TVöD - Entgeltordnung Bund

Durchführungshinweise des BMI zu den neuen Eingruppierungsvorschriften
C Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund)
3 Abschnitt II - Voraussetzungen in der Person
3.10 Übergangsregelungen DDR-Abschlüsse (§ 14 TV EntgO Bund)

 

3.10 Übergangsregelungen DDR-Abschlüsse (§ 14 TV EntgO Bund)

 

§ 14 TV EntgO Bund stellt die in der DDR erworbenen Abschlüsse nach den Maßgaben des Einigungsvertrages den entsprechenden Anforderungen in den Tätig-keitsmerkmalen gleich.
Die Regelungen sind inhaltlich unverändert
aus der Vorbemerkung Nr. 9 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT/BAT-O und
aus Nr. 5 Abs. 2 der Vorbemerkungen zu allen Lohngruppen des Lohngruppenverzeichnisses
übernommen worden.

 

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