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Teil A. |
Allgemeiner Teil |
Abschnitt III | Eingruppierung und Entgelt |
§ 19 | Erschwerniszuschläge |
(1) 1Erschwerniszuschläge werden für Arbeiten gezahlt, die außergewöhnliche Erschwernisse beinhalten 2Dies gilt
nicht für Erschwernisse,
(2) Außergewöhnliche Erschwernisse im Sinne des
Absatzes 1
a) mit besonderer Gefährdung,
b) mit extremer nicht klimabedingter Hitzeeinwirkung,
c) mit besonders starker Schmutz- oder Staubbelastung,
d) mit besonders starker Strahlenexposition oder
e) unter sonstigen vergleichbar erschwerten Umständen.
(3) Zuschläge nach Absatz 1 werden nicht gewährt,
(4) 1Die
Zuschläge betragen in der Regel 5 bis 15 v. H.
(5) 1Die
zuschlagspflichtigen Arbeiten und die Höhe der Zuschläge
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