TV EntgO Bund

Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes
Abschnitt II Voraussetzungen in der Person
§ 14 Übergangsregelungen DDR-Abschlüsse
 

(1) 1Aufgrund des Artikels 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu
als gleichwertig festgestellte Abschlüsse, Prüfungen und Befähigungsnachweise
stehen ab dem Zeitpunkt ihres Erwerbs
den in den Tätigkeitsmerkmalen geforderten entsprechenden Anforderungen gleich.

2Ist die Gleichwertigkeit erst nach Erfüllung zusätzlicher Erfordernisse festgestellt worden,

gilt die Gleichstellung ab der Feststellung.

 

(2) Facharbeiterinnen und Facharbeiter mit einem im Beitrittsgebiet erworbenen Facharbeiterzeugnis,

das nach Artikel 37 des Einigungsvertrages und den Vorschriften hierzu
dem Prüfungszeugnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf
mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren bzw. einer kürzeren Ausbildungsdauer gleichgestellt ist,
sind bei entsprechender Tätigkeit wie Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem solchen Ausbildungsberuf eingruppiert.

 

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