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Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Ersetzung bisheriger Tarifverträge durch
den TVöD
2. Abschnitt: Überleitungsregelungen
§
3 Überleitung in den TVöD
§ 4 Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen
§ 5 Vergleichsentgelt
§ 6 Stufenzuordnung der Angestellten
§ 7 Stufenzuordnung der Arbeiterinnen und Arbeiter
3. Abschnitt: Besitzstandsregelungen
§ 8 Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege
§ 9 Vergütungsgruppenzulagen
§ 10 Fortführung vorübergehender übertragener höherwertiger
Tätigkeit
§ 11 Kinderbezogene Entgeltbestandteile
§ 12 Strukturausgleich BMI-Ausführungshinweise
zu § 12
§ 13 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
§ 14 Beschäftigungszeit
§ 15 Urlaub
§ 16 Abgeltung
4. Abschnitt: Sonstige vom TVöD abweichende oder ihn ergänzende
Bestimmungen
§ 17 Eingruppierung
§ 18 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen
Tätigkeit nach dem 30. September 2005
§ 19 Entgeltgruppe 2 Ü und 15 Ü
§ 20 (aufgehoben)
§ 21 (aufgehoben)
§
22 Bereitschaftszeiten
§
23 Sonderregelungen für besondere Berufsgruppen
5.
Abschnitt: Überleitung in den TV EntgO Bund am 1. Januar 2014
§ 24
Grundsatz
§ 25
Besitzstandsregelungen
§ 26
Höhergruppierungen
§ 27
Besondere Übergangsregelungen
§ 28
Entgeltgruppenzulagen
6. Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften
§
29 In-Kraft-Treten, Laufzeit
Niederschriftserklärungen
Anlagen (als pdf-Dateien beim BMI)
Anlage_1_Teil
A (ersetzte Manteltarifverträge
Anlage_1 Teil
B (ersetzte Tarifvertragsregelungen)
Anlage 1 Teil C (weitergeltende
Tarifvertragsregelungen)
Anlage_2 aufgehoben
Anlage_3 Strukturausgleichsliste
Anlage_4 (aufgehoben)
Anlage 5 Sonderregelungen
für besondere Berufsgruppen
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 TVÜ-Bund
Geltungsbereich
(1) 1Dieser Tarifvertrag gilt für Angestellte, Arbeiterinnen und
Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis
zum Bund über den 30. September 2005 hinaus fortbesteht, und
die am 1. Oktober 2005 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages
für den öffentlichen
Dienst (TVöD) fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden
Arbeitsverhältnisses. 2Dieser Tarifvertrag gilt ferner für die
unter § 19 Abs. 2
fallenden Beschäftigten.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 1:
Unterbrechungen von bis zu einem Monat
sind unschädlich.
(2) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften
dieses
Tarifvertrages auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zum
Bund nach
dem 30. September 2005 beginnt und die unter den Geltungsbereich
des TVöD
fallen.
(3) Für geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2
SGB IV, die am 30.
September 2005 unter den Geltungsbereich des BAT / BAT-O / MTArb
/ MTArb-
O fallen, finden die bisher jeweils einschlägigen tarifvertraglichen
Regelungen für
die Dauer ihres ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses
weiterhin
Anwendung.
(4) Die Bestimmungen des TVöD gelten, soweit dieser Tarifvertrag
keine abweichenden
Regelungen trifft.
§ 2
TVÜ-Bund
Ersetzung bisheriger Tarifverträge durch den TVöD
(1) 1Der TVöD ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag für
den Bereich des
Bundes die in Anlage 1 TVÜ-Bund Teil A und Anlage 1 TVÜ-Bund Teil
B aufgeführten
Tarifverträge (einschließlich Anlagen) bzw. Tarifvertragsregelungen,
soweit
im TVöD, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich
etwas
anderes bestimmt ist. 2Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1.
Oktober
2005, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist.
Protokollerklärung zu Absatz 1:
1Die noch abschließend zu verhandelnde Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B
(Negativliste)
enthält - über die Anlage 1 TVÜ-Bund Teil A hinaus - die Tarifverträge
bzw. die Tarifvertragsregelungen,
die am 1. Oktober 2005 ohne Nachwirkung außer Kraft treten.
2Ist für diese Tarifvorschriften in der Negativliste ein abweichender
Zeitpunkt für das
Außerkrafttreten bzw. eine vorübergehende Fortgeltung vereinbart,
beschränkt sich
die Fortgeltung dieser Tarifverträge auf deren bisherigen Geltungsbereich
(Arbeiter/
Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West usw.).
Niederschriftserklärung Nr. 1: zu § 2 Abs.
1:
Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass der TVöD und der
diesen ergänzende
TVÜ-Bund das bisherige Tarifrecht auch dann ersetzen, wenn arbeitsvertragliche
Bezugnahmen nicht ausdrücklich den Fall der ersetzenden Regelung
beinhalten.
(2)
1Im Übrigen werden solche Tarifvertragsregelungen mit Wirkung
vom 1. Oktober
2005 ersetzt, die
materiell in Widerspruch zu Regelungen des TVöD
bzw. dieses Tarifvertrages
stehen,
einen Regelungsinhalt haben, der nach dem Willen
der Tarifvertragsparteien
durch den TVöD bzw. diesen Tarifvertrag ersetzt oder aufgehoben
worden ist,
oder
zusammen mit dem TVöD bzw. diesem Tarifvertrag
zu Doppelleistungen führen
würden.
Niederschriftserklärung Nr. 2: zu § 2 Abs.
2:
Mit Abschluss der Verhandlungen über die Anlage 1 TVÜ-Bund Teil
B heben die Tarifvertragsparteien
§ 2 Absatz 2 auf.
(3)
1Die in der Anlage 1 TVÜ-Bund Teil C aufgeführten Tarifverträge
und Tarifvertragsregelungen
gelten fort, soweit im TVöD, in diesem Tarifvertrag oder in den
Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Fortgeltung
erfasst
auch Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2.
Protokollerklärung zu Absatz 3:
Die Fortgeltung dieser Tarifverträge beschränkt sich auf den bisherigen
Geltungsbereich
(Arbeiter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West usw.).
(4)
Soweit in nicht ersetzten Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen
auf Vorschriften
verwiesen wird, die aufgehoben oder ersetzt worden sind, gelten
an deren
Stelle bis zu einer redaktionellen Anpassung die Regelungen des
TVöD bzw.
dieses Tarifvertrages entsprechend.
2. Abschnitt
Überleitungsregelungen
§ 3 TVÜ-Bund
Überleitung in den TVöD
Die von § 1 Abs. 1 erfassten Beschäftigten werden am 1. Oktober
2005 gemäß den
nachfolgenden Regelungen in den TVöD übergeleitet.
§ 4
TVÜ-Bund
Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen
(1)
1Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungs- bzw.
Lohngruppe
(§ 22 BAT / BAT-O bzw. entsprechende Regelungen für Arbeiterinnen
und Arbeiter
bzw. besondere tarifvertragliche Vorschriften für bestimmte Berufsgruppen)
nach der Anlage 2 TVÜ-Bund den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet.
(2) Beschäftigte, die im Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen
Tarifrechts die
Voraussetzungen für einen Bewährungs-, Fallgruppen- oder Tätigkeitsaufstieg
erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behandelt, als wären
sie bereits im
September 2005 höhergruppiert bzw. höher eingereiht worden.
(3) Beschäftigte, die im Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen
Tarifrechts in
eine niedrigere Vergütungs- bzw. Lohngruppe eingruppiert bzw. eingereiht
worden
wären, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits
im
September 2005 herabgruppiert bzw. niedriger eingereiht worden.
§ 5 TVÜ-Bund
Vergleichsentgelt
(1) Für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des TVöD
wird für die Beschäftigten
nach § 4 ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der im September
2005 erhaltenen Bezüge gemäß den Absätzen 2 bis 7 gebildet.
(2) 1Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O
setzt sich das
Vergleichsentgelt aus Grundvergütung, allgemeiner Zulage und Ortszuschlag
der Stufe 1 oder 2 zusammen. 2Ist auch eine andere Person im Sinne
von § 29
Abschn. B Abs. 5 BAT / BAT-O ortszuschlagsberechtigt oder nach
beamtenrechtlichen
Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt, wird nur die Stufe 1
zugrunde gelegt; findet der TVöD am 1. Oktober 2005 auch auf die
andere Person
Anwendung, geht der jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrages
zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags in das Vergleichsentgelt
ein. 3Ferner fließen im September 2005 tarifvertraglich zustehende
Funktionszulagen
insoweit in das Vergleichsentgelt ein, als sie nach dem TVöD nicht
mehr vorgesehen sind. 4Erhalten Beschäftigte eine Gesamtvergütung
(§ 30
BAT / BAT-O), bildet diese das Vergleichsentgelt.
Protokollerklärungen zu Absatz 2 Satz
2:
1. Findet der TVöD am 1. Oktober 2005 für beide Beschäftigte Anwendung
und hat einer der beiden im September 2005 keine Bezüge erhalten
wegen Elternzeit, Wehr- oder Zivildienstes, unbezahlten Sonderurlaubs
aufgrund von Familienpflichten im Sinne des § 4 Abs. 2 BGleiG,
Sonderurlaubs, bei dem der Arbeitgeber vor Antritt ein dienstliches
oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt hat,
Bezuges einer Rente auf Zeit wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
oder wegen Ablaufs der Krankenbezugsfristen, erhält die/der andere
Beschäftigte zusätzlich zu ihrem/seinem Entgelt den Differenzbetrag
zwischen dem ihr/ihm im September 2005 individuell zustehenden
Teil des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und 2 des Ortszuschlags
und dem vollen Unterschiedsbetrag als Besitzstandszulage.
