T V ö D |
|
Teil A. |
Allgemeiner Teil |
Abschnitt VI | Übergangs- und Schlussvorschriften |
§ 38 a Bund | Übergangsvorschriften |
(1)1Wird in Dienststellen kein Volumen
für das Leistungsentgelt nach § 18 (Bund) zur Verfügung gestellt sind
die nicht ausgezahlten Anteile der für das Leistungsentgelt 2Die Auszahlung erfolgt an die
Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2013 besteht,
Protokollerklärung zu § 38a Abs. 2: Zur Vermeidung unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes
sowie von progressiven Steuereffekten
(2)
Wenn in einem für den Bund geltenden Tarifvertrag ein Verweis
auf die Entgeltgruppe 9 enthalten ist,
|
|
1337233134 Links234 |