TVöD - Entgeltordnung Bund

Durchführungshinweise des BMI zu den neuen Eingruppierungsvorschriften
C Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund)
2 Abschnitt I - Allgemeines
2.2 Tätigkeitsmerkmale (§ 2 TV EntgO Bund)

 

2.2 Tätigkeitsmerkmale (§ 2 TV EntgO Bund)

 

§ 2 Abs. 1 TV EntgO Bund legt fest, dass sich die nach § 12 (Bund) Abs. 2 TVöD
für die Eingruppierung maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale aus der Entgeltordnung des Bundes ergeben,
die dem Tarifvertrag als Anlage 1 beigefügt ist.
Im Zuge der Zusammenführung der bisherigen Tätigkeitsmerkmale für Arbeiter und Angestellte
sind die über Jahrzehnte unterschiedlich gewachsenen Formulierungen der Tätigkeitsmerkmale
in der Entgeltordnung weitestgehend vereinheitlicht worden.
Dadurch ergeben sich insbesondere Änderungen bei der Bezugnahme auf Beschäftigte einer anderen Entgeltgruppe
sowie bei den Formulierungen der Heraushebungen (siehe zum Letzteren Teil D Ziffer 1.6).

 

 

2.2.1 Bezugnahmen auf Beschäftigte einer anderen Entgeltgruppe (§ 2 Abs. 2 TV EntgO Bund)

 

Bei aufeinander aufbauenden Tätigkeitsmerkmalen werden Voraussetzungen in der Person
und Anforderungen an die Tätigkeit nicht mehr in allen Heraushebungsmerkmalen vollständig wiederholt,
sondern es wird ein Verweis auf eine niedrigere Entgeltgruppe wie folgt formuliert:
„Beschäftigte der Entgeltgruppe (…), die (…)“.
Dadurch werden die Tätigkeitsmerkmale kürzer
und der Wesenskern der Heraushebung tritt deutlicher hervor.
Diese bisher im Arbeiterrecht benutzte Formulierung wird nun in der gesamten Entgeltordnung verwendet.
Werden in einem Tätigkeitsmerkmal Beschäftigte einer anderen Entgeltgruppe in Bezug genommen,
so handelt es sich dabei um Beschäftigte einer Entgeltgruppe derselben jeweils kleinsten Gliederungseinheit
(Unterabschnitt, Abschnitt bzw. Teil) der Entgeltordnung,
wenn in dem Tätigkeitsmerkmal nichts anderes geregelt ist (§ 2 Abs. 2 Satz 1 TV EntgO Bund).

  
Eine materielle Veränderung insbesondere im Vergleich zu den früheren Tätigkeitsmerkmalen
der Vergütungsordnung für Angestellte ergibt sich dadurch nicht.
Auch im Falle des Verweises müssen - neben den Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals selbst -
auch die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals erfüllt sein,
auf das verwiesen wird (Protokollerklärung zu § 2 Abs. 2 Satz 1 TV EntgO Bund).
Werden in dem in Bezug genommenen Tätigkeitsmerkmal z. B. mehrere Voraussetzungen in der Person gefordert,
müssen diese auch in dem Heraushebungsmerkmal vollständig erfüllt sein.
Ist in dem in Bezug genommenen Tätigkeitsmerkmal ein „Sonstiger Beschäftigter“ geregelt,
so gilt der „sonstige Beschäftigte“ über den Bezug auch in dem Heraushebungsmerkmal.
Im Übrigen sind mit der einheitlichen Formulierung des „sonstigen Beschäftigten“
in der Entgeltordnung keine materiellen Änderungen beabsichtigt;
siehe Niederschriftserklärung Nr. 4 Buchstabe a zur Anlage 1 zum TV EntgO Bund.

  

Für Tätigkeitsmerkmale, die auf unterstellte Beschäftigte abstellen, bleibt es hingegen dabei,
dass grundsätzlich immer alle Beschäftigten einer genannten Entgeltgruppe erfasst werden, unabhängig davon,
nach welchen Tätigkeitsmerkmalen welchen Abschnitts sie eingruppiert sind (§ 2 Abs. 2 Satz 2 TV EntgO Bund).
Etwas anderes gilt nur, wenn etwas Abweichendes geregelt ist
(z. B. „mindestens zwei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 5 dieses Abschnitts“).

 

 

2.2.2 Körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten (§ 2 Abs. 3 TV EntgO Bund)

 

Nach der Definition in § 2 Abs. 3 TV EntgO Bund sind körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten solche,
die bei Weitergeltung des TV LohngrV von einem Tätigkeitsmerkmal der Anlage 1 des TV LohngrV erfasst würden.
Diese Definition gilt für alle Regelungen des TV EntgO Bund (insbesondere § 3 Abs. 3 und 4 TV EntgO Bund)
einschließlich aller Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung
(z. B. Teil II [Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten],
Teil III Abschnitt 4 [Ausbilderinnen und Ausbilder in Betrieben und Werkstätten],
Teil IV Abschnitt 1 [Besondere Tätigkeitsmerkmale] Protokollerklärung Nr. 2,
Teil VI Abschnitt 1 [Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich der Bundespolizei] Protokollerklärung Nr. 4).

 

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