2. Hat die andere ortszuschlagsberechtigte oder nach beamtenrechtlichen
Grundsätzen familienzuschlagsberechtigte Person im September 2005
aus den in Nr. 1 genannten Gründen keine Bezüge erhalten, erhält
die/der in den TVöD übergeleitete Beschäftigte zusätzlich zu ihrem/seinem
Entgelt den vollen Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und
der Stufe 2 des Ortszuschlags als Besitzstandszulage.
3. 1Ist die andere ortszuschlagsberechtigte
oder familienzuschlagsberechtigte Person im September 2005 aus
dem öffentlichen Dienst ausgeschieden, ist das Tabellenentgelt
neu zu ermitteln.
2Basis ist dabei die Stufenzuordnung nach § 6 Abs. 1 Satz 2, die
sich zum 1. Oktober 2007 ergeben hätte, wenn das Vergleichsentgelt
unter Berücksichtigung der Stufe 2 des Ortszuschlags gebildet
worden wäre.
4. 1Die Besitzstandszulage nach den Nrn. 1 und 2 oder das neu ermittelte
Tabellenentgelt nach Nr. 3 wird auf einen bis zum 30. September
2008 zu stellenden schriftlichen Antrag (Ausschlussfrist) vom
1. Juli 2008 an gezahlt.
2Ist eine entsprechende Leistung bis zum 31. März 2008 schriftlich
geltend gemacht worden, erfolgt die Zahlung vom 1. Juni 2008 an.
5. 1In den Fällen
der Nrn. 1 und 2 wird bei Stufensteigerungen und Höhergruppierungen
der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf die Besitzstandszulage
angerechnet.
2Die/Der Beschäftigte hat das Vorliegen der Voraussetzungen der
Nrn. 1 und 2 nachzuweisen und Änderungen anzuzeigen.
3Die Besitzstandszulage
nach den Nrn. 1 und 2 entfällt mit Ablauf des Monats, in dem die/der
andere Beschäftigte die Arbeit wieder aufnimmt.
Protokollerklärung zu Absatz
2 Satz 3:
Vorhandene Beschäftigte erhalten bis zum In-Kraft-Treten der neuen
Entgeltordnung
ihre Techniker-, Meister- und Programmiererzulagen unter den bisherigen
Voraussetzungen
als persönliche Besitzstandszulage.
(3) 1Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des MTArb / MTArb-O
wird der
Monatstabellenlohn als Vergleichsentgelt zugrunde gelegt. 2Absatz
2 Satz 3 gilt
entsprechend. 3Erhalten Beschäftigte Lohn nach § 23 Abs. 1 MTArb
/ MTArb-O,
bildet dieser das Vergleichsentgelt.
(4) 1Beschäftigte, die im Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen
Rechts die
Grundvergütung bzw. den Monatstabellenlohn der nächsthöheren Lebensaltersbzw.
Lohnstufe erhalten hätten, werden für die Bemessung des Vergleichsentgelts
so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im September
2005 erfolgt.
2§ 4 Abs. 2 und 3 gilt bei der Bemessung des Vergleichsentgelts
entsprechend.
(5)
1Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Vergleichsentgelt auf der
Grundlage eines
vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten bestimmt. 2Satz 1 gilt für
Beschäftigte, deren
Arbeitszeit nach § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung
vom 6. Juli
1992 herabgesetzt ist, entsprechend.
Protokollerklärung zu § 5 Abs. 5:
1Lediglich das Vergleichsentgelt wird auf der Grundlage eines entsprechenden
Vollzeitbeschäftigten
ermittelt; sodann wird nach der Stufenzuordnung das zustehende
Entgelt zeitratierlich berechnet. 2Diese zeitratierliche Kürzung
des auf den Ehegattenanteil
im Ortszuschlag entfallenden Betrages (§ 5 Abs. 2 Satz 2 2.Halbsatz)
unterbleibt
nach Maßgabe des § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT / BAT-O.
(6) Für Beschäftigte, die nicht für alle Tage im September 2005
oder für keinen Tag
dieses Monats Bezüge erhalten, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt,
als hätten
sie für alle Tage dieses Monats Bezüge erhalten; in den Fällen
des § 27
Abschn. A Abs. 7 und Abschn. B Abs. 3 Unterabs. 4 BAT / BAT-O bzw.
der entsprechenden
Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter werden die Beschäftigten
für das Vergleichsentgelt so gestellt, als hätten sie am 1. September
2005
die Arbeit wieder aufgenommen.
(7) Abweichend von den Absätzen 2 bis 6 wird bei Beschäftigten,
die gemäß § 27
Abschn. A Abs. 8 oder Abschn. B Abs. 7 BAT / BAT-O bzw. den entsprechenden
Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter den Unterschiedsbetrag
zwischen der
Grundvergütung bzw. dem Monatstabellenlohn ihrer bisherigen zur
nächsthöheren
Lebensalters- bzw. Lohnstufe im September 2005 nur zur Hälfte erhalten,
für
die Bestimmung des Vergleichsentgelts die volle Grundvergütung
bzw. der volle
Monatstabellenlohn aus der nächsthöheren Lebensalters- bzw. Lohnstufe
zugrunde gelegt.
§ 6
TVÜ-Bund
Stufenzuordnung der Angestellten
(1) 1Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O werden
einer ihrem
Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe der
gemäß § 4
bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet. 2Zum 1. Oktober 2007 steigen
diese Beschäftigten
in die dem Betrag nach nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe
auf. 3Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen
des TVöD.
(2) 1Werden Beschäftigte vor dem 1. Oktober 2007 höhergruppiert
(nach § 8 Abs. 1
und 3 1. Alternative, § 9 Abs. 3 Buchst. a oder aufgrund Übertragung
einer mit
einer höheren Entgeltgruppe bewerteten Tätigkeit), so erhalten
sie in der höheren
Entgeltgruppe Tabellenentgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag
mindestens
der individuellen Zwischenstufe entspricht, jedoch nicht weniger
als das
Tabellenentgelt der Stufe 2; der weitere Stufenaufstieg richtet
sich nach den Regelungen
des TVöD. 2In den Fällen des Satzes 1 gilt § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD
entsprechend. 3Werden Beschäftigte vor dem 1. Oktober 2007 herabgruppiert,
werden sie in der niedrigeren Entgeltgruppe derjenigen individuellen
Zwischenstufe
zugeordnet, die sich bei Herabgruppierung im September 2005 ergeben
hätte; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach Absatz 1 Satz
2 und 3.
(3) Liegt das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe der gemäß
§ 4 bestimmten
Entgeltgruppe, werden die Beschäftigten abweichend von Absatz 1
einer dem
Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet.
2Werden
Beschäftigte aus einer individuellen Endstufe höhergruppiert, so
erhalten sie in
der höheren Entgeltgruppe mindestens den Betrag, der ihrer bisherigen
individuellen
Endstufe entspricht. 3Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend. 4Die
individuelle
Endstufe verändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben
Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe.
gültig
ab 1.1.2008:
Protokollerklärung zu Absatz 3:
1Am 1. Januar
2008 wird das Entgelt der individuellen Endstufe für Beschäftigte
der Entgeltgruppen 1 bis 9, für die die Regelungen des Tarifgebiets
Ost An-wendung finden, um den Faktor 1,08108 erhöht.
2Der
Berechnungsschritt für allgemeine Tariferhöhungen zum 1. Januar
2008 ist erst im Anschluss an die Faktorisierung nach Satz 1 zu
vollziehen.
Satz 3 angefügt mit Wirkung ab 1.4.2008:
3Am 1. April 2008 wird das Entgelt der individuellen
Endstufe für Beschäftigte der Entgeltgruppen 10 und höher, für
die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, um den
Faktor 1,08108 erhöht.
(4) 1Beschäftigte, deren Vergleichsentgelt niedriger ist als das
Tabellenentgelt in der
Stufe 2, werden abweichend von Absatz 1 der Stufe 2 zugeordnet.
2Der weitere
Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TVöD. 3Abweichend
von
Satz 1 werden Beschäftigte, denen am 30. September 2005 eine in
der Allgemeinen
Vergütungsordnung (Anlage 1a) durch die Eingruppierung in Vergütungsgruppe
Va BAT / BAT-O mit Aufstieg nach IVb und IVa BAT / BAT-O abgebildete
Tätigkeit übertragen ist, der Stufe 1 der Entgeltgruppe 10 zugeordnet.
§ 7
TVÜ-Bund
Stufenzuordnung der Arbeiterinnen und Arbeiter
(1) 1Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des MTArb / MTArb-O werden
entsprechend
ihrer Beschäftigungszeit nach § 6 MTArb / MTArb-O der Stufe der
gemäß § 4 bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet, die sie erreicht
hätten, wenn die Entgelttabelle
des TVöD bereits seit Beginn ihrer Beschäftigungszeit gegolten
hätte;
Stufe 1 ist hierbei ausnahmslos mit einem Jahr zu berücksichtigen.
2Der weitere
Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TVöD.
(2) § 6 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 und 2 gilt für Beschäftigte gemäß
Absatz 1 entsprechend.
(3) 1Ist das Tabellenentgelt nach Absatz 1 Satz 1 niedriger als
das Vergleichsentgelt,
werden die Beschäftigten einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden
individuellen
Zwischenstufe zugeordnet.
2Der Aufstieg aus der individuellen Zwischenstufe
in die dem Betrag nach nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe
findet zu dem Zeitpunkt statt, zu dem sie gemäß Absatz 1 Satz 1
die
Voraussetzungen für diesen Stufenaufstieg aufgrund der Beschäftigungszeit
erfüllt
haben.
angefügt mit Wirkung ab 1.1.2008:
3 § 6 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) 1Werden Beschäftigte während ihrer Verweildauer in der individuellen
Zwischenstufe
höhergruppiert, erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Tabellenentgelt
nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen
Zwischenstufe
entspricht, jedoch nicht weniger als das Tabellenentgelt der Stufe
2; der
weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TVöD.
