TVöD - Entgeltordnung Bund

Durchführungshinweise des BMI zu den neuen Eingruppierungsvorschriften
D Entgeltordnung (Anlage 1 zum TV EntgO Bund)
2 Teil I Entgeltordnung - Verwaltungstätigkeiten
2.2 Tätigkeitsmerkmale    1    2    3    4    5    6    7    8    9a    9b    10    11    12    14    15

 

2.2 Tätigkeitsmerkmale

 

2.2.1 Entgeltgruppen 1 bis 4

 

Im Bereich der Entgeltgruppe 2 bis 4 hat es Anpassungen gegeben,
die zu einer Annäherung dieser Tätigkeitsmerkmale an die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale
für körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten führen.
In dem Bereich der Entgeltgruppen 1 bis 4 gibt es vereinzelt die Möglichkeit
einer Höhergruppierung auf Antrag für in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte.

 

Entgeltgruppe 1

 

In Entgeltgruppe 1 wurde das Tätigkeitsmerkmal „Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten“
aus der Anlage 4 TVÜ-Bund in der Fassung bis 31. Dezember 2013 übernommen.
Der dort ausgebrachte, nicht abschließende Beispielkatalog
ist nunmehr in der Protokollerklärung Nr. 9 des Teils I enthalten.
Lediglich das Beispiel „Bote/Botin (ohne Aufsichtsfunktion)“ ist nicht mehr enthalten.
Botinnen und Boten sind in Entgeltgruppe 3 eingruppiert (Teil III Abschnitt 9 der Entgeltordnung);
für in Entgeltgruppe 1 oder 2 eingruppierte Botinnen und Boten
ist daher ein Antrag auf Höhergruppierung in Entgeltgruppe 3 möglich.
Das in der Anlage 4 TVÜ-Bund in der Fassung bis 31. Dezember 2013
ausgebrachte Tätigkeitsmerkmal in Entgeltgruppe 1 galt für alle Bereiche
(Anlage 1a und 1b zum BAT sowie Lohngruppenverzeichnis).
Dementsprechend wurde in Teil II ein wortgleiches Tätigkeitsmerkmal vereinbart.
Die in den jeweiligen Protokollerklärungen der Teile I und II aufgeführten identischen Beispiele
spiegeln dabei lediglich die Wertigkeit für einfachste Tätigkeiten wider.
Sie legen nicht die Zuordnung der Tätigkeiten zu den Teilen I oder II fest.
Das Tätigkeitsmerkmal gilt nicht nur für Tätigkeiten mit Verwaltungsbezug.
Es gilt auch für Tätigkeiten der Teile III bis VI (§ 3 Abs. 5 TV EntgO Bund).
Damit ist sichergestellt, dass in allen Teilen der Entgeltordnung eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 1 erfolgen kann.

 

Entgeltgruppe 2

 

In Entgeltgruppe 2 lautet das neue Tätigkeitsmerkmal: „Beschäftigte (…) mit einfa-chen Tätigkeiten“.
Es ersetzt die Tätigkeitsmerkmale „mit einfacheren Arbeiten“
der Vergütungsgruppe IXb Fallgruppe 1 mit zweijährigem Aufstieg
nach Vergütungsgruppe IXa Fallgruppe 2 des Teils I der Anlage 1a zum BAT
und „mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit“ der Vergütungsgruppe X Fallgruppe 1
mit zweijährigem Aufstieg nach Vergütungsgruppe IXb Fallgruppe 2 des Teils I der Anlage 1a zum BAT.
Die Formulierung lehnt sich an das bisherige Tätigkeitsmerkmal der Lohngruppe 1 Fallgruppe 1
des Teils I Lohngruppenverzeichnis an.

