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LeistungsTV - Bund

BMI-Einführungsrundschreiben vom 20. Februar 2014  AZ: D 5 – 31002/12#10
Anlage Umsetzung tarifvertraglicher Leistungsbezahlung
Zu § 1 Geltungsbereich
  
1. Grundsatz

 

Der LeistungsTV gilt für alle Beschäftigten des Bundes, die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen.
Seine Anwendung ist abhängig von der Entscheidung des Arbeitgebers,
ein tarifvertragliches Leistungsentgelt nach § 18 TVöD zu zahlen.

 

2. Kein Verzicht auf Teilnahme an der Leistungsbezahlung

 

Der LeistungsTV gilt für alle Beschäftigten, die unter den TVöD fallen
und für die der Arbeitgeber entschieden hat, ein tarifvertragliches Leistungsentgelt zu zahlen.
Damit scheidet die Vereinbarung eines Pauschalbetrages anstelle des Leistungsentgelts aus,
entsprechend kann die/der Beschäftigte ebenfalls nicht auf die Teilnahme an der Leistungsbezahlung verzichten.

 

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