2§ 17 Abs. 4
Satz 2 TVöD gilt entsprechend. 3Werden Beschäftigte während ihrer
Verweildauer
in der individuellen Zwischenstufe herabgruppiert, erfolgt die
Stufenzuordnung
in der niedrigeren Entgeltgruppe, als sei die niedrigere Einreihung
bereits
im September 2005 erfolgt; der weitere Stufenaufstieg richtet sich
bei Zuordnung
zu einer individuellen Zwischenstufe nach Absatz 3 Satz 2, ansonsten
nach Absatz
1 Satz 2.
gültig ab 1.1.2008:
Protokollerklärung zu den Absätzen 3 und 4:
1Am 1. Januar
2008 wird das Entgelt der individuellen Zwischenstufe für Beschäftigte
der Entgeltgruppen 1 bis 9, für die die Regelungen des Tarif-gebiets
Ost Anwendung finden, um den Faktor 1,08108 erhöht.
2Der Berechnungsschritt
für allgemeine Tariferhöhungen zum 1. Januar 2008 ist erst im
Anschluss an die Faktorisierung nach Satz 1 zu vollziehen.
3. Abschnitt
Besitzstandsregelungen
§ 8 TVÜ-Bund
Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege
(1) 1Aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O in eine der Entgeltgruppen
3, 5, 6
oder 8 übergeleitete Beschäftigte, die am 1. Oktober 2005 bei Fortgeltung
des
bisherigen Tarifrechts die für eine Höhergruppierung erforderliche
Zeit der Bewährung
oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben, sind zu dem Zeitpunkt,
zu dem
sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in die nächsthöhere
Entgeltgruppe
des TVöD eingruppiert. 2Abweichend von Satz 1 erfolgt die Höhergruppierung
in die Entgeltgruppe 5, wenn die Beschäftigten aus der Vergütungsgruppe
VIII BAT / BAT-O mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe
VII
BAT / BAT-O übergeleitet worden sind; sie erfolgt in die Entgeltgruppe
8, wenn
die Beschäftigten aus der Vergütungsgruppe VIb BAT / BAT-O mit
ausstehendem
Aufstieg nach Vergütungsgruppe Vc BAT / BAT-O übergeleitet worden
sind.
3Voraussetzung für die Höhergruppierung nach Satz 1 und 2 ist,
dass
zum individuellen
Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei
Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden
hätten, und
bis zum individuellen
Aufstiegszeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit
auszuüben ist, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte.
4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen des § 4 Abs. 2. 5Erfolgt
die Höhergruppierung
vor dem 1. Oktober 2007, gilt – gegebenenfalls unter Berücksichtigung
des Satzes 2 – § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend.
Niederschriftserklärung Nr. 4: zu § 8 Abs.
1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 sowie § 9 Abs. 2 bis 4:
Eine missbräuchliche Entziehung der Tätigkeit mit dem ausschließlichen
Ziel, eine
Höhergruppierung bzw. eine Besitzstandszulage zu verhindern, ist
nicht zulässig.
(2)
1Aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O in eine der Entgeltgruppen
2 sowie
9 bis 15 übergeleitete Beschäftigte, die am 1. Oktober 2005 bei
Fortgeltung des
bisherigen Tarifrechts die für eine Höhergruppierung erforderliche
Zeit der Bewährung
oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben und in der Zeit zwischen
dem 1.
November 2005 und dem 30. September 2007 höhergruppiert wären,
erhalten
ab dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert
wären, in
ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen
Zwischen- bzw.
Endstufe, die sich ergeben hätte, wenn sich ihr Vergleichsentgelt
(§ 5) nach
der Vergütung aufgrund der Höhergruppierung bestimmt hätte. 2Voraussetzung
für diesen Stufenaufstieg ist, dass
zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte
vorliegen, die bei
Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden
hätten, und
bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt nach
Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit
auszuüben ist, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte.
Niederschriftserklärung Nr. 3: zu § 8 Abs.
2:
Die Neuberechnung des Vergleichsentgelts führt nicht zu einem Wechsel
der Entgeltgruppe.
3Ein etwaiger Strukturausgleich wird ab dem individuellen Aufstiegszeitpunkt
nicht
mehr gezahlt. 4Der weitere Stufenaufstieg richtet sich bei Zuordnung
zu einer individuellen Zwischenstufe nach § 6 Abs. 1. 5§ 4 Abs.
2 bleibt unberührt.
(3) gültig bis 31.12.2007:
Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten die Absätze
1 bzw.
2 entsprechend für übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung
des BAT / BATO
bis spätestens zum 30. September 2007 wegen Erfüllung der erforderlichen
Zeit der Bewährung oder Tätigkeit höhergruppiert worden wären,
obwohl die Hälfte
der erforderlichen Bewährungs- oder Tätigkeitszeit am Stichtag
noch nicht erfüllt
ist.
gültig ab 1.1.2008:
1Abweichend von Absatz 1 Satz
1 und Absatz 2 Satz 1 gelten die Absätze 1 bzw. 2 auf schriftlichen
Antrag entsprechend für übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung
des BAT/BAT-O bis spätestens zum 31. Dezember 2009 wegen Erfüllung
der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit höhergruppiert
worden wären, unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen
Bewährungs- oder Tätigkeitszeit am Stichtag erfüllt ist.
2In
den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 erhalten Beschäftigte, die in
der Zeit zwischen dem 1. Oktober 2007 und dem 31. Dezember 2009
bei Fortgeltung des BAT/BAT-O höhergruppiert worden wären, in
ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen
Zwischen- oder Endstufe, die sich aus der Summe des bisherigen
Tabellenentgelts und dem nach Absatz 2 ermittelten Höhergruppierungsgewinn
nach bisherigem Recht ergibt; die Stufenlaufzeit bleibt hiervon
unberührt. 3Bei Beschäftigten mit
individueller Endstufe erhöht sich in diesen Fällen ihre individuelle
Endstufe um den nach bisherigem Recht ermittelten Höhergruppierungsgewinn.
4Der
Höhergruppierungsgewinn nach Satz 2 oder 3 wird für Beschäftigte,
auf die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung fanden,
um den Faktor 1,08108 erhöht.
5§ 6 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.
Protokollerklärung zu Absatz 3:
1Wäre die/der
Beschäftigte bei Fortgeltung des BAT/BAT-O in der Zeit vom 1.
Oktober 2007 bis 31. Dezember 2007 wegen Erfüllung der Voraussetzungen
des Absatzes 3 höhergruppiert worden, findet Absatz 3 auf schriftlichen
Antrag vom 1. Januar 2008 an Anwendung.
§ 9
TVÜ-Bund
Vergütungsgruppenzulagen
(1) Aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O übergeleitete Beschäftigte,
denen
am 30. September 2005 nach der Vergütungsordnung zum BAT / BAT-O
eine
Vergütungsgruppenzulage zusteht, erhalten in der Entgeltgruppe,
in die sie übergeleitet
werden, eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Vergütungsgruppenzulage.
(2) 1Aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O übergeleitete Beschäftigte,
die bei
Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 30. September 2005 eine
Vergütungsgruppenzulage
ohne vorausgehenden Fallgruppenaufstieg erreicht hätten,
erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen die Zulage nach bisherigem
Recht zugestanden
hätte, eine Besitzstandszulage. 2Die Höhe der Besitzstandszulage
bemisst sich nach dem Betrag, der als Vergütungsgruppenzulage zu
zahlen gewesen
wäre, wenn diese bereits am 30. September 2005 zugestanden hätte.
3Voraussetzung ist, dass
am 1. Oktober 2005 die für die Vergütungsgruppenzulage
erforderliche Zeit
der Bewährung oder Tätigkeit nach Maßgabe des § 23b Abschn.
A
BAT / BAT-O zur Hälfte erfüllt ist,
zu diesem Zeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen,
die bei Fortgeltung des
bisherigen Rechts der Vergütungsgruppenzulage entgegengestanden
hätten
und
bis zum individuellen Zeitpunkt nach Satz 1
weiterhin eine Tätigkeit auszuüben
ist, die zu der Vergütungsgruppenzulage geführt hätte.
Eingefügt mit Wirkung ab 1.1.2008:
(2a) 1Absatz 2 gilt auf schriftlichen
Antrag entsprechend für übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung
des BAT/BAT-O bis spätestens zum 31. Dezember 2009 wegen Erfüllung
der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit die Voraussetzungen
der Vergütungs-gruppenzulage erfüllt hätten, unabhängig davon,
ob die Hälfte der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit
am Stichtag erfüllt ist. 2Die Protokollerklärung
zu § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3)
1Für aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O übergeleitete Beschäftigte,
die
bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 30. September 2005
im Anschluss an einen Fallgruppenaufstieg eine Vergütungsgruppenzulage
erreicht
hätten, gilt Folgendes:
(a) 1In eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitete Beschäftigte,
die den
Fallgruppenaufstieg
am 30. September 2005 noch nicht erreicht haben, sind
zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert
worden
wären, in die nächsthöhere Entgeltgruppe des TVöD eingruppiert;
§ 8 Abs. 1
Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. 2Eine Besitzstandszulage für eine
Vergütungsgruppenzulage
steht nicht zu.
(b) gültig bis 31.12.2007:
Ist ein der Vergütungsgruppenzulage vorausgehender Fallgruppenaufstieg
am
30. September 2005 bereits erfolgt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe,
dass
am 1. Oktober 2005 die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf
die
Vergütungsgruppenzulage einschließlich der Zeit für den vorausgehenden
Aufstieg
zurückgelegt sein muss.
(b) gültig ab 1.1.2008:
1Ist ein der Vergütungsgruppenzulage
vorausgehender Fallgruppenaufstieg am 30. September 2005 bereits
erfolgt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass am 1. Oktober 2005
die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage
einschließlich der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg zurückgelegt
sein muss oder die Vergütungsgruppenzulage bei Fortgeltung des
bisherigen Rechts bis zum 31. Dezember 2009 erworben worden wäre.
