TV EntgO Bund |
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Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes | |
Abschnitt I | Allgemeine Vorschriften |
§ 2 | Tätigkeitsmerkmale,
körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten![]() |
(1) Die Tätigkeitsmerkmale ergeben sich aus der Anlage 1 (Entgeltordnung).
(2) 1Werden
in einem Tätigkeitsmerkmal Beschäftigte einer anderen Entgeltgruppe
in Bezug genommen,
Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 1: 1Es müssen auch die Anforderungen
des in Bezug genommenen Tätigkeitsmerkmals erfüllt sein; setzt keine vorherige Eingruppierung nach dem in Bezug genommenen Tätigkeitsmerkmal voraus.
(3) Körperlich/handwerklich
geprägte Tätigkeiten sind solche,
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