TVöD - Entgeltordnung Bund

Durchführungshinweise des BMI zu den neuen Eingruppierungsvorschriften
C Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund)
2 Abschnitt I - Allgemeines
2.4 Ständige Vertreter (§ 4 TV EntgO Bund)

 

2.4 Ständige Vertreterinnen und ständige Vertreter (§ 4 TV EntgO Bund)

 

Sehr vereinzelt setzen Tätigkeitsmerkmale voraus,
dass es sich bei Beschäftigten um ständige Vertreterinnen oder ständige Vertreter handelt
(z. B. Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 3 des Teils III Abschnitt 5
[geprüfte Meisterinnen und Meister für Bäder-betriebe]).
Hierfür enthält § 4 TV EntgO Bund die Klarstellung,
dass damit nicht die Vertreterinnen und Vertreter in Urlaubs-
und sonstigen Abwesenheitsfällen gemeint sind.
Gegenüber der Vorgängerregelung in der Vorbemerkung Nr. 7
zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT
ergeben sich keine materiellen Änderungen.

 

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