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LeistungsTV - Bund

BMI-Einführungsrundschreiben vom 20. Februar 2014  AZ: D 5 – 31002/12#10
Anlage Umsetzung tarifvertraglicher Leistungsbezahlung
Zu § 6 Verbindung der Instrumente
  
1. Gesamtleistungsfeststellung (§ 6 Satz 1 und 2)

2. Verhältnis von individueller Zielvereinbarung zu einer Gruppenzielvereinbarung (§ 6 Satz 3)

 

Zielvereinbarung und systematischer Leistungsbewertung können auch miteinander verbunden werden (§ 6).
Dies kann durch ein einheitliches Formular für die Leistungsfeststellung erfolgen,
womit der Verwaltungsaufwand der Leistungsfeststellung reduziert werden kann.

Zudem können bei einer Verbindung der Instrumente
mögliche Nachteile beider Formen der Leistungsfeststellung ausgeglichen werden.
So kann etwa der Befürchtung, Beschäftigte würden bei der Vereinbarung von Zielen
ihre allgemeinen Aufgaben vernachlässigen,
durch eine ergänzende systematische Leistungsbewertung entgegengewirkt werden.
In einer Kombination kann zudem honoriert werden, dass Beschäftigte,
obgleich sie ihre Ziele nicht oder nicht vollständig erreicht haben,
ihre allgemeinen Aufgaben zur vollen Zufriedenheit erfüllt haben.
Mit Blick auf die systematische Leistungsbewertung ermöglicht eine Kombination,
den Nachteil geringerer Steuerungswirkung für die Zukunft,
der aus der rückschauenden Betrachtung einer Leistungsbewertung folgt,
durch eine Ergänzung um einzelne Ziele auszugleichen.
Ebenso kann der „Abnutzungseffekt“ einer systematischen Leistungsbewertung,
also der Umstand, dass in einem Bewertungssystem nach einiger Zeit
die Tendenz zum Anstieg des Durchschnitts besteht, reduziert werden,
da das Ergebnis der systematischen Leistungsbewertung
nicht allein ausschlaggebend für die Höhe des Leistungsentgelts ist.
Schließlich ermöglicht eine Kombination beider Instrumente
sowohl dem Beschäftigten als auch den Führungskräften,
das häufig noch wenig bekannte Instrument einer Zielvereinbarung auszuprobieren,
indem es neben der – vom Prinzip her bekannten –
systematischen Leistungsbewertung angewendet wird.

1. Gesamtleistungsfeststellung (§ 6 Satz 1 und 2)

Im Fall einer Verbindung der beiden Instrumente werden die Leistungen der Beschäftigten
in einer Gesamtleistungsfeststellung ermittelt.
Dies bedeutet, dass Zielvereinbarung und systematische Leistungsbewertung
nicht einzeln abgerechnet und in ein Leistungsentgelt umgewandelt werden.

Bei einer Kombination beider Instrumente sind die Ziele und deren Gewichtung
zu Beginn des Leistungszeitraums festzulegen.
Nach Abschluss des Leistungszeitraums werden diese Ziele (rückblickend) abgerechnet
und die Gesamtleistungen der/des Beschäftigten im zurückliegenden Leistungszeitraum bewertet.

Es bietet sich an, für eine Gesamtleistungsfeststellung ein einheitliches Formular zu verwenden,
aus dem sich das Verhältnis der Instrumente zueinander ergibt.
Wird bei einer Verbindung der Instrumente kein einheitliches Formular verwendet,
ist der Anteil der Zielvereinbarung an der Gesamtleistungsfeststellung in der Zielvereinbarung zu vereinbaren.

 

Beispiel 1:

Durch Dienstvereinbarung wird für systematische Leistungsbewertungen und Zielvereinbarungen
das nachfolgende Formular vorgesehen,
in dem eine Zielvereinbarung in einer systematischen Leistungsbewertung integriert ist:

 

Die Regelung ist mit § 6 vereinbar,
da eine einheitliche Leistungsfeststellung erfolgt.

 

Beispiel 2:

Durch Dienstvereinbarung wird für Zielvereinbarungen und systematische Leistungsbewertungen
das nachfolgende einheitliche Formular vorgesehen:

 

Die Regelung ist mit § 6 vereinbar,
da eine einheitliche Leistungsfeststellung erfolgt.
Wollen die Beteiligten in dem einheitlichen Leistungsfeststellungsformular
ein Instrument nicht nutzen, kann dieses mit 0 % gewichtet werden.

2. Verhältnis von individueller Zielvereinbarung zu einer Gruppenzielvereinbarung (§ 6 Satz 3)

Werden eine Individualzielvereinbarung und eine Gruppenzielvereinbarung miteinander verbunden,
ist der jeweilige Anteil der Gruppenzielvereinbarungen in der Individualzielvereinbarung festzusetzen.
Die Abrechnung der Gruppenzielvereinbarung erfolgt für alle Beschäftigten,
die Mitglieder der Gruppe sind, einheitlich,
d.h. die individuellen Beiträge der Mitglieder für das Erreichen des Ziels werden nicht gesondert betrachtet.

Die Summe der Teilleistungsfeststellungen muss 100 % betragen.

 

Beispiel:

Die Beschäftigten A, B, C, D und E arbeiten in einer Projektgruppe zusammen
und vereinbaren mit ihrer Führungskraft ein Gruppenziel.
Der Beschäftigte A vereinbart daneben noch ein individuelles Ziel mit seiner Führungskraft.
In der Individualzielvereinbarung wird festgelegt,
dass das Gruppenziel mit 60 %, das individuelle Ziel mit 40 gewichtet werden soll.

Nach Ende des Leistungszeitraums wird durch die Führungskraft
für die Gruppenzielvereinbarung der Zielerreichungsgrad ermittelt.
Dieser ist für alle Mitglieder der Gruppe gleich.
Die sich daraus ergebende Punktzahl wird in die Gesamtleistungsfeststellung jedes Mitglieds der Gruppe
übernommen und fließt entsprechend der Gewichtung des Gruppenziels
in die Gesamtpunktzahl der/des Beschäftigten ein.
Für A bedeutet das, dass das Ergebnis der Gruppenzielvereinbarung mit 60 %
und das Ergebnis der Individualzielvereinbarung mit 40 % in die Gesamtleistungsfeststellung einfließt.

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