T V ö D |
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Teil A. |
Allgemeiner Teil |
Abschnitt III | Eingruppierung und Entgelt |
§ 18 Bund | Leistungsentgelt |
(1) Das Leistungsentgelt ist eine variable und leistungsorientierte Bezahlung, die zusätzlich zum Tabellenentgelt gezahlt werden kann.
(2) 1Für das Leistungsentgelt kann ein Gesamtvolumen von bis zu 1 v. H. der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller unter den Geltungsbereich des TVöD fallenden Beschäftigten der jeweiligen Dienststelle zur Verfügung gestellt werden. 2Die Umsetzung richtet sich nach dem Tarifvertrag über das Leistungsentgelt für die Beschäftigten des Bundes.
Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 1: Ständige
Monatsentgelte sind insbesondere das einschließlich
Besitzstandszulagen sowie Abfindungen,
Einmalzahlungen,
Strukturausgleiche,
(3) Die ausgezahlten Leistungsentgelte sind zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
Protokollerklärungen zu § 18 (Bund): 1. 1Eine Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung eines Leistungsentgelts darf für sich genommen keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen auslösen. 2Umgekehrt sind arbeitsrechtliche Maßnahmen nicht durch Teilnahme an einer Zielvereinbarung bzw. durch Gewährung eines Leistungsentgelts ausgeschlossen.
2. 1Leistungsgeminderte dürfen nicht grundsätzlich aus Leistungsentgelten ausgenommen werden. 2Ihre jeweiligen Leistungsminderungen sollen angemessen berücksichtigt werden.
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