T V ö D

Teil BT-V

Besonderer Teil Verwaltung - (BT-V)
Abschnitt VIII

Sonderregelungen (VKA)

Anhang zu An. C Entgeltordnung des Sozial- und Erziehungsdienstes

Entgeltgruppen:
S 2             S 10
S 3             S 11
S 4             S 12
S 5             S 13
S 6             S 14
S 7             S 15
S 8             S 16
S 9             S 17
                  S 18
Protokollnotizen

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S 2

Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen/Kinderpflegern
mit staatlicher Anerkennung.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

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S 3

Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung
oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit
sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

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S 4

1. Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung
oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit
sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben,
mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

 

2. Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

 

3. Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern mit staatlicher Anerkennung.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)

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S 5

1. Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung
als Leiterinnen/Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten
oder Werkstätten für behinderte Menschen.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

 

2. Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung,
die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter
von Leiterinnen/Leitern von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten
oder Werkstätten für behinderte Menschen
der Entgeltgruppe S 10 Fallgruppe 3 bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 4)

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S 6

Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit
sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 5)

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S 7

1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)

 

2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter
von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9)

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S 8

1. Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit
sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben,
mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3, 5 und 6)

 

2. Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 und 7)

 

3. Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister,
Industriemeisterinnen/ Industriemeister oder
Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister
im handwerklichen Erziehungsdienst
als Leiterinnen/Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten
oder Werkstätten für behinderte Menschen.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

 

4. Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister,
Industriemeisterinnen/ Industriemeister oder
Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister
im handwerklichen Erziehungsdienst,
die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterin/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen
der Entgeltgruppe S 13 Fallgruppe 6 bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 4)

 

5. Beschäftigte in der Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern
bzw. Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

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S 9

1. Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit
sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben,
mit fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens drei Beschäftigte
mindestens der Entgeltgruppe S 8 Fallgruppe 1.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 5)

 

2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter
von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne von § 2 SGB IX
oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4 und 8)

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S 10

1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9)

 

2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter
von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9)

 

3. Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister,
Industriemeisterinnen/ Industriemeister oder
Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister
im handwerklichen Erziehungsdienst
als Leiterinnen/Leiter von großen Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten
oder Werkstätten für behinderte Menschen.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

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S 11

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen
mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit
sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

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S 12

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen
mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit
sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben,
mit schwierigen Tätigkeiten.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 11)

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S 13

1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9)

 

2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter
von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9)

 

3. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter
von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne von § 2 SGB IX
oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)

 

4. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter
von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne von § 2 SGB IX
oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn.4, 8 und 9)

 

5. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter
von Leiterinnen/Leitern von Erziehungsheimen bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 4 und 10)

 

6. Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister,
Industriemeisterinnen/ Industriemeister oder
Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister
im handwerklichen Erziehungsdienst
als Leiterinnen/Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten
oder Werkstätten für behinderte Menschen,
die sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes
wesentlich aus der Entgeltgruppe S 10 Fallgruppe 3 herausheben.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

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S 14

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen
mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit,
die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen
und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten,
welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind,
oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung
von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z. B. Sozialpsychiatrischer Dienst
der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise).

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 12 und 13)

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S 15

1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9)

 

2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter
von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9)

 

3. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne von § 2 SGB IX
oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9)

 

4. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter
von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne von § 2 SGB IX
oder für Kinder- und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9)

 

5. Beschäftigte als Leiterin/Leiter von Erziehungsheimen.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 und 10)

 

6. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter
von Leiterinnen/Leitern von Erziehungsheimen
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 4, 9 und 10)

 

7. Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen
mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit
sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel
durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraushebt.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

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S 16

1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9)

 

2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter
von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9)

 

3. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne von § 2 SGB IX
oder für Kinder- und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9)

 

4. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter
von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne von § 2 SGB IX
oder für Kinder- und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9)

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S 17

1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9)

 

2. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne von § 2 SGB IX
oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9)

 

3. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Erziehungsheimen
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 9 und 10)

 

4. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter
von Leiterinnen/Leitern von Erziehungsheimen
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 4, 9 und 10)

 

5. Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen
mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit
sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung
aus der Entgeltgruppe S 12 heraushebt.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

 

6. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen/Kinder- und Jugendlichen-psychotherapeuten
und Psychagoginnen/Psychagogen
mit staatlicher Anerkennung oder staatlich anerkannter Prüfung und entsprechender Tätigkeit.

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S 18

1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Erziehungsheimen
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 9 und 10)

 

2. Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen
mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit
sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung
erheblich aus der Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 5 heraushebt.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

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Protokollerklärungen:

 

1. 1Die/Der Beschäftigte – ausgenommen die/der Beschäftigte bzw. Meisterin/Meister im handwerklichen Erziehungsdienst –
erhält für die Dauer der Tätigkeit in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim
oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim) eine Zulage in Höhe von 61,36 Euro monatlich,
wenn in dem Heim überwiegend behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX
oder Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten
zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind;
sind nicht überwiegend solche Personen ständig unterge
bracht,
beträgt die Zulage 30,68 Euro monatlich.
2Für die/den Beschäftigte/n bzw. Meisterin/Meister im handwerklichen Erziehungsdienst
in einem Heim im Sinne des Satzes 1 erster Halbsatz beträgt die Zulage 40,90 Euro monatlich.
3
Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt,
in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben.

