TVöD - Entgeltordnung Bund

Teil IV Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung
25.

Beschäftigte im Pflegedienst

25.1 Leitende Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger
Entgeltgruppen   KR  12a   11b   11a   10a   9d   9c   9b

 

Vorbemerkungen

 

  1. 1Leitende Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger
    sind Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger,
    die die Gesamtverantwortung für den Pflegedienst des Krankenhauses
    bzw. des zugeteilten Pflegebereiches haben.
    2Dies setzt voraus, dass ihnen gegenüber keine weitere Leitende Gesundheits- und Krankenpflegeperson
    hinsichtlich des Pflegedienstes weisungsbefugt ist.
     

  2. (1) Leitende Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger,
    die durch ausdrückliche schriftliche Anordnung zu Mitgliedern der Krankenhausbetriebsleitung
    bestellt worden sind, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage

 

 

(2) 1Die Zulage wird nur für die Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch
auf Entgelt oder auf Entgeltfortzahlung nach § 21 TVöD haben.
2Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Abs. 3 TVöD) zu berücksichtigen.

 

Entgeltgruppe KR 12a

 

Leitende Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger

 

in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen,
in denen mindestens 900 Pflegepersonen beschäftigt sind.

 

(Stufe 4 nach 2 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 3 Jahren in Stufe 4)

4-25-01-12a01

 

Entgeltgruppe KR 11b

 

1. Leitende Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger

in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen,
in denen mindestens 600 Pflegepersonen beschäftigt sind.

4-25-01-11b01

  1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger,
    die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen oder Vertreter
    von Leitenden Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder -pflegern bestellt sind

 

in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen, in denen mindestens 900 Pflegepersonen beschäftigt sind.

4-25-01-11b02

 

Entgeltgruppe KR 11a

 

1. Leitende Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger

 

in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen,
in denen mindestens 300 Pflegepersonen beschäftigt sind.

 

(Stufe 4 nach 2 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4)

4-25-01-11a01

  1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger,
    die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen oder Vertreter
    von Leitenden Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder -pflegern bestellt sind

 

in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen, in denen mindestens 600 Pflegepersonen beschäftigt sind.
 

(Stufe 4 nach 2 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4)

4-25-01-11a02

 

Entgeltgruppe KR 10a

 

1. Leitende Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger

 

in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen,
in denen mindestens 150 Pflegepersonen beschäftigt sind.

  

(Stufe 4 nach 2 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 3 Jahren in Stufe 4)

4-25-01-10a01

  1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger,
    die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen oder Vertreter
    von Leitenden Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder -pflegern bestellt sind

 

in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen, in denen mindestens 300 Pflegepersonen beschäftigt sind.

  

(Stufe 4 nach 2 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 3 Jahren in Stufe 4)

4-25-01-10a02

 

Entgeltgruppe KR 9d

 

1. Leitende Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger

 

in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen,
in denen mindestens 75 Pflegepersonen beschäftigt sind.
 

(Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 2 Jahren in Stufe 4)

4-25-01-9d-01

  1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger,
    die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen oder Vertreter
    von Leitenden Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder -pflegern bestellt sind,

 

in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen,
in denen mindestens 150 Pflegepersonen beschäftigt sind.
 

(Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 2 Jahren in Stufe 4)

4-25-01-9d-02

 

Entgeltgruppe KR 9c

 

1. Leitende Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger.

 

    (Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4)

4-25-01-9c-01

  1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger,
    die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen oder Vertreter
    von Leitenden Gesund-heits- und Krankenpflegerinnen oder -pflegern bestellt sind,

 

in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen,
in denen mindestens 75 Pflegepersonen beschäftigt sind.

 

(Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4)

4-25-01-9c-02

 

Entgeltgruppe KR 9b

 

Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger,
die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen oder Vertreter
von Leitenden Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder -pflegern bestellt sind.

  

(Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4)

4-25-01-9b-01



 

 

 

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