Teilvolumina ist dabei jeweils
zu gewährleisten,
dass grundsätzlich für jede Entgeltgruppe ein Teilvolumen in Höhe
des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Anteils
(maximal einem Prozent) der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres
der Beschäftigten dieser Entgeltgruppe
zur Verfügung steht (Protokollerklärung Nr. 1 zu § 10 Absatz 2).
Pauschalierungen (z. B. nach Anzahl der Beschäftigten zu einem
bestimmten Stichtag)
und Rundungen sind zulässig (Protokollerklärung Nr. 4 zu § 10 Absatz
2).
Das Leistungsentgelt
der Beschäftigten jeder Entgeltgruppe ist dabei
jeweils unter Berücksichtigung des für jede Entgeltgruppe zur Verfügung
stehenden Teilvolumens zu berechnen.
4.2 Gruppen von Entgeltgruppen
Durch Dienstvereinbarung
kann vereinbart werden, dass eine Aufteilung nach Gruppen von
Entgeltgruppen erfolgt,
indem die grundsätzlich zu bildenden „Entgeltgruppenvolumina“ zusammengefasst
werden
(§ 10 Absatz 2 Satz 2 und Protokollerklärung Nr. 2).
Dies ermöglicht z. B. eine Bildung von Teilvolumina nach Qualifikationsebenen
durch Zusammenfassung der Entgeltgruppen E 1 bis E 4, E 5 bis E
8, E 9 bis E 12 und E 13 bis E 15.
Andere Zusammenfassungen sind ebenfalls möglich,
beispielsweise von E 2 und E 2Ü und E 15 und E 15Ü.
Derartige Zusammenfassungen können z. B. sinnvoll sein,
wenn in manchen Entgeltgruppen nur eine geringe Zahl von Beschäftigten
eingruppiert sind,
so dass dort Teilvolumina für nur einige Personen zu bilden wären.
Bei der Berechnung der Höhe der Teilvolumina ist zu gewährleisten,
dass grundsätzlich für jede Gruppe von Entgeltgruppen
ein Teilvolumen von bis zu einem Prozent der ständigen Monatsentgelte
des Vorjahres
der Beschäftigten dieser Gruppe von Entgeltgruppen zur Verfügung
steht
(Protokollerklärung Nr. 2 zu § 10 Absatz 2).
Pauschalierungen und Rundungen sind zulässig (Protokollerklärung
Nr. 4 zu § 10 Absatz 2).
Das Leistungsentgelt
der einzelnen Beschäftigten ist dabei jeweils unter Berücksichtigung
des für jede Entgeltgruppe zur Verfügung stehenden Teilvolumens
zu berechnen.
4.3 Aufteilung nach organisatorischen Gesichtspunkten
Durch Dienstvereinbarung
kann vereinbart werden,
dass eine Aufteilung nach organisatorischen Gesichtspunkten erfolgt
(§ 10 Absatz 2 Satz 2 und Protokollerklärung Nr. 2).
Dies ermöglicht z. B. eine Bildung von Teilvolumina nach Abteilungen
oder Standorten.
Bei einer Aufteilung
nach organisatorischen Gesichtspunkten ist zu gewährleisten,
dass grundsätzlich in jedem Teilvolumen ein Volumen von bis zu
einem Prozent
der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres der Beschäftigten dieser
organisatorischen Einheit
zur Verfügung steht (Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 10
Absatz 2).
Pauschalierungen und Rundungen sind zulässig (Protokollerklärung
Nr. 4 zu § 10 Absatz 2).
Da bei einer Aufteilung
nach organisatorischen Gesichtspunkten in den Teilvolumina
keine Differenzierung zwischen den Entgeltgruppen erfolgt,
ist diese Differenzierung innerhalb des jeweiligen Teilvolumens
durch einen Faktor sicherzustellen,
über den die bei der Leistungsfeststellung ermittelten Punkte entsprechend
dem Verhältnis der Entgeltgruppen
zueinander gewichtet werden (Satz 2 der Protokollerklärung Nr.
3 zu § 10 Absatz 2).
Unzulässig ist eine einheitlich gleiche bzw. undifferenzierte Berechnung
des Leistungsentgelts für alle Entgeltgruppen.
4.4 Verzicht auf Aufteilung
Durch Dienstvereinbarung
kann schließlich auf eine Aufteilung des Gesamtvolumens
vollständig verzichtet werden (§ 10 Absatz 2 Satz 2).
Dies kann sich z. B.
anbieten, wenn eine Aufteilung aufgrund einer nur geringen Mitarbeiterzahl
einer Verwaltung bzw. eines Verwaltungsteils unpraktikabel erscheint.
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