§
1 Eingruppierung, Entgelt
§
2 Betrieblicher Gesundheitsschutz/Betriebliche Gesundheitsförderung
§
3 Beschäftigte im Erziehungsdienst (Tarifgebiet West)
Anlage
C - Entgeltordnung
Anlage
zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56
§
1 Eingruppierung, Entgelt
(1)
Bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD
einschließlich Entgeltordnung
richtet sich die Eingruppierung der Beschäftigten im Sozial- und
Erziehungsdienst
nach den Merkmalen des Anhangs zur Anlage C (VKA) zum TVöD.
Sie erhalten abweichend von § 15 Abs. 2 Satz 2 Entgelt nach der
Anlage C (VKA).
(2) Anstelle des § 16
(VKA) gilt folgendes:
1Die
Entgeltgruppen S 2 bis S 18 umfassen sechs Stufen.
2Bei Einstellung wer-den die Beschäftigten
der Stufe 1 zugeordnet,
sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt.
3Verfügt die/der
Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens
einem Jahr,
erfolgt die Einstellung in die Stufe 2;
verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens
vier Jahren,
erfolgt in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3.
4Unabhängig
davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des
Personalbedarfs Zeiten
einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für
die Stufenzuordnung berücksichtigen,
wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.
5Bei Einstellung
von Beschäftigten in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis
im öf-entlichen Dienst
(§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) oder zu einem Arbeitgeber, der einen
dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet,
kann die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe
bei der Stufenzuordnung
ganz oder teilweise berücksichtigt werden; Satz 4 bleibt unberührt.
6Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste
Stufe
– von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17
Abs. 2 -
nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit
innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):
- Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
- Stufe 3 nach drei Jahren in Stufe 2,
- Stufe 4 nach vier Jahren in Stufe 3,
- Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und
- Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.
7Abweichend von Satz 1 ist Endstufe
die Stufe 4
a) in der Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten der
Fallgruppe 3 und
b) in der Entgeltgruppe S 8 bei Tätigkeiten der
Fallgruppe 5.
8Abweichend von Satz 6 erreichen
Beschäftigte,
die nach den Tätigkeitsmerk-malen des Anhangs zu der Anlage C (VKA)
in der Entgeltgruppe S 8 eingruppiert sind, die Stufe 5 nach acht
Jahren in Stufe 4
und die Stufe 6 nach zehn Jahren in Stufe 5.
Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 3:
Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten
des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27. Oktober 2009
gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.
(3) Soweit im Allgemeinen Teil auf bestimmte Entgeltgruppen
Bezug genommen wird,
entspricht die Entgeltgruppe
der Entgeltgruppe
2 S
2
4 S
3
5 S
4
6 S
5
8 S
6 bis S 8
9 S
9 bis S 14
10 S
15 und S 16
11 S
17
12 S
18.
§
2 Betrieblicher Gesundheitsschutz/Betriebliche Gesundheitsförderung
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten
für die Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes,
soweit sie nach Maßgabe des Anhangs zur Anlage C (VKA) zum TVöD
eingruppiert sind.
(2) 1Betriebliche Gesundheitsförderung zielt darauf
ab, die Arbeit und die Arbeitsbedingungen so zu organisieren,
dass diese nicht Ursache von Erkrankungen oder Gesundheitsschädigungen
sind.
2Sie fördert die Erhaltung bzw. Herstellung gesundheitsgerechter
Verhältnisse am Arbeitsplatz
sowie gesundheitsbewusstes
Verhalten.
3Zugleich
werden damit die Motivation der Beschäftigten und die Qualitätsstandards
der Verwaltungen und Betriebe verbessert.
4Die
betriebliche Gesundheitsförderung basiert auf einem aktiv betriebenen
Arbeits- und Gesundheitsschutz.
5Dieser
reduziert Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte
Gesundheitsgefahren
und verbessert durch den Abbau von Fehlzeiten und die Vermeidung
von Betriebsstörungen
die Wettbewerbsfähigkeit der Verwaltungen und Betriebe.
6Der Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie die betriebliche
Gesundheitsförderung
gehören zu einem zeitgemäßen Gesundheitsmanagement.
(3) 1Die
Beschäftigten haben einen individuellen Anspruch auf die Durchführung
einer Gefährdungsbeurteilung.
2Die Durchführung
erfolgt nach Maßgabe des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen
des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz).
3Die
Beschäftigten sind in die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
einzubeziehen.
4Sie sind
über das Ergebnis von Gefährdungsbeurteilungen zu unterrichten.
5Vorgesehene
Maßnahmen sind mit ihnen zu erörtern.
6Widersprechen
betroffene Beschäftigte den vorgesehenen Maßnahmen, ist die betriebliche
Kommission zu befassen.
7Die
Beschäftigten können verlangen, dass eine erneute Gefährdungsbeurteilung
durchgeführt wird,
wenn sich die Umstände, unter denen die Tätigkeiten zu verrichten
sind,
wesentlich ändern, neu entstandene wesentliche Gefährdungen auftreten
oder eine Gefährdung auf Grund veränderter arbeitswissenschaftlicher
Erkenntnisse erkannt wird.
8Die Wirksamkeit der Maßnahmen ist in angemessenen
Abständen zu überprüfen.
(4) 1Beim
Arbeitgeber wird auf Antrag des Personalrats/Betriebsrats eine
betriebliche Kommission gebildet,
deren Mitglieder je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Personal-
bzw. Betriebsrat benannt werden.
