Entgeltgruppen:
S
2 S 10
S 3 S 11
S 4 S 12
S 5 S 13
S 6 S 14
S 7 S 15
S 8 S 16
S 9 S 17
S 18
Protokollnotizen
S 2
Beschäftigte
in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen/Kinderpflegern
mit staatlicher Anerkennung.
(Hierzu Protokollerklärung
Nr. 1)
S 3
Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger
mit staatlicher Anerkennung
oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit
sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten
und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärung
Nr. 1)
S 4
1. Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger
mit staatlicher Anerkennung
oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit
sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten
und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben,
mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärungen
Nrn. 1
und 2)
2. Beschäftigte
im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung.
(Hierzu Protokollerklärung
Nr. 1)
3. Beschäftigte
in der Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern mit staatlicher Anerkennung.
(Hierzu Protokollerklärungen
Nrn. 1
und 3)
S 5
1. Beschäftigte
im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung
als Leiterinnen/Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten
oder Werkstätten für behinderte Menschen.
(Hierzu Protokollerklärung
Nr. 1)
2.
Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener
Berufsausbildung,
die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter
von Leiterinnen/Leitern von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten
oder Werkstätten für behinderte Menschen
der Entgeltgruppe S 10 Fallgruppe 3 bestellt sind.
(Hierzu
Protokollerklärungen Nrn.
1 und 4)
S 6
Erzieherinnen/Erzieher
mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit
sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten
und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu
Protokollerklärungen Nrn.
1, 3 und 5)
S 7
1.
Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten.
(Hierzu
Protokollerklärung Nr. 8)
2.
Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter
von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung
von mindestens 40 Plätzen bestellt sind.
(Hierzu
Protokollerklärungen Nrn. 4,
8
und 9)
S 8
1.
Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender
Tätigkeit
sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten
und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben,
mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten.
(Hierzu
Protokollerklärungen Nrn.
1, 3, 5 und 6)
2.
Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und
entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu
Protokollerklärungen Nr. 1 und 7)
3.
Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister,
Industriemeisterinnen/ Industriemeister oder
Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister
im handwerklichen Erziehungsdienst
als Leiterinnen/Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten
oder Werkstätten für behinderte Menschen.
(Hierzu
Protokollerklärung Nr. 1)
4.
Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister,
Industriemeisterinnen/ Industriemeister oder
Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister
im handwerklichen Erziehungsdienst,
die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterin/Vertreter
von Leiterinnen/Leitern von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten
oder Werkstätten für behinderte Menschen
der Entgeltgruppe S 13 Fallgruppe 6 bestellt sind.
(Hierzu
Protokollerklärungen Nrn.
1 und 4)
5.
Beschäftigte in der Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern
bzw. Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung.
(Hierzu
Protokollerklärung Nr. 1)
S 9
1.
Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender
Tätigkeit
sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten
und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben,
mit fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens drei Beschäftigte
mindestens der Entgeltgruppe S 8 Fallgruppe 1.
(Hierzu
Protokollerklärungen Nrn.
1, 3 und 5)
2.
Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter
von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für behinderte Menschen
im Sinne von § 2 SGB IX
oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten
bestellt sind.
(Hierzu
Protokollerklärungen Nrn. 4
und 8)
S 10
1.
Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen.
(Hierzu
Protokollerklärungen Nrn. 8
und 9)
2.
Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter
von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt
sind.
(Hierzu
Protokollerklärungen Nrn. 4,
8
und 9)
3.
Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister,
Industriemeisterinnen/ Industriemeister oder
Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister
im handwerklichen Erziehungsdienst
als Leiterinnen/Leiter von großen Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten
oder Werkstätten für behinderte Menschen.
(Hierzu
Protokollerklärung Nr. 1)
S 11
Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter
und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen
mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit
sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten
und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu
Protokollerklärung Nr. 1)
S 12
Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter
und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen
mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit
sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten
und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben,
mit schwierigen Tätigkeiten.
(Hierzu
Protokollerklärungen Nrn.
1 und 11)
S 13
1.
Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen.
(Hierzu
Protokollerklärungen Nrn. 8
und 9)
2.
Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter
von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen bestellt
sind.
(Hierzu
Protokollerklärungen Nrn. 4,
8
und 9)
3.
Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter
von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne von § 2
SGB IX
oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten.
(Hierzu
Protokollerklärung Nr. 8)
4.
Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter
von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für behinderte Menschen
im Sinne von § 2 SGB IX
oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt
sind.
(Hierzu
Protokollerklärungen Nrn.4, 8 und 9)
5.
Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter
von Leiterinnen/Leitern von Erziehungsheimen bestellt sind.
(Hierzu
Protokollerklärungen Nrn.
1, 4 und 10)
6.
Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister,
Industriemeisterinnen/ Industriemeister oder
Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister
im handwerklichen Erziehungsdienst
als Leiterinnen/Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten
oder Werkstätten für behinderte Menschen,
die sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes
wesentlich aus der Entgeltgruppe S 10 Fallgruppe 3 herausheben.