 

In der Protokollerklärung Nr. 8 des Teils I wurde in Anlehnung an die Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts zur Abgrenzung der einfachsten Tätigkeiten der Entgeltgruppe 1
zu den einfachen Tätigkeiten der Entgeltgruppe 2 folgende Definition aufgenommen:
„Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung,
aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht.
Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten,
die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.“

 

Die Vorgänger-Tätigkeitsmerkmale sind auch bisher schon sowohl nach Anlage 2
als auch nach Anlage 4 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung
der Entgeltgruppe 2 zugeordnet worden,
so dass sich für in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte,
die diese Tätigkeiten ausüben, keine Änderung ergibt.

 

Entgeltgruppe 3

 

In Entgeltgruppe 3 wurde (in Anlehnung an das bereits im Arbeiterrecht existierende Tätigkeitsmerkmal)
das folgende neue Tätigkeitsmerkmal vereinbart:
„Beschäftigte (…) mit Tätigkeiten,
für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist,
die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hin-ausgeht“.
Das Tätigkeitsmerkmal „schwierigere Tätigkeiten“ der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a
mit dreijährigem Aufstieg nach Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 des Teils I der Anlage 1a zum BAT
ist in der Entgeltordnung nicht mehr geregelt.
Die bisher unter das Tätigkeitsmerkmal „schwierigere Tätigkeiten“ subsumierten Tätigkeiten
sind nach der Entgeltordnung entweder unter das neue Tätigkeitsmerkmal „schwierige Tätigkeiten“
der Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 oder
- sofern die auszuübende Tätigkeit höhere Anforderungen aufweist als „einfache Tätigkeiten“ -
unter das neue Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 3 zu subsumieren.
Für in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte der Entgeltgruppe 3
(Eingruppierung nach Anlage 4 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung)
ist nur dann eine Höhergruppierung auf Antrag in Entgeltgruppe 4 möglich,
wenn ihre auszuübende Tätigkeit die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals „schwierige Tätigkei-ten“
(siehe hierzu unter Entgeltgruppe 4) erfüllt.
Das betrifft Beschäftigte, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2013
neu eingestellt wurden oder in den TVöD übergeleitete Beschäftigte,
die in diesem Zeitraum ihre Tätigkeit gewechselt haben.

 

Entgeltgruppe 4

 

In Entgeltgruppe 4 sind erstmals Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst geregelt worden;
siehe Ziffer 1.3.2.

 

In Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 haben die Tarifvertragsparteien das neue Tätigkeitsmerkmal
„Beschäftigte (…) mit schwierigen Tätigkeiten“ vereinbart.
„Schwierige Tätigkeiten“ sind Tätigkeiten,
die mehr als eine eingehende Einarbeitung bzw. mehr als eine fachliche Anlernung
im Sinne der Entgeltgruppe 3 erfordern,
z. B. durch einen höheren Aufwand an gedanklicher Arbeit (Protokollerklärung Nr. 7 des Teils I).
Das Vorgänger-Tätigkeitsmerkmal „Angestellte (...) mit schwierigeren Tätigkeiten“ wurde - wie dargelegt -
nicht mehr in der Entgeltordnung vereinbart.
Auch die für dieses Tätigkeitsmerkmal (als Klammerzusatz) vereinbarten Beispielstätigkeiten
wurden in der Entgeltordnung nicht wieder vereinbart.
Stattdessen haben die Tarifvertragsparteien in der Niederschriftserklärung Nr. 5
(zu Teil I der Entgeltordnung, Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1) festgelegt,
dass die Tätigkeiten
„Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung“,
„Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben“,
„Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge
- auch ohne Anleitung -“ der Entgeltgruppe 3
und die Tätigkeiten „Führung von Karteien oder elektronischen Dateien,
die nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordnet sind
oder deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt“ der Entgeltgruppe 4
zugeordnet werden.

Erfüllen in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte der Entgeltgruppe 3
(Eingruppierung nach Anlage 4 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung)
auch die Voraussetzungen des neuen Tätigkeitsmerkmals „schwierige Tätigkeiten“,
ist eine Höhergruppierung auf Antrag in Entgeltgruppe 4 möglich.
Das betrifft Beschäftigte, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2013
neu eingestellt wurden oder in den TVöD übergeleitete Beschäftigte,
die in diesem Zeitraum ihre Tätigkeit gewechselt haben.