2Die Mitglieder müssen Beschäftigte des Arbeitgebers
sein.
3Soweit ein Arbeitsschutzausschuss gebildet ist,
können Mitglieder dieses Ausschusses
auch in der betrieblichen Kommission tätig werden.
4Im
Falle des Absatzes 3 Satz 6 berät die betriebliche Kommission
über die erforderlichen Maßnahmen
und kann Vorschläge zu den zu treffenden Maßnahmen machen.
5Der Arbeitgeber
führt die Maßnahmen durch, wenn die Mehrheit der vom Arbeitgeber
benannten Mitglieder der betrieblichen Kommission im Einvernehmen
mit dem Arbeitgeber
dem Beschluss zugestimmt hat.
6Gesetzliche
Rechte der kommunalen Beschlussorgane bleiben unberührt.
7Wird
ein Vorschlag nur von den vom Personalrat/Betriebsrat benannten
Mitgliedern gemacht
und folgt der Arbeitgeber diesem Vorschlag nicht, sind die Gründe
darzulegen.
8Die
betriebliche Kommission ist auch für die Beratung von schriftlich
begründeten Beschwerden zuständig,
wenn der Arbeitgeber eine erneute Gefährdungsbeurteilung ablehnt.
9Der Arbeitgeber entscheidet auf Vorschlag des Arbeitsschutzausschusses
bzw. der betrieblichen Kommission,
ob und in welchem Umfang der Beschwerde im Einzelfall abgeholfen
wird.
10Wird dem Vorschlag nicht gefolgt, sind die Gründe
darzulegen.
(5) 1Die
betriebliche Kommission kann zeitlich befristet Gesundheitszirkel
zur Gesundheitsförderung einrichten,
deren Aufgabe es ist, Belastungen am Arbeitsplatz und deren Ursachen
zu analysieren
und Lösungsansätze zur Verbesserung der Arbeitssituation zu erarbeiten.
2Sie berät über Vorschläge der Gesundheitszirkel
und unterbreitet, wenn ein Arbeitsschutzausschuss gebildet ist,
diesem, ansonsten dem Arbeitgeber Vorschläge.
3Die
Ablehnung eines Vorschlags ist durch den Arbeitgeber zu begründen.
4Näheres regelt die Geschäftsordnung
der betrieblichen Kommission.
(6) 1Zur
Durchführung ihrer Aufgaben sind der betrieblichen Kommission
die erforderlichen,
zur Verfügung stehenden Unterlagen zugänglich zu machen.
2Die betriebliche Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung,
in der auch Regelungen über die Beteiligung der Beschäftigten bei
der Gefährdungsbeurteilung,
deren Bekanntgabe und Erörterung sowie über die Qualifizierung
der Mitglieder der betrieblichen Kommission
und von Gesundheitszirkeln zu treffen sind.
(7) Gesetzliche
Bestimmungen, günstigere betriebliche Regelungen
und die Rechte des Personal- bzw. Betriebsrats bleiben unberührt.
Protokollerklärungen:
1. Sollte sich aufgrund gerichtlicher
Entscheidungen erweisen,
dass die über die Zusammensetzung der betrieblichen Kommission
oder die Berufung ihrer Mit-glieder getroffenen Regelungen mit
geltendem Recht unvereinbar sind,
werden die Tarifvertragsparteien Verhandlungen aufnehmen und eine
ersetzende Regelung treffen,
die mit geltendem Recht vereinbar ist und dem von den Tarifvertragsparteien
Gewollten möglichst nahe kommt.
2. Die
Tarifvertragsparteien stimmen darin überein,
dass mit dieser Regelung außerhalb seines Geltungsbereichs
der betriebliche Gesundheitsschutz/die betriebliche Gesundheitsförderung
im BT-V und BT-B
nicht abschließend tariflich geregelt sind und die übrigen Besonderen
Teile des TVöD
von der hier getroffenen Regelung unberührt bleiben.
§
3 Beschäftigte im Erziehungsdienst (Tarifgebiet West)
1Bei Beschäftigten im Erziehungsdienst im Tarifgebiet
West werden
– soweit gesetzliche Regelungen bestehen, zusätzlich zu diesen
gesetzlichen Regelun-gen –
im Rahmen der regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit
im Kalenderjahr
19,5 Stunden für Zwecke der Vorbereitung und Qualifizierung verwendet.
2Bei
Teilzeitbeschäftigten gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe,
dass sich die Stundenzahl nach Satz 1 in dem Umfang,
der dem Verhältnis ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen
Arbeitszeit
zu der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter
entspricht, reduziert.
3Im Erziehungsdienst tätig sind insbesondere Beschäftigte
als
Kinderpflege-rin/Kinderpfleger bzw. Sozialassistentin/Sozialassistent,
Heilerziehungspflege-helferin/Heilerziehungspflegehelfer,
Erzieherin/Erzieher,
Heilerziehungspflege-rin/Heilerziehungspfleger,
im handwerklichen Erziehungsdienst,
als Leiterinnen/Leiter oder ständige Vertreterinnen/Vertreter von
Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten
oder Erziehungsheimen sowie andere Beschäftigte mit erzieherischer
Tätigkeit in der Erziehungs- oder Eingliederungshilfe.
Protokollerklärung
zu Satz 3:
Soweit Berufsbezeichnungen aufgeführt sind, werden auch Beschäftigte
er-fasst,
die eine entsprechende Tätigkeit ohne staatliche Anerkennung oder
staatliche Prüfung ausüben.
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