2Im
Fall des Satzes 1 2. Alternative wird die Vergütungsgruppenzulage
auf schriftlichen Antrag gewährt.
3Die
Protokollerklärung zu § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.
c) eingefügt mit
Wirkung ab 1.1.2008:
1Wäre
im Fall des Buchstaben a nach bisherigem Recht der Fallgruppenaufstieg
spätestens am 30. September 2007 erreicht worden, gilt Absatz
2 mit der Maßgabe, dass am 1. Oktober 2007 die Hälfte der Gesamtzeit
für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage einschließlich
der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg erreicht worden sein
muss und die Vergütungsgruppenzulage bei Fortgeltung des bisherigen
Rechts bis zum 31. Dezember 2009 erworben worden wäre .
2Die
Protokollerklärung zu § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) 1Die Besitzstandszulage nach den Absätzen 1, 2 und 3 Buchst.
b wird so lange
gezahlt, wie die anspruchsbegründende Tätigkeit ununterbrochen
ausgeübt wird
und die sonstigen Voraussetzungen für die Vergütungsgruppenzulage
nach bisherigem
Recht weiterhin bestehen. 2Sie verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen
um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe
festgelegten Vomhundertsatz.
gültig ab 1.1.2008:
Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 2:
Die Besitzstandszulage erhöht sich ab 1. Januar 2008 um 6,0 v.
H.
gültig ab 1.7.2008:
Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 1:
1Unterbrechungen
wegen Elternzeit, Wehr- oder Zivildienstes, unbezahlten Sonderurlaubs
aufgrund von Familienpflichten im Sinne des § 4 Abs. 2 BGleiG,
Sonderurlaubs, bei dem der Arbeitgeber vor Antritt ein dienstliches
oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt hat,
Bezuges einer Rente auf Zeit wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
oder wegen Ablaufs der Krankenbezugsfristen sowie wegen vorübergehender
Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit sind unschädlich.
2In den Fällen, in
denen eine Unterbrechung aus den in Satz 1 genannten Gründen nach
dem 30. September 2005 und vor dem 1. Juli 2008 endet, wird eine
Besitzstandszulage nach § 9 Abs. 1, 2 oder 3 Buchst. b oder c
vom 1. Juli 2008 an gezahlt, wenn bis zum 30. September 2008 ein
entsprechender schriftlicher Antrag (Ausschlussfrist) gestellt
worden ist.
3Ist eine entsprechende Leistung bis zum 31. März 2008 schriftlich
geltend gemacht worden, erfolgt die Zahlung vom 1. Juni 2008 an.
§ 10
TVÜ-Bund
Fortführung vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeit
1Beschäftigte, denen am 30. September 2005 eine Zulage nach § 24
BAT / BAT-O
zusteht, erhalten nach Überleitung in den TVöD eine Besitzstandszulage
in Höhe
ihrer bisherigen Zulage, solange sie die anspruchsbegründende Tätigkeit
weiterhin
ausüben und die Zulage nach bisherigem Recht zu zahlen wäre. 2Wird
die anspruchsbegründende
Tätigkeit über den 30. September 2007 hinaus beibehalten,
finden mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2007 die Regelungen des TVöD
über die vorübergehende
Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit Anwendung. 3Für eine
vor
dem 1. Oktober 2005 vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit,
für die am
30. September 2005 wegen der zeitlichen Voraussetzungen des § 24
Abs. 1 bzw. 2
BAT / BAT-O noch keine Zulage gezahlt wird, gilt Satz 1 und 2 ab
dem Zeitpunkt entsprechend,
zu dem nach bisherigem Recht die Zulage zu zahlen gewesen wäre.
4Sätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des § 9 MTArb / MTArb-O entsprechend;
bei Vertretung einer Arbeiterin/eines Arbeiters bemisst sich die
Zulage nach dem Unterschiedsbetrag
zwischen dem Lohn nach § 9 Abs. 2 Buchst. a MTArb / MTArb-O und
dem im September 2005 ohne Zulage zustehenden Lohn.
5Sätze 1 bis 4 gelten bei besonderen tarifvertraglichen Vorschriften
über die vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten
entsprechend.
Sätze 6 bis 9 gültig ab 1.7.2008:
6Ist Beschäftigten, die eine Besitzstandszulage
nach Satz 1 erhalten, die anspruchsbegründende Tätigkeit bis zum
30. September 2007 dauerhaft übertragen worden, erhalten sie eine
persönliche Zulage.
7Die Zulage
nach Satz 6 wird für die Dauer der Wahrnehmung dieser Tätigkeit
auf einen bis zum 30. September 2008 zu stellenden schriftlichen
Antrag (Ausschlussfrist) der/des Beschäftigten vom 1. Juli 2008
an gezahlt.
8Die Höhe
der Zulage bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem
am 1. Oktober 2005 nach § 6 oder § 7 zustehenden Tabellenentgelt
oder Entgelt nach einer individuellen Zwischen- oder Endstufe
einschließlich der Besitzstandszulage nach Satz 1 und dem Tabellenentgelt
nach der Höhergruppierung.
9Allgemeine
Entgeltanpassungen, Erhöhungen des Entgelts durch Stufenaufstiege
und Höhergruppierungen sowie Zulagen gemäß § 14 Abs. 3 TVöD sind
auf die persönliche Zulage in voller Höhe an-zurechnen.
Gültig ab 1.7.2008:
Protokollerklärung zu Satz 9:
Die Anrechnung umfasst auch entsprechende
Entgeltsteigerungen, die nach dem 30. September 2005 und vor dem
1. Juli 2008 erfolgt sind.
Niederschriftserklärung Nr. 5: zu § 10:
Die Tarifvertragsparteien stellen klar, dass die vertretungsweise
Übertragung einer
höherwertigen Tätigkeit ein Unterfall der vorübergehenden Übertragung
einer höherwertigen
Tätigkeit ist.
§ 11
TVÜ-Bund
Kinderbezogene Entgeltbestandteile
(1) 1Für im September 2005 zu berücksichtigende Kinder werden die
kinderbezogenen
Entgeltbestandteile des BAT/BAT-O oder MTArb/MTArb-O in der für
September 2005 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt,
solange
für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG)
oder
nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen gezahlt wird
oder
ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder
§ 4 BKGG
gezahlt würde. 2Die Besitzstandszulage entfällt ab dem Zeitpunkt,
zu dem einer
anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund
einer Tätigkeit
im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder
nach einer
Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, für ein Kind, für welches
die Besitzstandszulage
gewährt wird, das Kindergeld gezahlt wird; die Änderung der
Kindergeldberechtigung hat die/der Beschäftigte dem Arbeitgeber
unverzüglich
schriftlich anzuzeigen. 3Unterbrechungen wegen Ableistung von Grundwehrdienst,
Zivildienst oder Wehrübungen sowie die Ableistung eines freiwilligen
sozialen
oder ökologischen Jahres sind unschädlich; soweit die unschädliche
Unterbrechung
bereits im Monat September 2005 vorliegt, wird die Besitzstandszulage
ab dem Zeitpunkt des Wiederauflebens der Kindergeldzahlung gewährt.
gültig
ab 1.7.2008:
Protokollerklärungen zu
Absatz 1:
1. 1Die Unterbrechung
der Entgeltzahlung im September 2005 wegen Elternzeit, Wehr- oder
Zivildienstes, unbezahlten Sonderurlaubs aufgrund von Familienpflichten
im Sinne des § 4 Abs. 2 BGleiG, Sonderurlaubs, bei dem der Arbeitgeber
vor Antritt ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der
Beurlaubung anerkannt hat, Bezuges einer Rente auf Zeit wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen des Ablaufs der Krankenbezugsfristen
ist für das Entstehen des Anspruchs auf die Besitzstandszulage
unschädlich. 2Für
die Höhe der Besitzstandszulage nach Satz 1 gilt § 5 Abs. 6 entsprechend.
2. Ist die andere Person im September 2005 aus dem öffentlichen
Dienst ausgeschieden und entfiel aus diesem Grund der kinderbezogene
Entgeltbestandteil, entsteht der Anspruch auf die Besitzstandszulage
bei dem in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten.
3. 1Beschäftigte
mit mehr als zwei Kindern, die im September 2005 für das dritte
und jedes weitere Kind keinen kinderbezogenen Entgeltanteil erhalten
haben, weil sie nicht zum Kindergeldberechtigten bestimmt waren,
haben Anspruch auf die Besitzstandszulage für das dritte und jedes
weitere Kind, sofern und solange sie für diese Kinder Kindergeld
erhalten, wenn sie bis zum 30. September 2008 einen Berechtigtenwechsel
beim Kindergeld zu ihren Gunsten vornehmen und der Beschäftigungsumfang
der kindergeldberechtigten anderen Person am 30. September 2005
30 Wo-chenstunden nicht überstieg. 3Die
Höhe der Besitzstandszulage ist so zu bemessen, als hätte die/der
Beschäftigte bereits im September 2005 Anspruch auf Kindergeld
gehabt.
4. 1Bei Tod der/des
Kindergeldberechtigten wird ein Anspruch nach Absatz 1 für den
anderen in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten auch nach dem
1. Oktober 2005 begründet.
2Die Höhe der Besitzstandszulage ist so zu bemessen,
als hätte sie/er bereits im September 2005 Anspruch auf Kindergeld
gehabt.
5. 1Endet eine Unterbrechung
aus den in Nr. 1 Satz 1 genannten Gründen vor dem 1. Juli 2008,
wird die Besitzstandszulage vom 1. Juli 2008 an gezahlt, wenn
bis zum 30. September 2008 ein entsprechender schriftlicher Antrag
(Ausschlussfrist) gestellt worden ist.
