(1) Neben diesem
Tarifvertrag sind die nachfolgend aufgeführten Tarifverträge in
ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
a) Tarifverträge über die Bewertung der Personalunterkünfte vom
16. März 1974,
b) Tarifverträge über den Rationalisierungsschutz vom 9. Januar
1987,
c) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)
vom 13. September 2005,
d) Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998,
e) Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte
- TV FlexAZ - vom
27. Februar 2010,
f) Tarifvertrag zur Regelung des Übergangs in den Ruhestand für
Angestellte im
Flugverkehrskontrolldienst durch Altersteilzeitarbeit
vom 26. März 1999,
g) Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im
kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) vom 18. Februar 2003.
h) Rahmentarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit der Beschäftigten
des
Feuerwehr- und Sanitätspersonals an Flughäfen
vom 8. September 2004.
(2) Auf Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst finden die
Regelungen des
§ 1 der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) §
56 BT-V auch dann Anwendung,
wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs des BT-V oder des BT-B
tätig sind.
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