 

In Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 2 lautet das Tätigkeitsmerkmal: „Beschäftigte der Entgeltgruppe 3,
deren Tätigkeit mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordert.“
Es basiert auf dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1b
mit Aufstieg nach Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1c des Teils I der An-lage 1a zum BAT.
Die Definition der „gründlichen Fachkenntnisse“ ist unverändert (Protokollerklärung Nr. 6 des Teils I).
Für die bisher nach diesem Tätigkeitsmerkmal gemäß Anlage 4 TVÜ-Bund
in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung
in Entgeltgruppe 3 eingruppierten Beschäftigten ist eine Höhergruppierung auf Antrag
in Entgeltgruppe 4 möglich.
Das betrifft Beschäftigte, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2013 neu eingestellt wurden
oder in den TVöD übergeleitete Beschäftigte, die in diesem Zeitraum ihre Tätigkeit gewechselt haben.

 

2.2.2 Entgeltgruppen 5 bis 9a

 

In den Entgeltgruppen 5 bis 9a wird zusätzlich zur Stärkung des Ausbildungsbezugs
die Eingruppierung von Beschäftigten mit abgeschlossener Berufsausbildung
und entsprechender Tätigkeit ermöglicht; siehe auch Ziffer 1.3.4.
Zur Definition der abgeschlossenen Berufsausbildung siehe § 11 TV EntgO Bund und Teil C Ziffer 3.7.
In den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen 6 bis 9a
wird jeweils auf Beschäftigte einer niedrigeren Entgeltgruppe Bezug genommen.
In den Fällen müssen jeweils auch die Anforderungen des in Bezug genommenen Tätigkeitsmerkmals
vollständig erfüllt sein (Protokollerklärung zu § 2 Abs. 2 Satz 1 TV EntgO Bund); siehe auch Teil C Ziffer 2.2.1.

 

Das neue Grundmerkmal mit Ausbildungsbezug ist in Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 geregelt:
Beschäftigte (…) mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit.
Als alternative und gleichrangige Eingruppierung steht Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2
auch ohne die Anforderung einer abgeschlossenen Berufsausbildung zur Verfügung:
Beschäftigte (…), deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.
Beide Varianten führen zu demselben Ergebnis.
Diese „Zweigleisigkeit“ setzt sich über die Verweise in den Tätigkeitsmerkmalen bis zur Entgeltgruppe 9a fort;
d. h. es muss jeweils entweder die Voraussetzung der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1
(abgeschlossene Berufsausbildung und entsprechende Tätigkeit)
oder der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 (gründliche Fachkenntnisse) erfüllt sein.
In dem Bereich der Entgeltgruppen 5 bis 9a gibt es viele Möglichkeiten
einer Höhergruppierung auf Antrag für in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte.

 

Entgeltgruppe 5

 

Die Entgeltgruppe 5 bildet weiterhin die Grundeingruppierung für den vergleichsweise mittleren Dienst.
Sie unterscheidet zwei Fallgruppen.

 

In Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 ist das neue Tätigkeitsmerkmal aufgenommen worden,
in dem eine abgeschlossene Berufsausbildung und entsprechende Tätigkeit gefordert wird.
Für die Eingruppierung in dieses Tätigkeitsmerkmal reicht die abgeschlossene Berufsausbildung
allein jedoch nicht aus; die auszuübende Tätigkeit muss vielmehr
einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Sinne des § 11 TV EntgO Bund entsprechen,
d. h. die Tätigkeit muss die Berufsausbildung erfordern.
Das Gleiche gilt für die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 6 bis 9a,
soweit sie sich auf Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 beziehen.

