T V ö D

Teil A.

Allgemeiner Teil
Abschnitt III

Eingruppierung und Entgelt

§ 18 Bund Leistungsentgelt  

 

(1) Das Leistungsentgelt ist eine variable und leistungsorientierte Bezahlung,

die zusätzlich zum Tabellenentgelt gezahlt werden kann.

 

(2) 1Für das Leistungsentgelt kann ein Gesamtvolumen von bis zu 1 v. H. der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres

aller unter den Geltungsbereich des TVöD fallenden Beschäftigten der jeweiligen Dienststelle zur

Verfügung gestellt werden.

2Die Umsetzung richtet sich nach dem Tarifvertrag über das Leistungsentgelt für die Beschäftigten des Bundes.

 

Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 1:

Ständige Monatsentgelte sind insbesondere das
Tabellenentgelt (ohne Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers
und dessen Kosten für die betriebliche Altersvorsorge), die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen

einschließlich Besitzstandszulagen sowie
Entgelt im Krankheitsfall (§ 22) und bei Urlaub,
soweit diese Entgelte in dem betreffenden Kalenderjahr ausgezahlt worden sind;
nicht einbezogen sind dagegen insbesondere

Abfindungen,
Aufwandsentschädigungen,
Auslandsdienstbezüge einschließlich Kaufkraftausgleiche und Auslandsverwendungszuschläge,

Einmalzahlungen,
Jahressonderzahlungen,
Leistungsentgelte,

Strukturausgleiche,
unständige Entgeltbestandteile und
Entgelte der außertariflichen Beschäftigten.

 

(3) Die ausgezahlten Leistungsentgelte sind zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

      

 

Protokollerklärungen zu § 18 (Bund):

1. 1Eine Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung eines

Leistungsentgelts darf für sich genommen keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen auslösen.

2Umgekehrt sind arbeitsrechtliche Maßnahmen

nicht durch Teilnahme an einer Zielvereinbarung bzw. durch Gewährung

eines Leistungsentgelts ausgeschlossen.

 

2. 1Leistungsgeminderte dürfen nicht grundsätzlich aus Leistungsentgelten ausgenommen werden.

2Ihre jeweiligen Leistungsminderungen sollen angemessen berücksichtigt werden.

 

 

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