2Wird die Arbeit nach dem 30. Juni 2008 wieder aufgenommen oder
erfolgt die Unterbrechung aus den in Nr. 1 Satz 1
genannten Gründen nach dem 30. Juni 2008, wird die Besitzstandszulage
nach Wiederaufnahme der Arbeit auf schriftlichen Antrag gezahlt.
3In den Fällen
der Nrn. 2 und 3 wird die Besitzstandszulage auf einen bis zum
30. September 2008 zu stellenden schriftlichen Antrag (Ausschlussfrist)
vom 1. Juli 2008 an gezahlt.
4Ist eine
den Nrn. 1 bis 3 entsprechende Leistung bis zum 31. März 2008
schriftlich geltend gemacht worden, erfolgt die Zahlung vom 1.
Juni 2008 an.
5In den Fällen
der Nr. 4 wird die Besitzstandszulage auf schriftlichen Antrag
ab dem ersten Tag des Monats, der dem Sterbemonat folgt, frühestens
jedoch ab dem 1. Juli 2008, gezahlt.
6Die/der Beschäftigte
hat das Vorliegen der Voraussetzungen der Nrn. 1 bis 4 nachzuweisen
und Änderungen anzuzeigen.
(2) 1§ 24 Abs. 2 TVöD ist anzuwenden. 2Die
Besitzstandszulage nach Absatz 1 Satz
1 verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von
den Tarifvertragsparteien
für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz.
3Ansprüche nach Absatz 1 können für Kinder ab dem vollendeten 16.
Lebensjahr
durch Vereinbarung mit der/dem Beschäftigten abgefunden werden.
gültig ab 1.1.2008:
Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 2:
Die Besitzstandszulage
erhöht sich ab 1. Januar 2008 um 3,1 v. H.
gültig ab 1.1.2009:
Protokollerklärung
zu Absatz 2 Satz 2:
Die Besitzstandszulage erhöht sich ab 1. Januar 2009 um 2,8 v.
H.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
(a) zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem 31. Dezember 2005 geborene
Kinder
der übergeleiteten
Beschäftigten,
(b) die Kinder von bis zum 31. Dezember 2005 in ein Arbeitsverhältnis
übernommenen
Auszubildenden,
Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und
Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und in der
Entbindungspflege
sowie Praktikantinnen und Praktikanten aus tarifvertraglich geregelten
Beschäftigungsverhältnissen, soweit diese Kinder vor dem 1. Januar
2006 geboren sind.
§ 12
TVÜ-Bund
Strukturausgleich
(1) 1Aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O übergeleitete Beschäftigte
erhalten
ausschließlich in den in Anlage 3 TVÜ-Bund aufgeführten Fällen
zusätzlich zu ihrem
monatlichen Entgelt einen nicht dynamischen Strukturausgleich.
2Maßgeblicher Stichtag für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen
(Vergütungsgruppe,
Lebensalterstufe, Ortszuschlag, Aufstiegszeiten) ist der 1. Oktober
2005, sofern in Anlage 3 TVÜ-Bund nicht ausdrücklich etwas anderes
geregelt
ist.
(2) Die Zahlung des Strukturausgleichs beginnt im Oktober 2007,
sofern in Anlage
3 TVÜ-Bund nicht etwas anderes bestimmt ist.
Abs. 3 aufgehoben mit Wirkung ab 1.4.2008:
(3) Für Beschäftigte, für die nach dem TVöD die Regelungen des
Tarifgebiets Ost
Anwendung finden, gilt der jeweilige Bemessungssatz.
(4) Bei Teilzeitbeschäftigung steht der Strukturausgleich anteilig
zu (§ 24 Abs. 2
TVöD). 2§ 5 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.
Protokollerklärung zu Absatz 4:
Bei späteren Veränderungen der individuellen regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit
der/des Beschäftigten ändert sich der Strukturausgleich entsprechend.
(5) Bei Höhergruppierungen wird der Unterschiedsbetrag zum bisherigen
Entgelt auf
den Strukturausgleich angerechnet.
(6) Einzelvertraglich kann der Strukturausgleich abgefunden werden.
Niederschriftserklärung Nr. 6: zu § 12:
1. 1Die Tarifvertragsparteien sind sich angesichts der Fülle der
denkbaren Fallgestaltungen
bewusst, dass die
Festlegung der Strukturausgleiche je nach individueller
Fallgestaltung in Einzelfällen sowohl zu überproportional positiven
Folgen
als auch zu Härten führen kann. 2Sie nehmen diese Verwerfungen
im Interesse
einer für eine Vielzahl von Fallgestaltungen angestrebten Abmilderung
von Exspektanzverlusten hin.
2. 1Die Tarifvertragsparteien erkennen unbeschadet der Niederschriftserklärung
Nr. 1 an, dass die
Strukturausgleiche in einem Zusammenhang mit der zukünftigen
Entgeltordnung stehen. 2Die Tarifvertragsparteien werden nach einer
Vereinbarung
der Entgeltordnung zum TVöD, rechtzeitig vor Ablauf des 30. September
2007 prüfen, ob und in welchem Umfang sie neben den bereits verbindlich
vereinbarten Fällen, in denen Strukturausgleichsbeträge festgelegt
sind, für
einen Zeitraum bis längstens Ende 2014 in weiteren Fällen Regelungen,
die
auch in der Begrenzung der Zuwächse aus Strukturausgleichen bestehen
können,
vornehmen müssen. 3Sollten zusätzliche Strukturausgleiche vereinbart
werden, sind die sich daraus ergebenden Kostenwirkungen in der
Entgeltrunde
2008 zu berücksichtigen.
§ 13
TVÜ-Bund
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
(1) 1Bei Beschäftigten, für die bis zum 30. September 2005 § 71
BAT gegolten hat,
wird abweichend von § 22 Abs. 2 TVöD für die Dauer des über den
30. September
2005 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses
der Krankengeldzuschuss
in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem festgesetzten
Nettokrankengeld oder der entsprechenden gesetzlichen Nettoleistung
und
dem Nettoentgelt (§ 22 Abs. 2 Satz 2 und 3 TVöD) gezahlt. 2Nettokrankengeld
ist
das um die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung reduzierte
Krankengeld.
3Für Beschäftigte, die nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung
unterliegen, ist bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses
der Höchstsatz des Nettokrankengeldes, der bei Pflichtversicherung
in der
gesetzlichen Krankenversicherung zustünde, zugrunde zu legen.
(2) 1Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 erhalten längstens bis
zum Ende der
26. Woche seit dem Beginn ihrer über den 30. September 2005 hinaus
ununterbrochen
fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit
oder Arbeitsverhinderung
infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder
Rehabilitation ihr Entgelt nach § 21 TVöD fortgezahlt. 2Tritt nach
dem 1. Oktober
2005 Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit ein, werden
die Zeiten der
Entgeltfortzahlung nach Satz 1 auf die Fristen gemäß § 22 TVöD
angerechnet.
Protokollerklärung zu § 13:
1Soweit Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis mit dem Bund vor
dem 1. August
1998 begründet worden ist, Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall
haben, besteht
dieser nach den bisher geltenden Regelungen des Bundes zur Gewährung
von Beihilfen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fort. 2Änderungen
der
Beihilfevorschriften für die Beamtinnen und Beamten des Bundes
kommen zur
Anwendung.
§ 14
TVÜ-Bund
Beschäftigungszeit
(1) 1Für die Dauer des über den 30. September 2005 hinaus fortbestehenden
Arbeitsverhältnisses
werden die vor dem 1. Oktober 2005 nach Maßgabe der jeweiligen
tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten
als Beschäftigungszeit
im Sinne des § 34 Abs. 3 TVöD berücksichtigt. 2Abweichend von Satz
1 bleiben bei § 34 Abs. 2 TVöD für Beschäftigte Zeiten, die vor
dem 3. Oktober
1990 im Beitrittsgebiet (Art. 3 des Einigungsvertrages vom 31.
August 1990) zurückgelegt
worden sind, bei der Beschäftigungszeit unberücksichtigt.
(2) Für die Anwendung des § 23 Abs. 2 TVöD werden die bis zum 30.
September
2005 zurückgelegten Zeiten, die nach Maßgabe
- des BAT anerkannte Dienstzeit,
- des BAT-O bzw. MTArb-O anerkannte Beschäftigungszeit,
- des MTArb anerkannte Jubiläumszeit
sind, als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 TVöD berücksichtigt.
§ 15
TVÜ-Bund
Urlaub
(1) 1Der Urlaubsanspruch für
Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2011
hinaus fortbestanden hat und die spätestens am 31. Dezember 2012
das 40. Lebensjahr vollenden, beträgt abweichend von § 26 Abs.
1 Satz 2 TVöD 30 Arbeitstage für die Dauer des ununter-brochen
fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 2Für das Jahr 2012 über
den Wortlaut des § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD in der bis zum 29. Februar
2012 geltenden Fassung zustehende Urlaubsansprüche bleiben für
das Jahr 2012 durch die Neuregelung des § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD
unberührt. 3Satz 1 und 2 gilt auch für Beschäftigte im Sinne des
§ 1 Abs. 2.
(2) 1Aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O übergeleitete Beschäftigte
der Vergütungsgruppen
I und Ia, die für das Urlaubsjahr 2005 einen Anspruch auf
30 Arbeitstage Erholungsurlaub erworben haben, behalten bei einer
Fünftagewoche
diesen Anspruch für die Dauer des über den 30. September 2005 hinaus
ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 2Die Urlaubsregelungen
des TVöD bei abweichender Verteilung der Arbeitszeit gelten entsprechend.
(3) § 49 Abs. 1 und 2 MTArb / MTArb-O i.V.m. dem Tarifvertrag über
Zusatzurlaub
für gesundheitsgefährdende Arbeiten für Arbeiter des Bundes gelten
bis zum In-
Kraft-Treten eines entsprechenden Tarifvertrags des Bundes fort;
im Übrigen gilt
Absatz 1 entsprechend.
