(1) Für Beschäftigte,
die sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden
oder deren Altersteilzeitarbeitsverhältnis spätestens am 1. Juli
2008 beginnt,
gilt § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b 1. Halbsatz
in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
bei der Berechnung des Tabellenentgelts und von in Monatsbeträgen
zustehenden Zulagen.
(2) 1Auf
technisches Theaterpersonal mit überwiegend künstlerischer Tätigkeit,
mit dem am 31. Mai 2013 arbeitsvertraglich eine überwiegend künstlerische
Tätigkeit vereinbart ist,
findet § 1 Abs. 2 Buchst. n in der bis zum 31. Mai 2013 geltenden
Fassung
für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses
weiter Anwendung.
2Auf technisches Theaterpersonal,
mit dem am 31. Mai 2013 arbeitsvertraglich die Anwendung des TVöD
vereinbart ist,
findet der TVöD unabhängig von § 1 Abs. 2 Buchst. n in der ab dem
1. Juni 2013 geltenden Fassung
für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses
weiter Anwendung.
3Als ununterbrochen fortbestehend
gilt das Arbeitsverhältnis auch,
wenn im beiderseitigen Einvernehmen an ein befristetes Arbeitsverhältnis
ohne Unterbrechung
ein neues Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber abgeschlossen
wird.
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