T V ö D

Teil A.

Allgemeiner Teil
Abschnitt VI

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 38 a (VKA) Übergangsvorschriften (VKA)
 

(1) Für Beschäftigte, die sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden
oder deren Altersteilzeitarbeitsverhältnis spätestens am 1. Juli 2008 beginnt,
gilt § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b 1. Halbsatz in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
bei der Berechnung des Tabellenentgelts und von in Monatsbeträgen zustehenden Zulagen.

(2) 1Auf technisches Theaterpersonal mit überwiegend künstlerischer Tätigkeit,
mit dem am 31. Mai 2013 arbeitsvertraglich eine überwiegend künstlerische Tätigkeit vereinbart ist,
findet § 1 Abs. 2 Buchst. n in der bis zum 31. Mai 2013 geltenden Fassung
für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiter Anwendung.
2Auf technisches Theaterpersonal, mit dem am 31. Mai 2013 arbeitsvertraglich die Anwendung des TVöD vereinbart ist,
findet der TVöD unabhängig von § 1 Abs. 2 Buchst. n in der ab dem 1. Juni 2013 geltenden Fassung
für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiter Anwendung.
3Als ununterbrochen fortbestehend gilt das Arbeitsverhältnis auch,
wenn im beiderseitigen Einvernehmen an ein befristetes Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung
ein neues Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber abgeschlossen wird.

 

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