(1) 1Bereitschaftszeiten
sind die Zeiten,
in denen sich die/der Beschäftigte am Arbeitsplatz
oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung
halten muss,
um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung,
aufzunehmen
und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen.
2Für Beschäftigte, in deren
Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang
Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen:
a) Bereitschaftszeiten
werden zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktorisiert).
b) Sie werden innerhalb
von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit
nicht gesondert ausgewiesen.
c) Die Summe aus den
faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit
darf die Arbeitszeit nach §
6 Abs. 1 nicht überschreiten.
d) Die Summe aus Vollarbeits-
und Bereitschaftszeiten darf
durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich
nicht überschreiten.
3Ferner
ist Voraussetzung,
dass eine nicht nur vorübergehend angelegte Organisationsmaßnahme
besteht,
bei der regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten
anfallen.
(2) 1Im
Bereich der VKA bedarf die Anwendung des Absatzes 1
im Geltungsbereich eines Personalvertretungsgesetzes einer einvernehmlichen
Dienstvereinbarung.
2§ 6 Abs.
9 gilt entsprechend.
3Im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes
unterliegt die Anwendung dieser Vorschrift
der Mitbestimmung im Sinne des § 87 Abs.
1 Nr. 2 BetrVG.
(3) Im Bereich des Bundes gilt Absatz 1 für Beschäftigte
im Sinne des Satzes 2,
wenn betrieblich Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit unter
Einschluss der Bereitschaftszeiten
für diese Beschäftigtengruppen festgelegt werden.
Protokollerklärung
zu § 9:
Diese Regelung gilt nicht für Wechselschicht- und Schichtarbeit.
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