T V ö D

Teil A.

Allgemeiner Teil
Abschnitt VI

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 38 a Bund Übergangsvorschriften
 

(1)1Wird in Dienststellen kein Volumen für das Leistungsentgelt nach § 18 (Bund) zur Verfügung gestellt
oder besteht bis zum 31. Juli 2014 keine Dienstvereinbarung nach § 15 LeistungsTV-Bund
zur Ausgestaltung des Leistungsentgelts,

sind die nicht ausgezahlten Anteile der für das Leistungsentgelt
nach § 18 (Bund) in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung
zur Verfügung stehenden Gesamtvolumina bis zum 30. September 2014 auszuzahlen.

2Die Auszahlung erfolgt an die Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2013 besteht,
entsprechend des prozentualen Anteils, den das Entgeltvolumen der ständigen Monatsentgelte
der/des jeweiligen Beschäftigten im Jahr 2013 an den bei der Volumenberechnung
nach § 9 Abs. 1 Satz 2 LeistungsTV-Bund
insgesamt zu berücksichtigenden ständigen Monatsentgelten der Beschäftigten im Jahr 2013 einnimmt.

 

Protokollerklärung zu § 38a Abs. 2:

Zur Vermeidung unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes sowie von progressiven Steuereffekten
durch eine Auszahlung von Kleinstbeträgen erfolgt keine Auszahlung,
wenn die nicht ausgezahlten Anteile des Gesamtvolumens geringer sind als 2 v. H. des Gesamtvolumens,
das für 2013 insgesamt zur Verfügung gestanden hat.

 

(2) Wenn in einem für den Bund geltenden Tarifvertrag ein Verweis auf die Entgeltgruppe 9 enthalten ist,
bezieht er sich auf die Entgeltgruppen 9a und 9b.

 

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