3.2
Tätigkeitsmerkmale
Entgeltgruppe 1
Das Tätigkeitsmerkmal
der Entgeltgruppe 1 wurde aus der Anlage 4 TVÜ-Bund übernommen.
Der dort ausgebrachte, nicht abschließende Beispielkatalog
ist nunmehr in der Protokollerklärung Nr. 5 des Teils II enthalten.
Lediglich das Beispiel „Bote/Botin (ohne Aufsichtsfunktion)“ ist
nicht mehr enthalten.
Botinnen und Boten sind in Entgeltgruppe 3 eingruppiert (Teil III
Abschnitt 9 der Entgeltordnung).
In Teil I ist ein wortgleiches Tätigkeitsmerkmal vereinbart. Siehe
Ziffer 2.2.1.
Entgeltgruppe 2
Das Tätigkeitsmerkmal
der Entgeltgruppe 2 lautet:
„Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten
mit einfachen Tätigkeiten.“
Es ist inhaltlich unverändert aus Lohngruppe 1 Fallgruppe 1
des Teils I des Lohngruppenverzeichnisses übernommen worden.
Für die einfachen Tätigkeiten ist in der Protokollerklärung Nr.
4 des Teils II
eine neue Definition aufgenommen worden.
Siehe hierzu Zif-fer 3.1.2.
Entgeltgruppe 3
In Entgeltgruppe
3 Fallgruppe 1 lautet das Tätigkeitsmerkmal:
„Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten,
für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist.“
Es ist inhaltlich unverändert aus Lohngruppe 2 Fallgruppe 1 des
Teils I
des Lohngruppenverzeichnisses übernommen worden.
In Entgeltgruppe
3 Fallgruppe 2 lautet das Tätigkeitsmerkmal:
„Angelernte Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten
Tätigkeiten.“
Es ist inhaltlich unverändert aus Lohngruppe 2a Fallgruppe 1 des
Teils I
des Lohngruppenverzeichnisses übernommen worden.
In Entgeltgruppe
3 Fallgruppe 3 lautet das Tätigkeitsmerkmal:
„Beschäftigte der Entgeltgruppe 2 mit Tätigkeiten,
die die Körperkräfte außerordentlich beanspruchen
oder mit besonderer Verantwortung verbunden sind.“
Es ist inhaltlich unverändert aus Lohngruppe 2a Fallgruppe 3 des
Teils I
des Lohngruppenverzeichnisses übernommen worden.
Das Tätigkeitsmerkmal
der Lohngruppe 3 Fallgruppe 3 des Teils I des Lohngruppenverzeichnisses
wurde nicht mehr vereinbart, weil dieses ebenfalls der Entgeltgruppe
3 zugeordnet war
und über die Entgeltgruppe 3 Fallgruppe 2 hinaus zusätzliche Anforderungen
stellte
(„Arbeiter der Lohngruppe 2a Fallgruppe 1, die Arbeiten verrichten,
die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick der Beschäftigten
Anforderungen stellen,
die über das Maß dessen hinausgehen, was von solchen Beschäftigten
üblicherweise verlangt werden kann“),
so dass diese Tätigkeiten bereits von dem Tätigkeitsmerkmal der
Entgeltgruppe 3 Fallgruppe 2 erfasst werden.
Entgeltgruppe 4
In Entgeltgruppe 4
lautet das Tätigkeitsmerkmal:
„Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten
mit abgeschlossener Berufsausbildung mit einer Ausbildungsdauer
von weniger als drei Jahren,
die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden.“
Es ist aus Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 des Teils I des Lohngruppenverzeichnisses
übernommen worden.
Die Definition der abgeschlossenen Berufsausbildung ist in § 11
TV EntgO Bund geregelt.
Die in Lohngruppe 3 Fallgruppe 1 geforderte Ausbildungsdauer von
weniger als zweieinhalb Jahren
ist auf weniger als drei Jahre angehoben worden.
Entgeltgruppe 5
Das Tätigkeitsmerkmal
der Entgeltgruppe 5 ist aus Lohngruppe 4 Fallgruppe 1
des Teils I des Lohngruppenverzeichnisses übernommen worden. Es
lautet:
„Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten
mit abgeschlossener Berufsausbildung,
die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden.“
Die Definition der abgeschlossenen Berufsausbildung ist in § 11
TV EntgO Bund geregelt.
Daraus ergibt sich, dass die in Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 geforderte
Ausbildungsdauer
von mindestens zweieinhalb Jahren auf mindestens drei Jahre angehoben
worden ist.
Die in Lohngruppe 4 gesondert geregelte Fallgruppe 2 ist entfallen,
weil verwaltungseigene Prüfungen durch § 13 TV EntgO Bund für körperlich/handwerklich
geprägte Tätigkeiten
generell der abgeschlossenen Berufsausbildung gleichgestellt werden.
Siehe hierzu Teil C Ziffer 3.9.
Entgeltgruppe 6
In Entgeltgruppe 6
lautet das Tätigkeitsmerkmal:
„Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, die hochwertige Arbeiten verrichten.“
Es ist inhaltlich unverändert aus Lohngruppe 5 Fallgruppe 1 des
Teils I
des Lohngruppenverzeichnisses übernommen worden.
Die inhaltlich unveränderte Definition der „hochwertigen Tätigkeiten“
ist in Protokollerklärung Nr. 2 enthalten.
Entgeltgruppe 7
In Entgeltgruppe 7
lautet das Tätigkeitsmerkmal:
„Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, die besonders hochwertige Arbeiten
verrichten.“
Es ist inhaltlich unverändert aus Lohngruppe 6 Fallgruppe 1 des
Teils I
des Lohngruppenverzeichnisses übernommen worden.
Die inhaltlich unveränderte Definition der „besonders hochwertigen
Tätigkeiten“
ist in Protokollerklärung Nr. 1 enthalten.

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