(Hierzu
Protokollerklärung Nr. 1)
S 14
Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter
und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen
mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit,
die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls
treffen
und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht
Maßnahmen einleiten,
welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind,
oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur
zwangsweisen Unterbringung
von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z.
B. Sozialpsychiatrischer Dienst
der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise).
(Hierzu
Protokollerklärung Nr. 12
und 13)
S 15
1.
Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen.
(Hierzu
Protokollerklärungen Nrn. 8
und 9)
2.
Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter
von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen bestellt
sind.
(Hierzu
Protokollerklärungen Nrn. 4,
8
und 9)
3.
Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für
behinderte Menschen im Sinne von § 2 SGB IX
oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen.
(Hierzu
Protokollerklärungen Nrn. 8
und 9)
4.
Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter
von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für behinderte Menschen
im Sinne von § 2 SGB IX
oder für Kinder- und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt
sind.
(Hierzu
Protokollerklärungen Nrn. 4,
8
und 9)
5.
Beschäftigte als Leiterin/Leiter von Erziehungsheimen.
(Hierzu
Protokollerklärungen Nr. 1 und 10)
6.
Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter
von Leiterinnen/Leitern von Erziehungsheimen
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen bestellt
sind.
(Hierzu
Protokollerklärungen Nrn.
1, 4, 9 und 10)
7.
Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen
mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit
sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten
und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel
durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe
S 12 heraushebt.
(Hierzu
Protokollerklärung Nr. 1)
S 16
1.
Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen.
(Hierzu
Protokollerklärungen Nrn. 8
und 9)
2.
Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter
von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen bestellt
sind.
(Hierzu
Protokollerklärungen Nrn. 4,
8
und 9)
3.
Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für
behinderte Menschen im Sinne von § 2 SGB IX
oder für Kinder- und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen.
(Hierzu
Protokollerklärungen Nrn. 8
und 9)
4.
Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter
von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für behinderte Menschen
im Sinne von § 2 SGB IX
oder für Kinder- und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen bestellt
sind.
(Hierzu
Protokollerklärungen Nrn. 4,
8
und 9)
S 17
1.
Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen.
(Hierzu
Protokollerklärungen Nrn. 8
und 9)
2.
Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für
behinderte Menschen im Sinne von § 2 SGB IX
oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen.
(Hierzu
Protokollerklärungen Nrn. 8
und 9)
3.
Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Erziehungsheimen
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen.
(Hierzu
Protokollerklärungen Nrn.
1, 9 und 10)
4.
Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter
von Leiterinnen/Leitern von Erziehungsheimen
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen bestellt
sind.
5.
Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen
mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit
sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten
und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung
aus der Entgeltgruppe S 12 heraushebt.
(Hierzu
Protokollerklärung Nr.
1)
6.
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen/Kinder- und Jugendlichen-psychotherapeuten
und Psychagoginnen/Psychagogen
mit staatlicher Anerkennung oder staatlich anerkannter Prüfung
und entsprechender Tätigkeit.
S 18
1.
Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Erziehungsheimen
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen.
(Hierzu
Protokollerklärungen Nrn.
1, 9 und 10)
2.
Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen
mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit
sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten
und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung
erheblich aus der Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 5 heraushebt.
(Hierzu
Protokollerklärung Nr.
1)
Protokollerklärungen:
1. 1Die/Der
Beschäftigte – ausgenommen die/der Beschäftigte bzw. Meisterin/Meister
im handwerklichen Erziehungsdienst –
erhält für die Dauer der Tätigkeit in einem Erziehungsheim, einem
Kinder- oder einem Jugendwohnheim
oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim) eine Zulage in Höhe
von 61,36 Euro monatlich,
wenn in dem Heim überwiegend behinderte Menschen im Sinne des §
2 SGB IX
oder Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten
zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht
sind;
sind nicht überwiegend solche Personen ständig untergebracht,
beträgt die Zulage 30,68 Euro monatlich.
2Für
die/den Beschäftigte/n bzw. Meisterin/Meister im handwerklichen
Erziehungsdienst
in einem Heim im Sinne des Satzes 1 erster Halbsatz beträgt die
Zulage 40,90 Euro monatlich.
3Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt,
in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung
des Entgelts nach § 21 haben.
4Sie
ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Abs. 3) zu berücksichtigen.
2.
Schwierige fachliche Tätigkeiten sind z. B.
a)
Tätigkeiten in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne
des § 2 SGB IX und in psychiatrischen Kliniken,
b)
alleinverantwortliche Betreuung von Gruppen z. B. in Randzeiten,
c)
Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen
besondere Aufgaben
in der gemeinsamen Förderung behinderter
und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind)
mit einem Anteil von mindestens einem
Drittel von behinderten Menschen
im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen
der Kindertagesbetreuung,
d)
Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des
§ 2 SGB IX
oder in Gruppen von Kindern und Jugendlichen
mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,
e)
Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen.