 

In Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 basiert das Tätigkeitsmerkmal
auf dem unverändert übernommenen Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1b
mit Aufstieg nach Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 2 des Teils I der Anlage 1a zum BAT.
Auch die Definition der gründlichen Fachkenntnisse ist unverändert (Protokollerklärung Nr. 6 des Teils I).
Das Vorgänger-Tätigkeitsmerkmal ist auch bisher schon sowohl nach Anlage 2
als auch nach Anlage 4 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013
geltenden Fassung der Entgeltgruppe 5 zugeordnet worden,
so dass sich für in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte,
die diese Tätigkeiten auszuüben haben, keine Änderung ergibt.

 

Entgeltgruppe 6

 

In Entgeltgruppe 6 lautet das Tätigkeitsmerkmal:
„Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 oder 2,
deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert.“
Es basiert auf dem inhaltlich unveränderten Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe VII
Fallgruppe 1a mit Aufstieg nach Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1b des Teils I der Anlage 1a zum BAT.
Auch die Definition der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse
ist gegenüber der bisherigen Rechtslage unverändert (Protokollerklärung Nr. 5 des Teils I).
Für die bisher nach diesem Tätigkeitsmerkmal gemäß Anlage 4 TVÜ-Bund
in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in Entgeltgruppe 5 eingruppierten Beschäftigten
ist eine Höhergruppierung auf Antrag in Entgeltgruppe 6 möglich.
Das betrifft Beschäftigte, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2013 neu eingestellt wurden,
oder in den TVöD übergeleitete Beschäftigte, die in diesem Zeitraum ihre Tätigkeit gewechselt haben.

 

Entgeltgruppe 7

 

In Entgeltgruppe 7 ist erstmals im Bereich der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale
für den Verwaltungsdienst ein Tätigkeitsmerkmal geregelt worden; siehe Ziffer 1.3.2.
Es lautet:
„Beschäftigte der Entgeltgruppe 6,
deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert“.
Es basiert ohne inhaltliche Änderungen auf dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe VIb
Fallgruppe 1a der Anlage 1a zum BAT ohne weiteren Aufstieg.
Dieses Vorgänger-Tätigkeitsmerkmal war bisher sowohl nach Anlage 2
als auch nach Anlage 4 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung
der Entgeltgruppe 6 zugeordnet, und zwar für alle Beschäftigten.
Eine Höhergruppierung auf Antrag ist deshalb für alle Beschäftigten möglich,
die dieses Tätigkeitsmerkmal erfüllen, also nicht nur Neueinstellungen und Tätigkeitswechsler,
sondern auch für in den TVöD übergeleitete Beschäftigte.

 

Entgeltgruppe 8

 

In Entgeltgruppe 8 lautet das Tätigkeitsmerkmal:
„Beschäftigte der Entgeltgruppe 6,
deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert.“
Es basiert ohne inhaltliche Änderungen auf dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe Vc
Fallgruppe 1b des Teils I der Anlage 1a zum BAT ohne weiteren Aufstieg.
Dieses Vorgänger-Tätigkeitsmerkmal war bisher auch schon sowohl nach Anlage 2
als auch nach Anlage 4 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung
der Entgeltgruppe 8 zugeordnet,
so dass sich für in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte,
die diese Tätigkeiten auszuüben haben, keine Änderung ergibt.

 

Entgeltgruppe 9a

 

In der neuen Entgeltgruppe 9a lautet das Tätigkeitsmerkmal:
„Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbständige Leistungen erfordert.“
Es basiert ohne inhaltliche Änderungen auf dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe Vc
Fallgruppe 1a mit Aufstieg nach Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1c des Teils I der Anlage 1a zum BAT.
Für die bisher nach diesem Tätigkeitsmerkmal gemäß Anlage 4 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013
geltenden Fassung in Entgeltgruppe 8 eingruppierten Beschäftigten
ist eine Höhergruppierung auf Antrag in Entgeltgruppe 9a möglich.
Das betrifft Beschäftigte, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2013 neu eingestellt wurden
oder in den TVöD übergeleitete Beschäftigte, die in diesem Zeitraum ihre Tätigkeit gewechselt haben.
Die Überleitung der Beschäftigten aus der bisherigen sog. „kleinen Entgeltgruppe 9“
mit verlängerten Stufenlaufzeiten bzw. früherer Endstufe 4 in die neue Entgeltgruppe 9a
erfolgt ohne Antrag des Beschäftigten;
die Stufenzuordnung ist in § 27 Abs. 3 TVÜ-Bund geregelt;
siehe Teil E Ziffer 1.5.3.

