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LeistungsTV-Bund

BMI-Einführungsrundschreiben vom 20. Februar 2014  AZ: D 5 – 31002/12#10
   
  Titel und Einleitung
  
Leistungsorientierte Bezahlung

HIER Reform der Leistungsbezahlung durch Neufassung § 18 (Bund) TVöD und übertarifliche Einführung eines Leistungsprämien- und Leistungszulagensystems

 

Mit dem zum 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 5. September 2013
zum Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes des Bundes (TVöD) wurde § 18 (Bund) TVöD neu gefasst. Damit ist die tarifvertraglich notwendige Regelung für die Reform der Leistungsbezahlung für Tarifbeschäftigte geschaffen.

 
Ab Inkrafttreten kann ein Leistungsentgelt nach § 18 TVöD i.V.m. dem LeistungsTVBund
als eine Möglichkeit zur Ausgestaltung der Leistungsbezahlung genutzt werden (dazu unter 1.).
Eine Pflicht zur Zahlung eines Leistungsentgeltes besteht nach § 18 TVöD jedoch nicht mehr.

 
Als Alternative zum tarifvertraglichen Leistungsentgelt wird mit diesem Rundschreiben
außerdem die Möglichkeit geschaffen,
in Anlehnung an die leistungsbezogenen Besoldungsinstrumente für Beamte
ein leistungsbezogenes Entgelt in Form der Zahlung von Prämien und Zulagen
für besondere Leistungen zu zahlen (dazu unter 2.).

 

Dabei werden tarifrechtliche Besonderheiten sowie die Ergebnisse
der im Auftrag des Bundes durchgeführten Evaluation der Erfahrungen
mit dem Leistungsentgelt nach TVöD im Bundesbereich berücksichtigt.
Insbesondere soll eine Zusammenführung der Personalentwicklungsinstrumente
für Tarifbeschäftigte und Beamte ermöglicht werden.

 

Die Rundschreiben vom 11. Dezember 2006 und vom 20. März 2008 (Aktenzeichen jeweils D II 2 -220 210 2/18)
werden durch das nachfolgende Rundschreiben vom heutigen Tage aufgehoben.

 

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