(4) 1In den Fällen des § 48a BAT / BAT-O oder § 48a MTArb / MTArb-O
wird der
nach der Arbeitsleistung im Kalenderjahr 2005 zu bemessende Zusatzurlaub
im
Kalenderjahr 2006 gewährt. 2Die nach Satz 1 zustehenden Urlaubstage
werden
auf den nach den Bestimmungen des TVöD im Kalenderjahr 2006 zustehenden
Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit und Schichtarbeit angerechnet.
3Absatz 1
Satz 2 gilt entsprechend.
§ 16
TVÜ-Bund
Abgeltung
1Durch Vereinbarung mit der/dem Beschäftigten können Entgeltbestandteile
aus Besitzständen,
ausgenommen für Vergütungsgruppenzulagen, pauschaliert bzw. abgefunden
werden. 2§ 11 Abs. 2 Satz 3 und § 12 Abs. 6 bleiben unberührt.
Protokollerklärung zum 3. Abschnitt:
1Einvernehmlich werden die Verhandlungen zur Überleitung der Entgeltsicherung
bei
Leistungsminderung zurückgestellt. Da damit die fristgerechte Überleitung
bei Beschäftigten,
die eine Zahlung nach §§ 25, 37 MTArb / MTArb-O bzw. § 56 BAT /
BATO
erhalten, nicht sichergestellt ist, erfolgt am 1. Oktober 2005
eine Fortzahlung der
bisherigen Bezüge als zu verrechnender Abschlag auf das Entgelt,
das diesen Beschäftigten
nach dem noch zu erzielenden künftigen Verhandlungsergebnis zusteht.
2Die in Satz 2 genannten Bestimmungen – einschließlich etwaiger
Sonderregelungen
- finden in ihrem jeweiligen Geltungsbereich bis zum In-Kraft-Treten
einer Neuregelung
weiterhin Anwendung, und zwar auch für Beschäftigte im Sinne des
§ 1 Abs. 2.
3§ 55 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT bleibt in seinem bisherigen
Geltungsbereich
unberührt. 4Sollte das künftige Verhandlungsergebnis geringer als
bis dahin gewährte
Leistungen ausfallen, ist eine Rückforderung ausgeschlossen.
4. Abschnitt
Sonstige vom TVöD abweichende oder ihn ergänzende Bestimmungen
§ 17 TVÜ-Bund
Eingruppierung
(1) 1Bis zum In-Kraft-Treten der Eingruppierungsvorschriften des
TVöD (mit Entgeltordnung)
gelten die §§ 22, 23 BAT / BAT-O einschließlich der Vergütungsordnung,
die §§ 1, 2 Absätze 1 und 2 und § 5 des Tarifvertrages über das
Lohngruppenverzeichnis
des Bundes zum MTArb (TVLohngrV) einschließlich des
Lohngruppenverzeichnisses mit Anlagen 1 und 2 sowie die entsprechenden
Regelungen
für das Tarifgebiet Ost über den 30. September 2005 hinaus fort.
2Diese Regelungen finden auf übergeleitete und ab dem 1. Oktober
2005 neu
eingestellte Beschäftigte im jeweiligen bisherigen Geltungsbereich
nach Maßgabe
dieses Tarifvertrages Anwendung. 3An die Stelle der Begriffe Vergütung
und
Lohn tritt der Begriff Entgelt.
(2) Abweichend von Absatz 1
- gelten Vergütungsordnung und Lohngruppenverzeichnis
nicht für ab dem
1. Oktober 2005 in Entgeltgruppe 1 TVöD neu eingestellte
Beschäftigte,
- gilt die Vergütungsgruppe I der Vergütungsordnung
zum BAT / BAT-O ab
dem
1. Oktober 2005 nicht fort; die Ausgestaltung entsprechender Arbeitsverhältnisse
erfolgt
außertariflich.
(3) 1Mit Ausnahme der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 1 sind
alle zwischen
dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung
stattfindenden
gültig bis 31.12.2007:
Eingruppierungs- bzw. Einreihungsvorgänge
gültig ab 1.1.2008:
Eingruppierungsvorgänge
(Neueinstellungen und Umgruppierungen) vorläufig und begründen
keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand. 2Dies gilt nicht
für Aufstiege gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3.
(4) 1Anpassungen der Eingruppierung aufgrund des In-Kraft-Tretens
der neuen Entgeltordnung
erfolgen mit Wirkung für die Zukunft. 2Bei Rückgruppierungen, die
in
diesem Zusammenhang erfolgen, sind finanzielle Nachteile im Wege
einer nicht
dynamischen Besitzstandszulage auszugleichen, solange die Tätigkeit
ausgeübt
wird. 3Die Besitzstandszulage vermindert sich nach dem 30. September
2008 bei
jedem Stufenaufstieg um die Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen
der bisherigen
und der neuen Stufe; bei Neueinstellungen (§ 1 Abs. 2) vermindert
sich
die Besitzstandszulage jeweils um den vollen Unterschiedsbetrag.
4Die Grundsätze
korrigierender Rückgruppierung bleiben unberührt.
(5)
1Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege gibt es ab
dem 1. Oktober
2005 nicht mehr; §§ 8 und 9 bleiben unberührt. 2Satz 1 gilt auch
für Vergütungsgruppenzulagen,
es sei denn, dem Tätigkeitsmerkmal einer Vergütungsgruppe
der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1a) ist eine Vergütungsgruppenzulage
zugeordnet, die unmittelbar mit Übertragung der Tätigkeit zusteht;
bei Übertragung
einer entsprechenden Tätigkeit wird diese bis zum In-Kraft-Treten
der
neuen Entgeltordnung unter den Voraussetzungen des bisherigen Tarifrechts
als
Besitzstandszulage in der bisherigen Höhe gezahlt; § 9 Abs. 4 gilt
entsprechend.
(6) In der Zeit zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten
der neuen
Entgeltordnung erhalten Beschäftigte, denen ab dem 1. Oktober 2005
eine anspruchsbegründende
Tätigkeit übertragen wird, eine persönliche Zulage, die sich
betragsmäßig nach der entfallenen Techniker-, Meister- und Programmiererzulage
bemisst, soweit die Anspruchsvoraussetzungen nach bisherigem Tarifrecht
erfüllt sind.
(7) gültig bis 31.12.2007:
1Für Eingruppierungen bzw. Einreihungen zwischen dem 1. Oktober
2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung werden die
Vergütungsgruppen der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1a)
und die Lohngruppen des Lohngruppenverzeichnisses gemäß Anlage
4 TVÜ-Bund den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet.
2Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
gültig ab 1.1.2008:
1Für Eingruppierungen zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten
der neuen Entgeltordnung werden die Vergütungsgruppen der Allgemeinen
Vergütungsordnung (Anlage 1a) und die Lohngruppen des Lohngruppenverzeichnisses
gemäß Anlage 4 TVÜ-Bund den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet.
2In
den Fällen des § 16 (Bund) Abs. 3a TVöD kann die Eingruppierung
unter Anwendung der Anlage 2 TVÜ-Bund in die in dem unmittelbar
vorhergehenden Arbeitsverhältnis gem. § 4 Abs. 1 i. V. m. Anlage
2 TVÜ-Bund, § 8 Abs. 1 und 3 oder durch vergleichbare Regelungen
erworbene Entgeltgruppe erfolgen, sofern das unmittelbar vorhergehende
Arbeitsverhältnis vor dem 1. Oktober 2005 begründet worden ist.
3Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
gültig
ab 1.1.2008:
Protokollerklärung zu Absatz 7 Satz 2:
Im vorhergehenden Arbeitsverhältnis
noch nicht vollzogene Bewährungs-, Tätigkeits- oder Zeitaufstiege
werden in dem neuen Arbeitsverhältnis nicht weitergeführt.
(8) 1Beschäftigte, die zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten
der
neuen Entgeltordnung in Entgeltgruppe 13 eingruppiert werden und
die nach der
Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1a) in Vergütungsgruppe IIa
BAT / BAT-O mit fünf- bzw. sechsjährigem Aufstieg nach Vergütungsgruppe
Ib
BAT / BAT-O eingruppiert wären, erhalten bis zum In-Kraft-Treten
der neuen
Entgeltordnung eine persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages
zwischen
dem Entgelt ihrer Stufe nach Entgeltgruppe 13 und der entsprechenden
Stufe der Entgeltgruppe 14. 2Von Satz 1 werden auch Fallgruppen
der Vergütungsgruppe
Ib BAT / BAT-O erfasst, deren Tätigkeitsmerkmale eine bestimmte
Tätigkeitsdauer voraussetzen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für
Beschäftigte
im Sinne des § 1 Abs. 2.
Niederschriftserklärung Nr. 7: zu § 17
Abs. 8:
Mit dieser Regelung ist keine Entscheidung über Zuordnung und Fortbestand/
Besitzstand der Zulage im Rahmen der neuen Entgeltordnung verbunden.
(9) 1Bis zum In-Kraft-Treten der Eingruppierungsvorschriften des
TVöD gelten die
bisherigen Regelungen für Vorarbeiter/innen und für Vorhandwerker/innen
im bisherigen
Geltungsbereich fort; dies gilt auch für Beschäftigte im Sinne
des
§ 1 Abs. 2. 2Satz 1 gilt für Lehrgesellen entsprechend. 3Ist anlässlich
der vorübergehenden
Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit im Sinne des § 14 TVöD
zusätzlich eine Tätigkeit auszuüben, für die nach bisherigem Recht
ein Anspruch
auf Zahlung einer Zulage für Vorarbeiter/innen, Vorhandwerker/innen
oder Lehrgesellen
besteht, erhält die/der Beschäftigte bis zum In-Kraft-Treten der
neuen
Entgeltordnung abweichend von den Sätzen 1 und 2 sowie von § 14
Abs. 3 TVöD
anstelle der Zulage nach §14 TVöD für die Dauer der Ausübung sowohl
der höherwertigen
als auch der zulagenberechtigenden Tätigkeit eine persönliche Zulage
in Höhe von insgesamt 10 v. H. ihres/seines Tabellenentgelts.