 

2.2.3 Entgeltgruppen 9b bis 12

 

In den Entgeltgruppen 9b bis 12 wird zusätzlich zur Stärkung des Ausbildungsbezugs
die Eingruppierung von Beschäftigten mit abgeschlossener Hochschulbildung
und entsprechender Tätigkeit ermöglicht;
des Weiteren ist dazu der „sonstige Beschäftigte“ geregelt.
Zur Definition der abgeschlossenen Hochschulbildung siehe § 8 TV EntgO Bund sowie Teil C Ziffer 3.3.
In den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen 10 bis 12 wird jeweils auf Beschäftigte
einer niedrigeren Entgeltgruppe Bezug genommen.
In den Fällen müssen jeweils auch die Anforderungen
des in Bezug genommenen Tätigkeitsmerkmals vollständig erfüllt sein
(Protokollerklärung zu § 2 Abs. 2 Satz 1 TV EntgO Bund);
siehe auch Teil C Ziffer 2.2.1.

 

Das neue Grundmerkmal mit Ausbildungsbezug ist in Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 geregelt:
„Beschäftigte (…) mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit
sowie sonstige Beschäftigte,
die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben“.
Als alternative und gleichrangige Eingruppierung steht Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 3
auch ohne die Anforderung einer abgeschlossenen Hochschulbildung zur Verfügung:
„Beschäftigte (…), deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert“.
Beide Varianten führen zu demselben Ergebnis.
Diese „Zweigleisigkeit“ setzt sich über die Verweise in den Tätigkeitsmerkmalen bis zur Entgeltgruppe 12 fort;
d. h. es muss jeweils entweder die Voraussetzung
der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 (abgeschlossene Hochschulbildung)
oder der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 3 (gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen)
erfüllt sein.

 

Da die jeweiligen Vorgänger-Tätigkeitsmerkmale sowohl nach Anlage 2
als auch nach Anlage 4 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung
denselben Entgeltgruppen wie nach der Entgeltordnung zugeordnet wurden,
ergeben sich keine Änderungen in den Wertigkeiten.
In dem Bereich der Entgeltgruppen 9b bis 12 ist eine Höhergruppierung auf Antrag deshalb nicht möglich.

 

Entgeltgruppe 9b

 

Die Entgeltgruppe 9b bildet die Grundeingruppierung für den vergleichsweise gehobenen Dienst.
Sie unterscheidet 3 Fallgruppen.

 

In Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 lautet das Tätigkeitsmerkmal:
„Beschäftigte der Fallgruppe 2 oder 3,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 2 oder 3 heraushebt,
dass sie besonders verantwortungsvoll ist.“
Es basiert ohne inhaltliche Änderungen auf dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe IVb
Fallgruppe 1a des Teils I der Anlage 1a zum BAT.
Diese Fallgruppe 1 bildet lediglich die Basis für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10.
Für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b ist sie ohne Bedeutung,
weil bereits die Fallgruppen 2 und 3 die Eingruppierung in Entgeltgruppe 9b
ohne diese Heraushebung vorsehen.

 

In Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 ist das neue Tätigkeitsmerkmal aufgenommen worden,
in dem eine abgeschlossene Hochschulbildung und entsprechende Tätigkeit gefordert wird.
Für die Eingruppierung in dieses Tätigkeitsmerkmal
reicht die abgeschlossene Hochschulbildung allein jedoch nicht aus;
die auszuübende Tätigkeit muss vielmehr einer abgeschlossenen Hochschulbildung
im Sinne des § 8 TV EntgO Bund entsprechen.
Das Gleiche gilt für die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 10 bis 12,
soweit sie sich auf Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 beziehen.

