TV EntgO Bund

Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
§ 4 Ständige Vertreterinnen und Vertreter
 

Ständige Vertreterinnen und Vertreter sind nicht die Vertreterinnen und Vertreter
in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen.

 

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