Entgeltgruppe
8
Fahrerinnen
und Fahrer von Hebefahrzeugen mit mindestens 40 t Tragfähigkeit.
4-06-00-08-01
Entgeltgruppe
6
1.
Fahrerinnen und Fahrer von Panzern.
(Hierzu Protokollerklärung Nr.
1)
4-06-00-06-01
2.
Fahrerinnen und Fahrer von Feldumschlaggerät für Container.
4-06-00-06-02
3. Fahrerinnen und Fahrer von Hebefahrzeugen
mit mindestens 10 t Tragfähigkeit.
4-06-00-06-03
Fahrerinnen
und Fahrer von Schwerlasttransportern mit mehr als 40 t Tragfähigkeit,
die auch die Zusatzgeräte dieser Fahrzeuge bedienen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
4-06-00-06-04
Fahrerinnen
und Fahrer solcher Spezialfahrzeuge,
die in der Entgeltgruppe 5 Fallgruppen 1, 2, 3 oder 4 ausdrücklich
erwähnt sind,
wenn sie als Einfahrerinnen oder Einfahrer oder beim Unterweisen
tätig sind,
sowie Fahrerinnen und Fahrer bei Erprobungsaufgaben für Kraftfahrzeuge
in den Wehrtechnischen Dienststellen.
4-06-00-06-05

Entgeltgruppe
5
Fahrerinnen
und Fahrer von überschweren Kraftfahrzeugen, Baugeräten
oder sonstigen Spezialfahrzeugen
(z. B.
Lastkraftwagen – ggf. mit Anhänger – mit mehr als 5 t Tragfähigkeit,
Sattelschleppern,
Röntgenschirmbildfahrzeugen,
Planierraupen,
Straßenhobeln,
Baggern,
Schwenkladern,
von zum öffentlichen Verkehr zugelassenen Gabelstaplern mit
einer Hubkraft ab 5 t
oder von Spezialfahrzeugen der Bundeswehrfeuerwehr).
4-06-00-05-01
Fahrerinnen
und Fahrer von Kraftomnibussen oder Mannschaftstransportwagen
mit jeweils mindestens 14 Fahrgastsitzplätzen
sowie von geländegängigen Mannschaftstransportwagen.
4-06-00-05-02
3. Fahrerinnen und Fahrer von Krankentransportwagen.
4-06-00-05-03
Fahrerinnen
und Fahrer von sondergeschützten (voll gepanzerten) Kraftfahrzeugen
für die Dauer dieser Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
4-06-00-05-04
-
Fahrerinnen
und Fahrer von zum öffentlichen Verkehr zugelassenen Mehrzweckfahrzeugen
(Unimog und vergleichbare Fahrzeuge)
bei regelmäßiger Verwendung verschiedener Anbaugeräte.
4-06-00-05-05
Kraftfahrerinnen
und Kraftfahrer der Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1,
die im ständigen Wechsel
und zu mindestens einem Viertel auch in der Fallgruppe 1 aufgeführte
Spezialfahrzeuge fahren.
4-06-00-05-06

Entgeltgruppe
4
1.
Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer.
4-06-00-04-01
Fahrerinnen
und Fahrer von Gabelstaplern,
die nicht zum öffentlichen Verkehr zugelassen sind, mit einer
Hubkraft
a) ab 2 t oder
b) ab 1 t im Verpflegungsamt der Bundeswehr,
in der Bekleidungswirtschaft für die
Bundeswehr
einschließlich der von der Bundeswehr
beauftragten Bekleidungseinrichtungen
(mit den Aufgaben der ehemaligen Wehrbereichsbekleidungsämter),
Depots oder ähnlichen Versorgungseinrichtungen.
4-06-00-04-02
3.
Fahrerinnen und Fahrer von Elektrofahrzeugen, Gabelstaplern oder
Mehrachsschleppern,
wenn die Fahrzeuge zum öffentlichen Verkehr zugelassen
sind.
4-06-00-04-03

Entgeltgruppe
3
1.
Wagenpflegerinnen und -pfleger.
4-06-00-03-01
2.
Beschäftigte, die motorgetriebene Gartenbau- und Landmaschinen
(mit Ausnahme von einfachen Rasenmähern) führen.
4-06-00-03-02
3. Fahrerinnen und Fahrer, die landwirtschaftliche
Einachsschlepper bedienen,
für die ein Führerschein erforderlich ist.
4-06-00-03-03
4. Fahrerinnen und Fahrer von nicht
zum öffentlichen Verkehr zugelassenen Gabelstaplern
oder Lagerhausschleppern.
4-06-00-03-04

Protokollerklärungen

Nr.
1
Hierunter fallen auch Fahrerinnen und Fahrer von Bergepanzern,
Brückenlegepanzern
oder Fahrerinnen und Fahrer von Panzern bei Erprobungsaufgaben.

Nr.
2
Dieses Tätigkeitsmerkmal gilt auch,
wenn das Fahrzeug von zwei Fahrerinnen oder Fahrern einer Besatzung
abwechselnd gefahren wird.

Nr.
3
Abweichend von §
17 Abs. 5 Satz 2 TVöD wird bei Höhergruppierungen in diese
Entgeltgruppe
die in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit auf die
Stufenlaufzeit angerechnet.

1392988417
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