 

In Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 3 lautet das Tätigkeitsmerkmal:
„Beschäftigte (…), deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert“.
Es basiert ohne inhaltliche Änderungen auf dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe Vb
Fallgruppe 1a mit Aufstieg nach Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 2 des Teils I der Anlage 1a zum BAT.
Das Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1b
mit Aufstieg nach Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1b der Anlage 1a zum BAT (Angestellte […],
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1b heraushebt,
dass sie mindestens zu einem Drittel besonders verantwortungsvoll ist),
ist in der Entgeltordnung nicht mehr geregelt,
und in dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 3 aufgegangen.
Die Überleitung der Beschäftigten aus der sog. „großen Entgeltgruppe 9“
mit regulären Stufenlaufzeiten und regulärer Endstufe 5 in die neue Entgeltgruppe 9b
erfolgt ohne Antrag des Beschäftigten.
Die Stufenzuordnung bei Überleitung ist in § 27 Abs. 2 TVÜ-Bund geregelt;
sie erfolgt stufengleich und unter Mitnahme der erworbenen Stufenlaufzeiten,
so dass sich für diese Beschäftigten keine Änderungen in der Höhe ihres Tabellenentgelts
durch die Überleitung ergeben.
Im Übrigen siehe Teil E Ziffer 1.5.2.

 

Entgeltgruppe 10

 

In Entgeltgruppe 10 lautet das Tätigkeitsmerkmal:
„Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1,
deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung
aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 heraushebt.“
Es basiert ohne inhaltliche Änderungen auf dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe IVa
Fallgruppe 1b des Teils I der Anlage 1a zum BAT.

 

Entgeltgruppe 11

 

In Entgeltgruppe 11 lautet das Tätigkeitsmerkmal:
„Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung
aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 heraushebt.“
Es basiert ohne inhaltliche Änderungen auf dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe IVa
Fallgruppe 1a des Teils I der Anlage 1a zum BAT.

 

Entgeltgruppe 12

 

In Entgeltgruppe 12 lautet das Tätigkeitsmerkmal:
„Beschäftigte der Entgeltgruppe 11,
deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung
erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt.“
Es basiert ohne inhaltliche Änderungen auf dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe III
Fallgruppe 1a des Teils I der Anlage 1a zum BAT.

 

2.2.4 Entgeltgruppen 13 bis 15

 

In den Entgeltgruppen 13 bis 15 haben sich keine inhaltlichen Änderungen
zu den Vorgänger-Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1a zum BAT ergeben.
Zur uneingeschränkten Auffangfunktion dieser Tätigkeitsmerkmale siehe Ziffer 2.1.
In den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen 14 und15
wird jeweils auf Beschäftigte einer niedrigeren Entgeltgruppe Bezug genommen.
In den Fällen müssen jeweils auch die Anforderungen
des in Bezug genommenen Tätigkeitsmerkmals vollständig erfüllt sein
(Protokollerklärung zu § 2 Abs. 2 Satz 1 TV EntgO Bund);
siehe auch Teil C Ziffer 2.2.1.

 

Da die jeweiligen Vorgänger-Tätigkeitsmerkmale sowohl nach Anlage 2
als auch nach Anlage 4 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung
denselben Entgeltgruppen wie nach der Entgeltordnung zugeordnet wurden,
ergeben sich keine Änderungen in den Wertigkeiten.
In dem Bereich der Entgeltgruppen 13 bis 15 ist eine Höhergruppierung auf Antrag deshalb nicht möglich.

 

Entgeltgruppe 13

 

Die Entgeltgruppe 13 bildet die Grundeingruppierung für den vergleichsweise höheren Dienst.
Das Tätigkeitsmerkmal lautet:
„Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit
sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben.“
Es basiert ohne inhaltliche Änderungen auf dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe IIa
Fallgruppe 1a des Teils I der Anlage 1a zum BAT.
Zur Definition der abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung
siehe § 7 TV EntgO Bund und Teil C Ziffer 3.2.;
zum „sonstigen Beschäftigten“ siehe Ziffer 1.4.
Für die Eingruppierung in Entgeltgruppe 13
reicht die abgeschlossene wissenschaftlicher Hochschulbildung allein jedoch nicht aus;
die auszuübende Tätigkeit muss vielmehr einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung
im Sinne des § 7 TV EntgO Bund entsprechen,
d. h. sie muss die wissenschaftlichen Hochschulbildung im Sinne des § 7 TV EntgO Bund erfordern.