Gültig ab 1.1.2008:
Protokollerklärung zu Absatz 9 Satz 1 und
2:
Die Zulage für Vorarbeiter/innen
und Vorhandwerker/innen sowie Lehrgesellen/innen
erhöht sich ab 1. Januar 2008 um 3,1 v. H.
Gültig ab 1.1.2009:
Protokollerklärung
zu Absatz 9 Satz 1 und 2:
Die Zulage für Vorarbeiter/innen und Vorhandwerker/innen sowie
Lehrgesellen/innen
erhöht sich ab 1. Januar 2009 um 2,8 v. H.
(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten für besondere tarifvertragliche
Vorschriften über die
Eingruppierungen entsprechend.
Protokollerklärung zu § 17:
1Die Tarifvertragsparteien sind sich darin einig, dass in der noch
zu verhandelnden
Entgeltordnung die bisherigen unterschiedlichen materiellen Wertigkeiten
aus Fachhochschulabschlüssen (einschließlich Sozialpädagogen/innen
und Ingenieuren/
innen) auf das Niveau der vereinbarten Entgeltwerte der Entgeltgruppe
9 ohne
Mehrkosten (unter Berücksichtigung der Kosten für den Personenkreis,
der nach der
Übergangsphase nicht mehr in eine höhere bzw. niedrigere Entgeltgruppe
eingruppiert
ist) zusammengeführt werden; die Abbildung von Heraushebungsmerkmalen
oberhalb der Entgeltgruppe 9 bleibt davon unberührt.
Gültig
bis 31.12.2007:
2Sollte hierüber bis zum 31. Dezember 2007 keine einvernehmliche
Lösung vereinbart werden, so erfolgt ab dem 1. Januar 2008 bis
zum In-Kraft-Treten der Entgeltordnung die einheitliche Eingruppierung
aller ab dem 1. Januar 2008 neu einzugruppierenden Beschäftigten
mit
Fachhochschulabschluss nach den jeweiligen Regeln der Entgeltgruppe
9 zu „Vb
BAT ohne Aufstieg nach IVb (mit und ohne FH-Abschluss)“.
§ 18 TVÜ-Bund
Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
nach dem 30. September 2005
(1) 1Wird aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O übergeleiteten
Beschäftigten
in der Zeit zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem 30. September
2007 erstmalig
außerhalb von § 10 eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen,
findet der TVöD Anwendung. 2Ist die/der Beschäftigte in eine individuelle
Zwischenstufe
übergeleitet worden, gilt für die Bemessung der persönlichen Zulage
§ 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend. 3Bei Überleitung in eine
individuelle Endstufe
gilt § 6 Abs. 3 Satz 2 entsprechend. 4In den Fällen des § 6 Abs.
4 bestimmt
sich die Höhe der Zulage nach den Vorschriften des TVöD über die
vorübergehende
Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.
(2) Wird aus dem Geltungsbereich des MTArb / MTArb-O übergeleiteten
Beschäftigten
nach dem 30. September 2005 erstmalig außerhalb von § 10 eine höherwertige
Tätigkeit vorübergehend übertragen, gelten bis zum In-Kraft-Treten
eines
Tarifvertrages über eine persönliche Zulage die bisherigen Regelungen
des
MTArb / MTArb-O mit der Maßgabe entsprechend, dass sich die Höhe
der Zulage
nach dem TVöD richtet, soweit sich aus § 17 Abs. 9 Satz 3 nichts
anderes ergibt.
(3) Bis zum In-Kraft-Treten der Eingruppierungsvorschriften des
TVöD gilt - auch für
Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2 –
gültig bis 30.6.2008:
die Regelung des TVöD
gültig bis 30.6.2008:
die Regelung des § 14 TVöD
zur vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit mit
der Maßgabe, dass sich
die Voraussetzungen für die übertragene höherwertige Tätigkeit
nach § 22 Abs.
2 BAT / BAT-O bzw. den entsprechenden Regelungen für Arbeiter bestimmen.
Niederschriftserklärung Nr. 8: zu § 18:
1. Abweichend von der Grundsatzregelung des TVöD über eine persönliche
Zulage
bei vorübergehender
Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist durch einen
Tarifvertrag für den Bund im Rahmen eines Katalogs, der die hierfür
in Frage
kommenden Tätigkeiten aufführt, zu bestimmen, dass die Voraussetzung
für die
Zahlung einer persönlichen Zulage bereits erfüllt ist, wenn die
vorübergehend
übertragene Tätigkeit mindestens drei Arbeitstage angedauert hat
und die /der
Beschäftigte ab dem ersten Tag der Vertretung in Anspruch genommen
ist. Der
Tarifvertrag soll spätestens am 1. Juli 2007 in Kraft treten.
2. Die Niederschriftserklärung zu § 10
gilt entsprechend.
§ 19
TVÜ-Bund
Entgeltgruppen 2 Ü und 15 Ü
(1)
Gültig bis 31.12.2007:
Zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen
Entgeltordnung
gelten für Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe 2 Ü übergeleitet
oder in die
Lohngruppen 1 mit Aufstieg nach 2 und 2a oder in die Lohngruppe
2 mit Aufstieg
nach 2a eingestellt werden, folgende Tabellenwerte:
Stufe
1 Stufe 2 Stufe
3 Stufe 4 Stufe
5 Stufe 6
1.503 1.670 1.730 1.810 1.865 1.906
Gültig ab 1.1.2008:
Zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen
Entgeltordnung
gelten für Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe 2 Ü übergeleitet
oder in die
Lohngruppen 1 mit Aufstieg nach 2 und 2a oder in die Lohngruppe
2 mit Aufstieg
nach 2a eingestellt worden sind oder werden, ab 1. Januar 2008
folgende Tabellenwerte:
Stufe
1 Stufe 2 Stufe
3 Stufe 4 Stufe
5 Stufe 6
1601,14 1773,32 1835,18 1917,66 1974,37 2016,64
Gültig ab 1.1.2009:
Zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen
Entgeltordnung
gelten für Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe 2 Ü übergeleitet
oder in die
Lohngruppen 1 mit Aufstieg nach 2 und 2a oder in die Lohngruppe
2 mit Aufstieg
nach 2a eingestellt worden sind oder werden, ab 1. Januar 2009
folgende Tabellenwerte:
Stufe
1 Stufe 2 Stufe
3 Stufe 4 Stufe
5 Stufe 6
1645,97 1822,97 1886,57 1971,35 2029,65 2073,11
(2)
Gültig bis 31.12.2007:
1Übergeleitete
Beschäftigte der Vergütungsgruppe I zum BAT / BAT-O unterliegen
dem TVöD. Sie werden in die Entgeltgruppe 15 Ü mit folgenden Tabellenwerten
übergeleitet:
Stufe 1 Stufe 2 Stufe
3 Stufe 4 Stufe
5
4.275 4.750 5.200 5.500 5.570
2Die Verweildauer in den Stufen 1 bis 4 beträgt jeweils fünf Jahre.
3§ 6 Abs. 4
findet keine Anwendung.
Gültig ab 1.1.2008:
1Übergeleitete
Beschäftigte der Vergütungsgruppe I zum BAT / BAT-O unterliegen
dem TVöD.
2Sie werden in die Entgeltgruppe 15 Ü mit folgenden Tabellenwerten
übergeleitet:.
3Für sie gelten ab 1. Januar 2008 folgende Tabellenwerte:
Stufe 1 Stufe
2 Stufe
3 Stufe
4 Stufe
5
4459,08 4948,80 5412,75 5722,05 5794,22
4Die Verweildauer in den Stufen 2 bis 5 beträgt jeweils fünf Jahre.
4§ 6 Abs. 4 findet keine Anwendung.
Gültig ab 1.1.2009:
1Übergeleitete
Beschäftigte der Vergütungsgruppe I zum BAT / BAT-O unterliegen
dem TVöD.
2Sie werden in die Entgeltgruppe 15 Ü mit folgenden Tabellenwerten
übergeleitet:.
3Für sie gelten ab 1. Januar 2009 folgende Tabellenwerte:
Stufe 1 Stufe
2 Stufe
3 Stufe
4 Stufe
5
4583,93 5087,37 5564,31 5882,27 5956,46
4Die Verweildauer in den Stufen 2 bis 5 beträgt jeweils fünf Jahre.
4§ 6 Abs. 4 findet keine Anwendung.
(3) Die Regelungen
des TVöD über die Bezahlung im Tarifgebiet Ost gelten entsprechend.
§ 20
TVÜ-Bund
Jahressonderzahlung 2006
Die mit dem Entgelt für den Monat November 2006 zu zahlende Jahressonderzahlung
berechnet sich für Beschäftigte nach § 1 Abs. 1 und 2 nach den
Bestimmungen
des § 20 TVöD mit folgenden Maßgaben:
1. Der Bemessungssatz der Jahressonderzahlung beträgt in allen
Entgeltgruppen
a)
bei Beschäftigten, für die nach dem TVöD die Regelungen des Tarifgebiets
West
Anwendung finden, 82,14 v. H.
b) bei Beschäftigten, für die nach dem
TVöD die Regelungen des Tarifgebiets
Ost
Anwendung finden, 61,60 v. H.
