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LeistungsTV - Bund

BMI-Einführungsrundschreiben vom 20. Februar 2014  AZ: D 5 – 31002/12#10
Anlage Umsetzung tarifvertraglicher Leistungsbezahlung
Zu § 17 Begriffsbestimmungen
  

§ 17 enthält Begriffsbestimmungen, die für den gesamten Tarifvertrag von Bedeutung sind.

 

§ 17 Absatz 1 stellt klar, dass in Betrieben, in denen der LeistungsTV zur Anwendung kommt,
die Ausgestaltung statt durch Dienstvereinbarung durch Betriebsvereinbarung erfolgt.
An Stelle der Terminologie des BPersVG tritt die daher die entsprechende Terminologie des BetrVG.

 

§ 17 Absatz 2 und 3 enthalten Definitionen für die Begriffe Leistungszeitraum und Feststellungszeitraum.

 

§ 17 Absatz 4 stellt klar, dass bei Inbezugnahme des TVöD im Rahmen LeistungsTV
die für den Bund geltenden Vorschriften gemeint sind.
Bedeutung hat diese Klarstellung insbesondere für den Verweis auf § 18 TVöD.

 

Weitere Begriffsbestimmungen finden sich in den §§ 9, 10 und 13 Absatz 1.
Dabei handelt es sich um die Begriffe

  • Gesamtvolumen (§ 9 Absatz 1),

  • Verwaltung (§ 9 Absatz 1 Satz 1),

  • Verwaltungsteile (§ 9 Absatz 1 Satz 3),

  • SOLL-Volumen (§ 9 Absatz 4 Satz 1),

  • IST-Volumen (§ 9 Absatz 4 Satz 1),

  • Teilvolumen (§ 10 Absatz 2) und

  • Beschwerde (§ 13 Absatz 1).

 

Wegen der Definitionen wird auf die Ausführungen unter zu § 9 Tz. 2 und zu § 13 Tz. 2 verwiesen.

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