(1) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten,
deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen
oder vom Arbeitgeber angeordnet ist,
Verschwiegenheit zu wahren;
dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.
(2) 1Die
Beschäftigten dürfen von Dritten
Belohnungen,
Geschenke,
Provisionen oder
sonstige Vergünstigungen
in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen.
2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers
möglich.
3Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen
angeboten,
haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.
(3) 1Nebentätigkeiten
gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber
rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen.
2Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen
oder mit Auflagen versehen,
wenn diese geeignet ist,
die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten
oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.
3Für Nebentätigkeiten bei demselben Arbeitgeber
oder im übrigen öffentlichen Dienst (§ 34 Abs.
3 Satz 3 und 4)
kann eine Ablieferungspflicht zur Auflage gemacht werden;
für die Beschäftigten des Bundes sind dabei
die für die Beamtinnen und Beamten des Bundes geltenden Bestimmungen
maßgeblich.
(4) 1Der
Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt,
die/den Beschäftigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung
nachzuweisen,
dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit
in der Lage ist.
2Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten
Arzt kann es sich um eine Betriebsärztin/einen Betriebsarzt handeln,
soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen
anderen Arzt geeinigt haben.
3Die Kosten dieser Untersuchung trägt
der Arbeitgeber.
(5) 1Die
Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen
Personalakten.
2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n
hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen.
3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren
Personalakten erhalten.
(6) Die Schadenshaftung der Beschäftigten, die
in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied
eines Mitgliedverbandes der VKA ist, ist bei dienstlich oder betrieblich
veranlassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
beschränkt.
(7) Für die Schadenshaftung
der Beschäftigten des Bundes finden die Bestimmungen, die für
die Beamtinnen und Beamten des Bundes gelten, entsprechende Anwendung.
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