2. 1Der sich nach Nr. 1 ergebende Betrag der Jahressonderzahlung
erhöht sich um
einen Betrag
in Höhe von 255,65 Euro. 2Bei Beschäftigten, für die nach dem
TVöD die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und
denen am
1. Juli 2006 Entgelt nach einer der Entgeltgruppen 1 bis 8 zusteht,
erhöht sich
dieser Zusatzbetrag auf 332,34 Euro. 3Satz 2 gilt entsprechend
bei Beschäftigten
– auch für Beschäftigte nach § 1 Abs. 2 – im Tarifgebiet West,
denen bei Weitergeltung
des BAT Grundvergütung nach der Vergütungsgruppe Kr VI zugestanden
hätte. Teilzeitbeschäftigte erhalten von dem Zusatzbetrag nach
Satz 1 oder 2 den
Teil, der dem Anteil ihrer Arbeitszeit an der Arbeitszeit vergleichbarer
Vollzeitbeschäftigter entspricht. 4 Der Zusatzbetrag nach den
Sätzen 1 bis 3 ist kein zusatzversorgungspflichtiges
Entgelt.
3. Der sich nach Nr. 1 ergebende Betrag der Jahressonderzahlung
erhöht sich für
jedes Kind,
für das Beschäftigte im September 2006 kinderbezogene Entgeltbestandteile
gemäß § 11 erhalten, um 25,56 Euro.
Protokollerklärung zu § 20:
Diese Regelung ersetzt die nachwirkenden Tarifverträge über ein
Urlaubsgeld sowie
über eine Zuwendung mit Wirkung ab 1. Januar 2006.
Niederschriftserklärung Nr. 9: zu § 20:
Die Tarifvertragsparteien sind sich einig:
1. Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis mit dem Bund nach dem
31. Juli 2003 begründet
worden ist, erhalten
im Jahr 2005 mit den Bezügen für den Monat November
2005 eine Zuwendung in gleicher Weise (Anspruchsgrund und Anspruchshöhe)
wie im Jahr 2004.
2. Beschäftigte,
deren Arbeitsverhältnis mit dem Bund vor dem 1. August 2003 begründet
worden ist, erhalten
im Jahr 2005 eine Jahressonderzahlung, bestehend
aus Urlaubsgeld und Zuwendung nach Maßgabe der nachwirkenden Tarifverträge
über ein Urlaubsgeld sowie über eine Zuwendung.
§ 21
TVÜ-Bund
Abrechnung unständiger Bezügebestandteile
Bezüge im Sinne des § 36 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT / BAT-O, § 31 Abs.
2 Unterabs. 2
MTArb / MTArb-O für Arbeitsleistungen bis zum 30. September 2005
werden nach
den bis dahin jeweils geltenden Regelungen abgerechnet, als ob
das Arbeitsverhältnis
mit Ablauf des 30. September 2005 beendet worden wäre.
§ 22
TVÜ-Bund
Bereitschaftszeiten
1Nr. 3 SR 2r BAT / BAT-O für Hausmeister und entsprechende Tarifregelungen
für
Beschäftigtengruppen mit Bereitschaftszeiten innerhalb ihrer regelmäßigen
Arbeitszeit
gelten fort. 2Dem Anhang zu § 9 TVöD widersprechende Regelungen
zur Arbeitszeit
sind bis zum 31. Dezember 2005 entsprechend anzupassen.
§ 23
TVÜ-Bund
Sonderregelungen für besondere Berufsgruppen
Die Überleitungs-, Übergangs- und Besitzstandsregelungen für besondere
Berufsgruppen
im Bereich des Bundes ergeben sich aus der Anlage 5 TVÜ-Bund.
5. Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschrift
§ 24 TVÜ-Bund
In-Kraft-Treten, Laufzeit
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.
Niederschriftserklärung Nr. 10: zu § 24
Abs. 1:
1Im Hinblick auf die notwendigen personalwirtschaftlichen, organisatorischen
und
technischen Vorarbeiten für die Überleitung der vorhandenen Beschäftigten
in den
TVöD sehen die Tarifvertragsparteien die Problematik einer fristgerechten
Umsetzung
der neuen Tarifregelungen zum 1. Oktober 2005. 2Sie bitten die
personalverwaltenden
und bezügezahlenden Stellen, im Interesse der Beschäftigten gleichwohl
eine terminnahe Überleitung zu ermöglichen und die Zwischenzeit
mit zu verrechnenden
Abschlagszahlungen zu überbrücken.
(2) 1Der Tarifvertrag kann ohne Einhaltung einer Frist jederzeit
schriftlich gekündigt
werden, frühestens zum
gültig bis 31.12.2007:
31. Dezember 2007.
gültig ab 1.1.2008:
31. Dezember 2010.
2Die §§ 17 bis 19 einschließlich Anlagen können ohne Einhaltung
einer Frist, jedoch nur insgesamt, schriftlich gekündigt werden,
frühestens zum 31. Dezember 2007; die Nachwirkung dieser
Vorschriften wird ausgeschlossen.
Berlin, den 13. September 2005
1. zu § 2 Abs. 1:
Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass der TVöD und der
diesen ergänzende
TVÜ-Bund das bisherige Tarifrecht auch dann ersetzen, wenn arbeitsvertragliche
Bezugnahmen nicht ausdrücklich den Fall der ersetzenden Regelung
beinhalten.
2. zu § 2 Abs. 2:
Mit Abschluss der Verhandlungen über die Anlage 1 TVÜ-Bund Teil
B heben die Tarifvertragsparteien
§ 2 Absatz 2 auf.
3. zu § 8 Abs. 2:
Die Neuberechnung des Vergleichsentgelts führt nicht zu einem Wechsel
der Entgeltgruppe.
4. zu § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 sowie § 9 Abs. 2 bis
4:
Eine missbräuchliche Entziehung der Tätigkeit mit dem ausschließlichen
Ziel, eine
Höhergruppierung bzw. eine Besitzstandszulage zu verhindern, ist
nicht zulässig.
5. zu § 10:
Die Tarifvertragsparteien stellen klar, dass die vertretungsweise
Übertragung einer
höherwertigen Tätigkeit ein Unterfall der vorübergehenden Übertragung
einer höherwertigen
Tätigkeit ist.
6. zu § 12:
1. 1Die Tarifvertragsparteien sind sich angesichts der Fülle der
denkbaren Fallgestaltungen
bewusst,
dass die Festlegung der Strukturausgleiche je nach individueller
Fallgestaltung in Einzelfällen sowohl zu überproportional positiven
Folgen
als auch zu Härten führen kann. 2Sie nehmen diese Verwerfungen
im Interesse
einer für eine Vielzahl von Fallgestaltungen angestrebten Abmilderung
von Exspektanzverlusten hin.
2. 1Die Tarifvertragsparteien erkennen unbeschadet der Niederschriftserklärung
Nr. 1 an,
dass die Strukturausgleiche in einem Zusammenhang mit der zukünftigen
Entgeltordnung stehen. 2Die Tarifvertragsparteien werden nach einer
Vereinbarung
der Entgeltordnung zum TVöD, rechtzeitig vor Ablauf des 30. September
2007 prüfen, ob und in welchem Umfang sie neben den bereits verbindlich
vereinbarten Fällen, in denen Strukturausgleichsbeträge festgelegt
sind, für
einen Zeitraum bis längstens Ende 2014 in weiteren Fällen Regelungen,
die
auch in der Begrenzung der Zuwächse aus Strukturausgleichen bestehen
können,
vornehmen müssen. 3Sollten zusätzliche Strukturausgleiche vereinbart
werden, sind die sich daraus ergebenden Kostenwirkungen in der
Entgeltrunde
2008 zu berücksichtigen.
7. zu § 17 Abs. 8:
Mit dieser Regelung ist keine Entscheidung über Zuordnung und Fortbestand/
Besitzstand der Zulage im Rahmen der neuen Entgeltordnung verbunden.
8. zu § 18:
1. Abweichend von der Grundsatzregelung des TVöD über eine persönliche
Zulage
bei vorübergehender
Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist durch einen
Tarifvertrag für den Bund im Rahmen eines Katalogs, der die hierfür
in Frage
kommenden Tätigkeiten aufführt, zu bestimmen, dass die Voraussetzung
für die
Zahlung einer persönlichen Zulage bereits erfüllt ist, wenn die
vorübergehend
übertragene Tätigkeit mindestens drei Arbeitstage angedauert hat
und die /der
Beschäftigte ab dem ersten Tag der Vertretung in Anspruch genommen
ist. Der
Tarifvertrag soll spätestens am 1. Juli 2007 in Kraft treten.
2.
Die Niederschriftserklärung zu § 10 gilt entsprechend.
9. zu § 20:
Die Tarifvertragsparteien sind sich einig:
1. Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis mit dem Bund nach dem
31. Juli 2003 begründet
worden
ist, erhalten im Jahr 2005 mit den Bezügen für den Monat November
2005 eine Zuwendung in gleicher Weise (Anspruchsgrund und Anspruchshöhe)
wie im Jahr 2004.
2.
Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis mit dem Bund vor dem 1.
August 2003 begründet
worden
ist, erhalten im Jahr 2005 eine Jahressonderzahlung, bestehend
aus Urlaubsgeld und Zuwendung nach Maßgabe der nachwirkenden Tarifverträge
über ein Urlaubsgeld sowie über eine Zuwendung.
10. zu § 24 Abs. 1:
1Im Hinblick auf die notwendigen personalwirtschaftlichen, organisatorischen
und
technischen Vorarbeiten für die Überleitung der vorhandenen Beschäftigten
in den
TVöD sehen die Tarifvertragsparteien die Problematik einer fristgerechten
Umsetzung
der neuen Tarifregelungen zum 1. Oktober 2005. 2Sie bitten die
personalverwaltenden
und bezügezahlenden Stellen, im Interesse der Beschäftigten gleichwohl
eine terminnahe Überleitung zu ermöglichen und die Zwischenzeit
mit zu verrechnenden
Abschlagszahlungen zu überbrücken.
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