TVöD - Entgeltordnung Bund

Teil IV Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung
6.

Fahrerinnen und Fahrer sowie Wagenpflegerinnen und -pfleger

   
Entgeltgruppen     8      6    5    4    3     P

 

Entgeltgruppe 8

 

Fahrerinnen und Fahrer von Hebefahrzeugen mit mindestens 40 t Tragfähigkeit.

4-06-00-08-01

 

 

Entgeltgruppe 6

 

1. Fahrerinnen und Fahrer von Panzern.
   (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

4-06-00-06-01 

2. Fahrerinnen und Fahrer von Feldumschlaggerät für Container.

 4-06-00-06-02

3. Fahrerinnen und Fahrer von Hebefahrzeugen mit mindestens 10 t Tragfähigkeit.

 4-06-00-06-03

  1. Fahrerinnen und Fahrer von Schwerlasttransportern mit mehr als 40 t Tragfähigkeit,
    die auch die Zusatzgeräte dieser Fahrzeuge bedienen.
    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

 4-06-00-06-04

  1. Fahrerinnen und Fahrer solcher Spezialfahrzeuge,
    die in der Entgeltgruppe 5 Fallgruppen 1, 2, 3 oder 4 ausdrücklich erwähnt sind,
    wenn sie als Einfahrerinnen oder Einfahrer oder beim Unterweisen tätig sind,
    sowie Fahrerinnen und Fahrer bei Erprobungsaufgaben für Kraftfahrzeuge
    in den Wehrtechnischen Dienststellen.

4-06-00-06-05

 

Entgeltgruppe 5

 

  1. Fahrerinnen und Fahrer von überschweren Kraftfahrzeugen, Baugeräten
    oder sonstigen Spezialfahrzeugen
    (z. B.
    Lastkraftwagen – ggf. mit Anhänger – mit mehr als 5 t Tragfähigkeit,
    Sattelschleppern,
    Röntgenschirmbildfahrzeugen,
    Planierraupen,
    Straßenhobeln,
    Baggern,
    Schwenkladern,
    von zum öffentlichen Verkehr zugelassenen Gabelstaplern mit einer Hubkraft ab 5 t
    oder von Spezialfahrzeugen der Bundeswehrfeuerwehr).

4-06-00-05-01 

  1. Fahrerinnen und Fahrer von Kraftomnibussen oder Mannschaftstransportwagen
    mit jeweils mindestens 14 Fahrgastsitzplätzen
    sowie von geländegängigen Mannschaftstransportwagen.

 4-06-00-05-02

3. Fahrerinnen und Fahrer von Krankentransportwagen.

 4-06-00-05-03

  1. Fahrerinnen und Fahrer von sondergeschützten (voll gepanzerten) Kraftfahrzeugen
    für die Dauer dieser Tätigkeit.
    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

 4-06-00-05-04

  1.  
  1. Fahrerinnen und Fahrer von zum öffentlichen Verkehr zugelassenen Mehrzweckfahrzeugen
    (Unimog und vergleichbare Fahrzeuge)
    bei regelmäßiger Verwendung verschiedener Anbaugeräte.

4-06-00-05-05

  1. Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer der Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1,
    die im ständigen Wechsel
    und zu mindestens einem Viertel auch in der Fallgruppe 1 aufgeführte Spezialfahrzeuge fahren.

4-06-00-05-06

 

Entgeltgruppe 4

 

1. Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer.

4-06-00-04-01

  1. Fahrerinnen und Fahrer von Gabelstaplern,
    die nicht zum öffentlichen Verkehr zugelassen sind, mit einer Hubkraft

    a) ab 2 t oder

    b) ab 1 t im Verpflegungsamt der Bundeswehr,
        in der Bekleidungswirtschaft für die Bundeswehr
        einschließlich der von der Bundeswehr beauftragten Bekleidungseinrichtungen
        (mit den Aufgaben der ehemaligen Wehrbereichsbekleidungsämter),
        Depots oder ähnlichen Versorgungseinrichtungen.

4-06-00-04-02

3. Fahrerinnen und Fahrer von Elektrofahrzeugen, Gabelstaplern oder Mehrachsschleppern,
   wenn die Fahrzeuge zum öffentlichen Verkehr zugelassen sind.

4-06-00-04-03

 

Entgeltgruppe 3

 

 1. Wagenpflegerinnen und -pfleger.

4-06-00-03-01 

2. Beschäftigte, die motorgetriebene Gartenbau- und Landmaschinen
   (mit Ausnahme von einfachen Rasenmähern) führen.

 4-06-00-03-02

3. Fahrerinnen und Fahrer, die landwirtschaftliche Einachsschlepper bedienen,
   für die ein Führerschein erforderlich ist.

 4-06-00-03-03

4. Fahrerinnen und Fahrer von nicht zum öffentlichen Verkehr zugelassenen Gabelstaplern
   oder Lagerhausschleppern.

4-06-00-03-04

Protokollerklärungen

 

 

Nr. 1
Hierunter fallen auch Fahrerinnen und Fahrer von Bergepanzern, Brückenlegepanzern
oder Fahrerinnen und Fahrer von Panzern bei Erprobungsaufgaben.

 

 

Nr. 2
Dieses Tätigkeitsmerkmal gilt auch,
wenn das Fahrzeug von zwei Fahrerinnen oder Fahrern einer Besatzung abwechselnd gefahren wird.

 

 

Nr. 3

Abweichend von § 17 Abs. 5 Satz 2 TVöD wird bei Höhergruppierungen in diese Entgeltgruppe
die in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit auf die Stufenlaufzeit angerechnet.

 

 

 

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