TVöD - Entgeltordnung Bund

Durchführungshinweise des BMI zu den neuen Eingruppierungsvorschriften
C Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund)
4 Abschnitt III - Zulagen
4.4 Zulagen für Beschäftigte im Pflegedienst (§ 18 TV EntgO Bund)

 

4.4 Zulagen für Beschäftigte im Pflegedienst (§ 18 TV EntgO Bund)

 

In § 18 TV EntgO Bund wird die Höhe der Zulagen für Beschäftigte im Pflegedienst geregelt.
Es betrifft die Zulage

für die Pflege von Patienten mit schweren Brandverletzungen
nach der Vorbemerkung Nr. 4 Abs. 4 zu Teil IV Abschnitt 25 der EntgO des Bundes zum TVöD

und für leitende Krankenpflegekräfte
nach der Vorbemerkung Nr. 2 zu Teil IV Abschnitt 25 Unterabschnitt 1der EntgO des Bundes zum TVöD.  

 
Die Zulagenbeträge erhöhen sich entsprechend den allgemeinen Entgelterhöhungen (§ 19 TV EntgO Bund).

 

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