T V ö D

Teil A.

Allgemeiner Teil
Abschnitt III

Eingruppierung und Entgelt

§ 19 Erschwerniszuschläge

 

(1) 1Erschwerniszuschläge werden für Arbeiten gezahlt, die außergewöhnliche Erschwernisse beinhalten

2Dies gilt nicht für Erschwernisse,
die mit dem der Eingruppierung zugrunde liegenden Berufs- oder Tätigkeitsbild verbunden sind.

 

(2) Außergewöhnliche Erschwernisse im Sinne des Absatzes 1
ergeben sich grundsätzlich nur bei Arbeiten

 

a) mit besonderer Gefährdung,

 

b) mit extremer nicht klimabedingter Hitzeeinwirkung,

 

c) mit besonders starker Schmutz- oder Staubbelastung,

 

d) mit besonders starker Strahlenexposition oder

 

e) unter sonstigen vergleichbar erschwerten Umständen.

 

 

(3) Zuschläge nach Absatz 1 werden nicht gewährt,
soweit der außergewöhnlichen Erschwernis durch geeignete Vorkehrungen,
insbesondere zum Arbeitsschutz, ausreichend Rechnung getragen wird.

 

(4) 1Die Zuschläge betragen in der Regel 5 bis 15 v. H.
- in besonderen Fällen auch abweichend -
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Tabellenentgelts
der Stufe 2 der Entgeltgruppe 2.
2Teilzeitbeschäftigte erhalten Erschwerniszuschläge,
die nach Stunden bemessen werden, in voller Höhe;
sofern sie pauschaliert gezahlt werden, gilt dagegen § 24 Abs. 2.

 

(5) 1Die zuschlagspflichtigen Arbeiten und die Höhe der Zuschläge
werden im Bereich der VKA landesbezirklich
– für den Bund durch einen Tarifvertrag auf Bundesebene -
vereinbart.
2Für den Bund gelten bis zum In-Kraft-Treten eines entsprechenden Tarifvertrages
die bisherigen tarifvertraglichen Regelungen des Bundes fort.

 

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