Leistungsorientierte
Bezahlung
HIER Reform der
Leistungsbezahlung durch Neufassung § 18 (Bund) TVöD und übertarifliche
Einführung eines Leistungsprämien- und Leistungszulagensystems
Mit dem zum 1. Januar 2014 in Kraft
getretenen Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 5. September 2013
zum Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes des Bundes (TVöD) wurde
§ 18 (Bund) TVöD neu gefasst. Damit ist die tarifvertraglich notwendige
Regelung für die Reform der Leistungsbezahlung für Tarifbeschäftigte
geschaffen.
Ab Inkrafttreten kann ein Leistungsentgelt nach § 18 TVöD i.V.m.
dem LeistungsTVBund
als eine Möglichkeit zur Ausgestaltung der Leistungsbezahlung genutzt
werden (dazu unter 1.).
Eine Pflicht zur Zahlung eines Leistungsentgeltes besteht nach
§ 18 TVöD jedoch nicht mehr.
Als Alternative zum tarifvertraglichen Leistungsentgelt wird mit
diesem Rundschreiben
außerdem die Möglichkeit geschaffen,
in Anlehnung an die leistungsbezogenen Besoldungsinstrumente für
Beamte
ein leistungsbezogenes Entgelt in Form der Zahlung von Prämien
und Zulagen
für besondere Leistungen zu zahlen (dazu unter 2.).
Dabei werden tarifrechtliche Besonderheiten
sowie die Ergebnisse
der im Auftrag des Bundes durchgeführten Evaluation der Erfahrungen
mit dem Leistungsentgelt nach TVöD im Bundesbereich berücksichtigt.
Insbesondere soll eine Zusammenführung der Personalentwicklungsinstrumente
für Tarifbeschäftigte und Beamte ermöglicht werden.
Die Rundschreiben vom 11. Dezember
2006 und vom 20. März 2008 (Aktenzeichen jeweils D II 2 -220 210
2/18)
werden durch das nachfolgende Rundschreiben vom heutigen Tage aufgehoben.
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