TVöD - Entgeltordnung Bund

Teil III Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen
10.

Fahrerinnen und Fahrer

   
Entgeltgruppen    5    4    3    P

 

Entgeltgruppe 5

 

1. Fahrerinnen und Fahrer von überschweren Kraftfahrzeugen,
   gepanzerten Rad- und Kettenfahrzeugen,
   Baugeräten oder sonstigen Spezialfahrzeugen,
   z. B. Lastkraftwagen – ggf. mit Anhänger – mit mehr als 5 t Tragfähigkeit,
  Sattelschleppern, Planierraupen, Straßenhobeln, Baggern.

3-10-00-05-01

2. Fahrerinnen und Fahrer von Kraftfahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastsitzplätzen.

3-10-00-05-02

3. Fahrerinnen und Fahrer von sondergeschützten (voll gepanzerten) Kraftfahrzeugen
   für die Dauer dieser Tätigkeit.

    (Hierzu Protokollerklärung)

3-10-00-05-03

4. Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer,
   die im ständigen Wechsel und in einem Umfang von mindestens einem Viertel
   auch in den Fallgruppen 1, 2 oder 3 aufgeführte Kraftfahrzeuge fahren.

3-10-00-05-04

 

Entgeltgruppe 4

 

1. Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer.

3-10-00-04-01

2. Fahrerinnen und Fahrer von zum öffentlichen Verkehr zugelassenen Flurförderzeugen.

3-10-00-04-02

3. Fahrerinnen und Fahrer von landwirtschaftlichen Ein- oder Mehrachsschleppern.

3-10-00-04-03

 

Entgeltgruppe 3

 

Fahrerinnen und Fahrer von nicht zum öffentlichen Verkehr zugelassenen Flurförderzeugen,

landwirtschaftlichen Einachsschleppern, Elektrofahrzeugen oder Elektrokarren.

3-10-00-03-01

Protokollerklärung

Abweichend von § 17 Abs. 5 Satz 2 TVöD wird bei Höhergruppierungen in diese Entgeltgruppe
die in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit auf die Stufenlaufzeit angerechnet.

 

 

 

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