1.
Adressat der Norm
2. Verhältnis zur Personalakte
(§ 12 Absatz 2)
3. Statistische Auswertung
(§ 12 Absatz 2)
§ 12 regelt, in welcher
Weise die Ergebnisse der Leistungsfeststellung und des Leistungsentgelts
festzuhalten und zu veröffentlichen sind.
1. Adressat der Norm
§ 12 Absatz 1 richtet
sich als unmittelbar geltendes Recht direkt an Beschäftigte und
Dienststelle.
§ 12 Absatz 2 enthält Rahmenregelungen für die Dienstvereinbarung,
die sich an die Betriebsparteien richten.
2. Verhältnis zur Personalakte (§ 12 Absatz 2)
Das Ergebnis der Leistungsfeststellung
ist nach § 12 Absatz 1 in schriftlicher Form zur Personalakte
zu nehmen.
Die Regelung soll den Dienststellen ermöglichen,
auf Grundlage dieser Ergebnisse eine langfristige Leistungsentwicklung
der Beschäftigten zu ermitteln.
Das Ergebnis umfasst daher die gesamte Leistungsfeststellung,
nicht nur die sich aus der Leistungsfeststellung ergebende Punktzahl;
aus dem Ergebnis der Leistungsfeststellung muss erkennbar sein,
welche Bewertung bzw. Zielabrechnung zu dem Ergebnis der Leistungsfeststellung
geführt hat.
In die Personalakte
sind die Originalunterlagen der Leistungsfeststellung aufzunehmen;
die/der Beschäftigte erhält eine Kopie aller zur Personalakte genommenen
Unterlagen.
Durch Dienstvereinbarung kann in diesem Rahmen geregelt werden,
wie z. B. die Führungskräfte mit Unterlagen, die für die Leistungsfeststellung
verwendet wurden,
umzugehen haben.
3. Statistische Auswertung (§ 12 Absatz 2)
Die Ergebnisse der
Leistungsfeststellung und das Leistungsentgelt sind statistisch
zu erfassen
und innerhalb jeder Behörde, für die nach § 9 Absatz 1 ein eigenes
Gesamtvolumen gebildet wurde, bekannt zu machen.
Die Bekanntmachung kann z. B. im Intranet erfolgen.
Der Tarifvertrag enthält
keine Vorgaben zu der Art und Weise der statistischen Erfassung
oder zu den Kriterien,
nach denen die statistische Erfassung erfolgen soll.
Bei der Statistik geht es nicht um individuelle Einzelergebnisse,
sondern um die anonymisierte Zusammenstellung von Daten und Zahlen,
die sich auf die jeweilige Verwaltung (§ 9 Absatz 1 Satz 1)
bzw. auf den jeweiligen Verwaltungsteil (§ 9 Absatz 1 Satz 3) in
der Gesamtheit
bzw. den wesentlichen Teilen beziehen.
Die Einzelheiten zu Art und Umfang der Darstellung sind durch Dienstvereinbarung
festzulegen.
Es ist zulässig, sich dabei an bestehenden Statistikverpflichtungen
zu orientieren
oder diese für die statistische Auswertung nach § 12 Absatz 2 zu
verwenden.
Der Tarifvertrag verpflichtet die Betriebsparteien nicht, über
bereits bestehende Statistikverpflichtungen (z. B. nach der GleiStatV)
hinausgehende Statistiken zu erstellen.
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