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LeistungsTV - Bund

BMI-Einführungsrundschreiben vom 20. Februar 2014  AZ: D 5 – 31002/12#10
Anlage Umsetzung tarifvertraglicher Leistungsbezahlung
Zu § 12 Dokumentation
  
1. Adressat der Norm

2. Verhältnis zur Personalakte (§ 12 Absatz 2)

3. Statistische Auswertung (§ 12 Absatz 2)

 

§ 12 regelt, in welcher Weise die Ergebnisse der Leistungsfeststellung und des Leistungsentgelts
festzuhalten und zu veröffentlichen sind.

 

1. Adressat der Norm

§ 12 Absatz 1 richtet sich als unmittelbar geltendes Recht direkt an Beschäftigte und Dienststelle.
§ 12 Absatz 2 enthält Rahmenregelungen für die Dienstvereinbarung,
die sich an die Betriebsparteien richten.

2. Verhältnis zur Personalakte (§ 12 Absatz 2)

Das Ergebnis der Leistungsfeststellung ist nach § 12 Absatz 1 in schriftlicher Form zur Personalakte zu nehmen.
Die Regelung soll den Dienststellen ermöglichen,
auf Grundlage dieser Ergebnisse eine langfristige Leistungsentwicklung der Beschäftigten zu ermitteln.
Das Ergebnis umfasst daher die gesamte Leistungsfeststellung,
nicht nur die sich aus der Leistungsfeststellung ergebende Punktzahl;
aus dem Ergebnis der Leistungsfeststellung muss erkennbar sein,
welche Bewertung bzw. Zielabrechnung zu dem Ergebnis der Leistungsfeststellung geführt hat.

In die Personalakte sind die Originalunterlagen der Leistungsfeststellung aufzunehmen;
die/der Beschäftigte erhält eine Kopie aller zur Personalakte genommenen Unterlagen.
Durch Dienstvereinbarung kann in diesem Rahmen geregelt werden,
wie z. B. die Führungskräfte mit Unterlagen, die für die Leistungsfeststellung verwendet wurden,
umzugehen haben.

3. Statistische Auswertung (§ 12 Absatz 2)

Die Ergebnisse der Leistungsfeststellung und das Leistungsentgelt sind statistisch zu erfassen
und innerhalb jeder Behörde, für die nach § 9 Absatz 1 ein eigenes Gesamtvolumen gebildet wurde, bekannt zu machen.
Die Bekanntmachung kann z. B. im Intranet erfolgen.

Der Tarifvertrag enthält keine Vorgaben zu der Art und Weise der statistischen Erfassung oder zu den Kriterien,
nach denen die statistische Erfassung erfolgen soll.
Bei der Statistik geht es nicht um individuelle Einzelergebnisse,
sondern um die anonymisierte Zusammenstellung von Daten und Zahlen,
die sich auf die jeweilige Verwaltung (§ 9 Absatz 1 Satz 1)
bzw. auf den jeweiligen Verwaltungsteil (§ 9 Absatz 1 Satz 3) in der Gesamtheit
bzw. den wesentlichen Teilen beziehen.
Die Einzelheiten zu Art und Umfang der Darstellung sind durch Dienstvereinbarung festzulegen.
Es ist zulässig, sich dabei an bestehenden Statistikverpflichtungen zu orientieren
oder diese für die statistische Auswertung nach § 12 Absatz 2 zu verwenden.
Der Tarifvertrag verpflichtet die Betriebsparteien nicht, über bereits bestehende Statistikverpflichtungen (z. B. nach der GleiStatV) hinausgehende Statistiken zu erstellen.

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