TV EntgO Bund

Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
§ 2 Tätigkeitsmerkmale, körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten
 

(1) Die Tätigkeitsmerkmale ergeben sich aus der Anlage 1 (Entgeltordnung).

 

(2) 1Werden in einem Tätigkeitsmerkmal Beschäftigte einer anderen Entgeltgruppe in Bezug genommen,
handelt es sich um Beschäftigte einer Entgeltgruppe derselben jeweils kleinsten Gliederungseinheit
(Unterabschnitt, Abschnitt bzw. Teil) der Entgeltordnung,
wenn in dem Tätigkeitsmerkmal nichts anderes geregelt ist.
2Satz 1 gilt nicht, soweit ein Tätigkeitsmerkmal auf unterstellte Beschäftigte abstellt.

 

Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 1:

1Es müssen auch die Anforderungen des in Bezug genommenen Tätigkeitsmerkmals erfüllt sein;
bei mehrfachen Verweisungen auch die Anforderungen der weiteren Tätigkeitsmerkmale.
2Die Erfüllung der Anforderungen des in Bezug nehmenden Tätigkeitsmerkmals

setzt keine vorherige Eingruppierung nach dem in Bezug genommenen Tätigkeitsmerkmal voraus.

 

(3) Körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten sind solche,
die bei Weitergeltung des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MTArb
von einem Tätigkeitsmerkmal der Anlage 1 des Tarifvertrags über das Lohngruppenverzeichnis
des Bundes zum MTArb erfasst würden.

 

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