 

Entgeltgruppe 14

 

In Entgeltgruppe 14 gibt es vier Fallgruppen.

 

In Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1 lautet das Tätigkeitsmerkmal:
„Beschäftigte der Entgeltgruppe 13,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt.“
Es basiert ohne inhaltliche Änderungen auf dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe Ib
Fallgruppe 1a des Teils I der Anlage 1a zum BAT.
Diese Fallgruppe 1 bildet lediglich die Basis für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 15.
Für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 14 ist sie ohne Bedeutung,
weil bereits die Fallgruppen 2 bis 4 die Eingruppierung in Entgeltgruppe 14
ohne die Heraushebung vorsehen.

 

In Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 2 lautet das Tätigkeitsmerkmal:
„Beschäftigte der Entgeltgruppe 13,
deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung
aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt.“
Es basiert ohne inhaltliche Änderungen auf dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe IIa
Fallgruppe 1b mit sechsjährigem Aufstieg nach Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 1c der Anlage 1a zum BAT.

 

In Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 3 lautet das Tätigkeitsmerkmal:
„Beschäftigte der Entgeltgruppe 13,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt,
dass sie mindestens zu einem Drittel hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert.“
Es basiert ohne inhaltliche Änderungen auf dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe IIa
Fallgruppe 1c mit sechsjährigem Aufstieg nach Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 1e der Anlage 1a zum BAT.
Das Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 1d ohne Aufstieg der Anlage 1a zum BAT
(Angestellte […], deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1a heraushebt,
dass sie hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert),
ist in der Entgeltordnung nicht mehr geregelt
und in dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 3 aufgegangen.

Beide Vorgänger-Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppen 2 und 3 waren nach Anlage 4 TVÜ-Bund in der bis
zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung bisher lediglich der Entgeltgruppe 13 zugeordnet worden,
jedoch jeweils mit einer Zulage nach § 17 Abs. 8 TVÜ-Bund versehen.
Das betrifft Beschäftigte, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2013 neu eingestellt wurden
oder in diesem Zeitraum ihre Tätigkeit gewechselt haben.
Mit Inkrafttreten der Entgeltordnung sind nach diesen Tätigkeitsmerkmalen eingruppierte
und in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte nach § 27 Abs. 1 TVÜ-Bund
ohne Antragserfordernis der Entgeltgruppe 14 zugeordnet;
siehe Ziffer 1.3.3 sowie Teil E Ziffer 1.5.1.
Durch diese automatische Zuordnung ergeben sich keine Veränderungen
in der Höhe des Tabellenentgelts.

 

In Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 4 lautet das Tätigkeitsmerkmal:
„Beschäftigte der Entgeltgruppe 13,
denen mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.“
Es basiert ohne inhaltliche Änderungen auf dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe Ib
Fallgruppe 1b des Teils I der Anlage 1a zum BAT.

 

Entgeltgruppe 15

 

In Entgeltgruppe 15 Fallgruppe 1 lautet das Tätigkeitsmerkmal:
„Beschäftigte der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1,
deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung
erheblich aus der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1 heraushebt.“
Es basiert ohne inhaltliche Änderungen auf dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe Ia
Fallgruppe 1a des Teils I der Anlage 1a zum BAT.

 

In Entgeltgruppe 15 Fallgruppe 2 lautete das Tätigkeitsmerkmal:
„Beschäftigte der Entgeltgruppe 13,
denen mindestens fünf Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.“
Es basiert ohne inhaltliche Änderungen auf dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe Ia
Fallgruppe 1b des Teils I der Anlage 1a zum BAT.

 

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