Redaktionelle
Anmerkung:
In § 38 Abs. 2 TVöD wird auf TVöD § 18
Bund in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung verwiesen.
Deshalb wird § 18 Bund in dieser alten Fassung im Folgenden dargestellt.
(1)
1Ab dem 1. Januar 2007 wird ein Leistungsentgelt
eingeführt.
2Das Leistungsentgelt ist eine variable
und leistungsorientierte Bezahlung zusätzlich zum Tabellenentgelt.
(2) 1Ausgehend
von einer vereinbarten Zielgröße von 8 v.H.
entspricht bis zu einer Vereinbarung eines höheren Vomhundertsatzes
das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen
1 v.H.
der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres
aller unter den Geltungsbereich des TVöD fallenden Beschäftigten
des jeweiligen Arbeitgebers.
2Das für das Leistungsentgelt zur
Verfügung stehende Gesamtvolumen ist zweckentsprechend zu verwenden;
es besteht die Verpflichtung zu jährlicher Auszahlung der Leistungsentgelte.
Protokollerklärung zu
Absatz 2 Satz 1:
Ständige Monatsentgelte sind insbesondere das Tabellenentgelt
(ohne Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers und dessen Kosten
für die betriebliche Altersvorsorge),
die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen einschließlich Besitzstandszulagen
sowie Entgelt im Krankheitsfall (§ 22) und bei Urlaub,
soweit diese Entgelte in dem betreffenden Kalenderjahr ausgezahlt
worden sind;
nicht einbezogen sind dagegen insbesondere
Abfindungen,
Aufwandsentschädigungen,
Auslandsdienstbezüge einschließlich Kaufkraftausgleiche und Auslandsverwendungszuschläge,
Einmalzahlungen,
Jahressonderzahlungen,
Leistungsentgelte,
Strukturausgleiche,
unständige Entgeltbestandteile und
Entgelte der außertariflichen Beschäftigten.
Niederschriftserklärung:
Das als Zielgröße zu erreichende Gesamtvolumen von 8 v.H. wird
wie folgt finanziert
- Anteil aus auslaufenden
Besitzständen in pauschalierter Form,
- im Rahmen zukünftiger Tarifrunden.
Die Tarifvertragsparteien führen erstmals Mitte 2008 Gespräche
über den Anteil aus auslaufenden Besitzständen
und über eine mögliche Berücksichtigung von Effizienzgewinnen.
(3) Nähere Regelungen werden in
einem Bundestarifvertrag vereinbart.
Protokollerklärungen zu Absatz 3:
1Die Tarifvertragsparteien
sind sich darüber einig,
dass die zeitgerechte Einführung des Leistungsentgelts sinnvoll,
notwendig
und deshalb beiderseits gewollt ist.
2Kommt bis zum 30. September
2007 kein Bundestarifvertrag zu Stande,
erhalten die Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats
Dezember 2008
6 v.H. des für den Monat September jeweils zustehenden Tabellenentgelts.
3Das Leistungsentgelt
erhöht sich im Folgejahr um den Restbetrag des Gesamtvolumens.
4Solange in den Folgejahren
keine Einigung nach Absatz 3 zu Stande kommt,
gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.
5Für das Jahr 2007 erhalten
die Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember
2007
12 v.H. des für den Monat September 2007 jeweils zustehenden
Tabellenentgelts ausgezahlt,
insgesamt jedoch nicht mehr als das Gesamtvolumen gemäß § 18
Abs. 2 Satz 1,
wenn bis zum 31. Juli 2007 keine Einigung nach Absatz 3 zustande
gekommen ist.
Die
Tarifvertragsparteien bekennen sich zur weiteren Stärkung
der Leistungsorientierung im öffentlichen Dienst.
(4) Die ausgezahlten Leistungsentgelte
sind zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
Protokollerklärungen zu § 18 (Bund):
1Eine Nichterfüllung der Voraussetzungen
für die Gewährung eines Leistungsentgelts darf für sich genommen
keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen auslösen.
2Umgekehrt sind arbeitsrechtliche
Maßnahmen nicht durch Teilnahme an einer Zielvereinbarung
bzw. durch Gewährung eines Leistungsentgelts ausgeschlossen.
1Leistungsgeminderte dürfen
nicht grundsätzlich aus Leistungsentgelten ausgenommen werden.
2Ihre jeweiligen Leistungsminderungen
sollen angemessen berücksichtigt werden.
Niederschriftserklärung
zu Abs. 4:
Die Tarifvertragsparteien wirken darauf hin, dass der ATV sowie
die Satzung der VBL bis spätestens 31. Dezember 2006 entsprechend
angepasst werden.
Niederschriftserklärung
zu § 18:
Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass Leistungsentgelte
Bezüge im Sinne des § 4 TV ATZ sind.
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