2.2
Tätigkeitsmerkmale (§ 2 TV EntgO Bund)
§ 2 Abs. 1 TV EntgO
Bund legt fest, dass sich die nach § 12 (Bund) Abs. 2 TVöD
für die Eingruppierung maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale aus der
Entgeltordnung des Bundes ergeben,
die dem Tarifvertrag als Anlage 1 beigefügt ist.
Im Zuge der Zusammenführung der bisherigen Tätigkeitsmerkmale für
Arbeiter und Angestellte
sind die über Jahrzehnte unterschiedlich gewachsenen Formulierungen
der Tätigkeitsmerkmale
in der Entgeltordnung weitestgehend vereinheitlicht worden.
Dadurch ergeben sich insbesondere Änderungen bei der Bezugnahme
auf Beschäftigte einer anderen Entgeltgruppe
sowie bei den Formulierungen der Heraushebungen (siehe zum Letzteren
Teil D Ziffer 1.6).
2.2.1
Bezugnahmen auf Beschäftigte einer anderen Entgeltgruppe (§ 2
Abs. 2 TV EntgO Bund)
Bei aufeinander aufbauenden
Tätigkeitsmerkmalen werden Voraussetzungen in der Person
und Anforderungen an die Tätigkeit nicht mehr in allen Heraushebungsmerkmalen
vollständig wiederholt,
sondern es wird ein Verweis auf eine niedrigere Entgeltgruppe wie
folgt formuliert:
„Beschäftigte der Entgeltgruppe (…), die (…)“.
Dadurch werden die Tätigkeitsmerkmale kürzer
und der Wesenskern der Heraushebung tritt deutlicher hervor.
Diese bisher im Arbeiterrecht benutzte Formulierung wird nun in
der gesamten Entgeltordnung verwendet.
Werden in einem Tätigkeitsmerkmal Beschäftigte einer anderen Entgeltgruppe
in Bezug genommen,
so handelt es sich dabei um Beschäftigte einer Entgeltgruppe derselben
jeweils kleinsten Gliederungseinheit
(Unterabschnitt, Abschnitt bzw. Teil) der Entgeltordnung,
wenn in dem Tätigkeitsmerkmal nichts anderes geregelt ist (§ 2
Abs. 2 Satz 1 TV EntgO Bund).
Eine materielle Veränderung insbesondere im Vergleich zu den früheren
Tätigkeitsmerkmalen
der Vergütungsordnung für Angestellte ergibt sich dadurch nicht.
Auch im Falle des Verweises müssen - neben den Anforderungen des
Tätigkeitsmerkmals selbst -
auch die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals erfüllt sein,
auf das verwiesen wird (Protokollerklärung zu § 2 Abs. 2 Satz 1
TV EntgO Bund).
Werden in dem in Bezug genommenen Tätigkeitsmerkmal z. B. mehrere
Voraussetzungen in der Person gefordert,
müssen diese auch in dem Heraushebungsmerkmal vollständig erfüllt
sein.
Ist in dem in Bezug genommenen Tätigkeitsmerkmal ein „Sonstiger
Beschäftigter“ geregelt,
so gilt der „sonstige Beschäftigte“ über den Bezug auch in dem
Heraushebungsmerkmal.
Im Übrigen sind mit der einheitlichen Formulierung des „sonstigen
Beschäftigten“
in der Entgeltordnung keine materiellen Änderungen beabsichtigt;
siehe Niederschriftserklärung Nr. 4 Buchstabe a zur Anlage 1 zum
TV EntgO Bund.
Für Tätigkeitsmerkmale,
die auf unterstellte Beschäftigte abstellen, bleibt es hingegen
dabei,
dass grundsätzlich immer alle Beschäftigten einer genannten Entgeltgruppe
erfasst werden, unabhängig davon,
nach welchen Tätigkeitsmerkmalen welchen Abschnitts sie eingruppiert
sind (§ 2 Abs. 2 Satz 2 TV EntgO Bund).
Etwas anderes gilt nur, wenn etwas Abweichendes geregelt ist
(z. B. „mindestens zwei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe
5 dieses Abschnitts“).
2.2.2
Körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten (§ 2 Abs. 3 TV EntgO
Bund)
Nach der Definition
in § 2 Abs. 3 TV EntgO Bund sind körperlich/handwerklich geprägte
Tätigkeiten solche,
die bei Weitergeltung des TV LohngrV von einem Tätigkeitsmerkmal
der Anlage 1 des TV LohngrV erfasst würden.
Diese Definition gilt für alle Regelungen des TV EntgO Bund (insbesondere
§ 3 Abs. 3 und 4 TV EntgO Bund)
einschließlich aller Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung
(z. B. Teil II [Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für körperlich/handwerklich
geprägte Tätigkeiten],
Teil III Abschnitt 4 [Ausbilderinnen und Ausbilder in Betrieben
und Werkstätten],
Teil IV Abschnitt 1 [Besondere Tätigkeitsmerkmale] Protokollerklärung
Nr. 2,
Teil VI Abschnitt 1 [Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich der
Bundespolizei] Protokollerklärung Nr. 4).

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