3. Als entsprechende Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern
gilt auch die Tätigkeit in Schulkindergärten, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen
für nicht schulpflichtige Kinder
und die Betreuung von über 18jährigen Personen
(z. B. in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des §
2 SGB IX oder für Obdachlose).
4.
Ständige Vertreterinnen/Vertreter
sind nicht Vertreterinnen/Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen.
5. Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind auch
a)
Kindergärtnerinnen/Kindergärtner und Hortnerinnen/Hortner
mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung,
b)
Kinderkrankenschwestern/Kinderkrankenpfleger, die in Kinderkrippen
tätig sind,
eingruppiert.
6. Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z. B. die
Tätigkeiten in Integrationsgruppen
(Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen
Förderung
behinderter und nicht behinder-ter Kinder zugewiesen sind)
mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten
Menschen im Sinne des § 2 SGB IX
in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
Tätigkeiten in Gruppen von behinderten
Menschen im Sinne des § 2 SGB IX
oder von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,
Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern
der offenen Tür,
Tätigkeiten in geschlossenen
(gesicherten) Gruppen,
fachlichen Koordinierungstätigkeiten
für mindestens vier Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe
S 6,
Tätigkeiten einer Facherzieherin/eines
Facherziehers mit einrichtungsübergreifenden Aufgaben.
7. Unter Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung
sind Beschäftigte zu verstehen,
die einen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über die Ausbildung
und Prüfung an Fachschulen
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002)
gestalteten Ausbildungsgang für Heilpädagoginnen/Heilpädagogen
mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen
und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung
„staatlich anerkannte Heilpädagogin/staatlich anerkannter Heilpädagoge"
erworben haben.
8. Kindertagesstätten im Sinne dieses Tarifmerkmals
sind Krippen, Kindergärten, Horte, Kinderbetreuungsstuben,
Kinderhäuser und Kindertageseinrichtungen der örtlichen Kindererholungsfürsorge.
9.
1Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das
jeweilige Kalenderjahr
grundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktober bis 31. Dezember des
vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen,
je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu legen.
2Eine Unterschreitung der maßgeblichen je Tag gleichzeitig
belegbaren Plätze
von nicht mehr als 5 v.H. führt nicht zur Herabgruppierung.
3Eine Unterschreitung auf Grund vom Arbeitgeber verantworteter
Maßnahmen
(z. B. Qualitätsverbesserungen) führt ebenfalls nicht zur Herabgruppierung.
4Hiervon
bleiben organisatorische Maßnahmen
infolge demografischer Handlungsnotwendigkeiten unberührt.
10.
Erziehungsheime sind Heime,
in denen überwiegend behinderte Kinder oder Jugendliche im Sinne
des § 2 SGB IX
oder Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten
ständig untergebracht sind.
11. Schwierige Tätigkeiten sind z. B. die
a)
Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,
b)
Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen,
c)
begleitende Fürsorge für Heimbewohnerinnen/Heimbewohner und
nachgehende Fürsorge
für ehemalige Heimbewohnerinnen/Heimbewohner,
d)
begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge
für ehemalige Strafgefangene,
e)
Koordinierung der Arbeiten mehrerer Beschäftigter mindestens
der Ent-geltgruppe S 9.
12.
Unter die Entgeltgruppe S 14 fallen auch Beschäftigte
mit dem Abschluss Diplompädagogin/Diplompädagoge,
die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten von Sozialarbeiterinnen/ Sozialarbeitern
bzw. Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung
ausüben,
denen Tätigkeiten der Entgeltgruppe S 14 übertragen sind.
13.
1Das „Treffen von Entscheidungen
zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls
und die Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht
bzw. Vormundschaftsgericht,
welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind“,
sind im Allgemeinen Sozialen Dienst bei Tätigkeiten im Rahmen der
Fallverantwortung bei
- Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII,
- der Hilfeplanung nach §
36 SGB VIII,
- der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
(§
42 SGB VIII),
- der Mitwirkung in Verfahren vor den
Familiengerichten (§ 50 SGB VIII)
einschließlich
der damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erfüllt.
2Die
Durchführung der Hilfen nach den getroffenen Entscheidungen
(z.B. Erziehung in einer Tagesgruppe, Vollzeitpflege oder Heimerziehung)
fällt nicht unter die Entgeltgruppe S 14.
3Die in Aufgabengebieten außerhalb
des Allgemeinen Sozialen Dienstes wie z.B.
Erziehungsbeistandschaft,
Pflegekinderdienst,
Adoptionsvermittlung,
Jugendgerichtshilfe,
Vormundschaft,
Pflegschaft
auszuübenden Tätigkeiten fallen nicht unter die Entgeltgruppe S
14, es sei denn,
dass durch Organisationsentscheidung
des Arbeitgebers im Rahmen dieser Aufgabengebiete
ebenfalls Tätigkeiten auszuüben sind, die die Voraussetzungen von
Satz 1 erfüllen.
Berlin/Köln, den 13. September 2005
[Unterschriften
der Tarifvertragsparteien]
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