1.
Normenhierarchie
2. Einvernehmliche Dienst-
oder Betriebsvereinbarung
1.
Normenhierarchie
Neben dem LeistungsTV enthält § 18
TVöD tarifliche Regelungen
für die Ausgestaltung und Anwendung des tarifvertraglichen Leistungsentgelts.
Die tarifvertraglichen Vorschriften sind durch Dienstvereinbarungen
zu konkretisieren (§ 2 Satz 1).
Das in einer Dienststelle anzuwendende System des tarifvertraglichen
Leistungsentgelts
ergibt sich daher erst aus der Gesamtheit aller Regelungen
(TVöD,
Entscheidung
Arbeitgeber über das „Ob“ der Nutzung des tarifvertraglichen
Leistungsentgeltsund die Höhe des zur Verfügung stehenden
Volumens,
LeistungsTV,
Dienstvereinbarung,
ggfs. Rahmendienstvereinbarung).
Im TVöD
ist festgelegt, dass ein Leistungsentgelt als variable und leistungsabhängige
Bezahlung
zusätzlich zum Tabellenentgelt gezahlt werden kann.
Die Entscheidung über das
„Ob“ der Nutzung des tarifvertraglichen Leistungsentgelts trifft
der Arbeitgeber.
Dies gilt auch für die Entscheidung über das zur Verfügung gestellte
Volumen,
bis zur in § 18 TVöD vorgesehenen Obergrenze.
Der LeistungsTV
legt auf dieser Grundlage die wesentlichen Grundsätze für die
Umsetzung des Leistungsentgelts fest.
Er eröffnet den Weg für die passgenaue Ausgestaltung dieses Leistungsbezahlungssystems
durch Dienst- oder Betriebsvereinbarungen.
Dabei regelt der Tarifvertrag die wesentlichen grundsätzlichen
Fragen,
um die Verhandlungen in den Behörden des Bundes und den Betrieben,
in welchen das Tarifrecht des Bundes zur Anwendung kommt, zu erleichtern.
Die Dienstvereinbarungen
legen innerhalb des durch den Tarifvertrag gesteckten Rahmens
das konkrete, den Bedürfnissen und Zielen der einzelnen Behörden
entsprechende System fest.
Sie sollen insbesondere Regelungen zu den in § 15 Satz 2 aufgezählten
Punkten enthalten.
Sie können aber auch über die dort angesprochenen Regelungsgegenstände
hinausgehend
ergänzende Bestimmungen zu anderen Bereichen treffen,
soweit dies der LeistungsTV zulässt (vgl.
§ 75 Absatz 3 und Absatz 5 BPersVG,
§ 77 Absatz 3 BetrVG,
§ 4 Absatz 3 TVG).
2.
Einvernehmliche Dienst- oder Betriebsvereinbarung
§ 2 Satz 1 bestimmt, dass die konkrete
Ausgestaltung des Systems
nur durch einvernehmliche Dienst- oder Betriebsvereinbarung möglich
ist.
Kommt eine Dienstvereinbarung zwischen
Personalvertretung und Dienststelle nicht zustande,
kann kein Leistungsentgelt gezahlt werden.
Eine Regelung zur Pauschalausschüttung enthält der LeistungsTV-Bund
nur für die Zeit der Einführung im Jahr 2007 bzw. den Folgejahren.
Diese Regelungen sind aber gegenstandslos geworden.
Dies gilt sinngemäß auch hinsichtlich der einvernehmlichen Betriebsvereinbarung.
Auch insoweit muss eine Einigung auf betrieblicher Ebene gefunden
werden;
sie kann nicht durch den Spruch einer Einigungsstelle ersetzt werden.
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