4
Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Abs. 3) zu berücksichtigen.

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2. Schwierige fachliche Tätigkeiten sind z. B.

 

a) Tätigkeiten in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX und in psychiatrischen Kliniken,

  

        b) alleinverantwortliche Betreuung von Gruppen z. B. in Randzeiten,

  

c) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben
    in der gemeinsamen Förderung    behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind)
    mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen
    im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,

 

d) Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX
    oder in Gruppen von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,

 

        e) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen.

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3. Als entsprechende Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern
gilt auch die Tätigkeit in Schulkindergärten, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen für nicht schulpflichtige Kinder
und die Betreuung von über 18jährigen Personen
(z. B. in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder für Obdachlose).

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4. Ständige Vertreterinnen/Vertreter
sind nicht Vertreterinnen/Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen.

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5. Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind auch

 

a) Kindergärtnerinnen/Kindergärtner und Hortnerinnen/Hortner mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung,

  

b) Kinderkrankenschwestern/Kinderkrankenpfleger, die in Kinderkrippen tätig sind,

eingruppiert.

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6. Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z. B. die

 

  1. Tätigkeiten in Integrationsgruppen
    (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung
    behinderter und nicht behinder-ter Kinder zugewiesen sind) 
    mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX
    in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
     

  2. Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX
    oder von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,
     

  3. Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern der offenen Tür,
     

  4. Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen,  
     

  5. fachlichen Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 6,
     

  6. Tätigkeiten einer Facherzieherin/eines Facherziehers mit einrichtungsübergreifenden Aufgaben. 

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7. Unter Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung
sind Beschäftigte zu verstehen,
die einen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung an Fachschulen
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002)
gestalteten Ausbildungsgang für Heilpädagoginnen/Heilpädagogen
mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen
und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung
„staatlich anerkannte Heilpädagogin/staatlich anerkannter Heilpädagoge"
erworben haben.

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8. Kindertagesstätten im Sinne dieses Tarifmerkmals
sind Krippen, Kindergärten, Horte, Kinderbetreuungsstuben,
Kinderhäuser und Kindertageseinrichtungen der örtlichen Kindererholungsfürsorge.

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9.
1Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr
grundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen,
je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu legen.

2Eine Unterschreitung der maßgeblichen je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze
von nicht mehr als 5 v.H. führt nicht zur Herabgruppierung.

3Eine Unterschreitung auf Grund vom Arbeitgeber verantworteter Maßnahmen
(z. B. Qualitätsverbesserungen) führt ebenfalls nicht zur Herabgruppierung.

4Hiervon bleiben organisatorische Maßnahmen
infolge demografischer Handlungsnotwendigkeiten unberührt.

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10. Erziehungsheime sind Heime,
in denen überwiegend behinderte Kinder oder Jugendliche im Sinne des § 2 SGB IX
oder Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten
ständig untergebracht sind.

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11. Schwierige Tätigkeiten sind z. B. die

 

       a) Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,
 

       b) Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen,

  

c) begleitende Fürsorge für Heimbewohnerinnen/Heimbewohner und nachgehende Fürsorge
    für ehemalige Heimbewohnerinnen/Heimbewohner,

 

d) begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene,
 

e) Koordinierung der Arbeiten mehrerer Beschäftigter mindestens der Ent-geltgruppe S 9.

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12. Unter die Entgeltgruppe S 14 fallen auch Beschäftigte
mit dem Abschluss Diplompädagogin/Diplompädagoge,
die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten von Sozialarbeiterinnen/ Sozialarbeitern
bzw. Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung ausüben,
denen Tätigkeiten der Entgeltgruppe S 14 übertragen sind.

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13.
1Das „Treffen von Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls
und die Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht,
welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind“,
sind im Allgemeinen Sozialen Dienst bei Tätigkeiten im Rahmen der Fallverantwortung bei

 

- Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII,

- der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII,

- der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII),

- der Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50 SGB VIII)

 

einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erfüllt.

2Die Durchführung der Hilfen nach den getroffenen Entscheidungen
(z.B. Erziehung in einer Tagesgruppe, Vollzeitpflege oder Heimerziehung)
fällt nicht unter die Entgeltgruppe S 14.
3Die in Aufgabengebieten außerhalb des Allgemeinen Sozialen Dienstes wie z.B.

Erziehungsbeistandschaft,
Pflegekinderdienst,

Adoptionsvermittlung,
Jugendgerichtshilfe,
Vormundschaft,
Pflegschaft
auszuübenden Tätigkeiten fallen nicht unter die Entgeltgruppe S 14, es sei denn,

dass durch Organisationsentscheidung des Arbeitgebers im Rahmen dieser Aufgabengebiete
ebenfalls Tätigkeiten auszuüben sind, die die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllen.
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Berlin/Köln, den 13. September 2005

[Unterschriften der Tarifvertragsparteien]


 

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