4.3
Entgeltgruppenzulagen (§ 17 TV EntgO Bund)
4.3.1
Regelungen ab 1. Januar 2014
In der Entgeltordnung
sind in einzelnen Tätigkeitsmerkmalen Entgeltgruppenzulagen geregelt
worden.
Beschäftigte haben mit Übertragung der Tätigkeit sofort Anspruch
auf die Entgeltgruppenzulage.
Der Anspruch besteht, solange die anspruchsbegründende Tätigkeit
ausgeübt wird.
Vorgänger der Entgeltgruppenzulagen sind die Vergütungsgruppenzulagen,
welche mit Inkrafttreten des TVöD entfallen sind
(§ 17 Abs. 5 Satz 1 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden
Fassung);
zu den Besitzständen siehe nachfolgende Ziffer 4.3.3.
Teilweise werden diese früheren Vergütungsgruppenzulagen in der
Entgeltordnung
als Entgeltgruppenzulagen geregelt,
so z. B. in Teil III Abschnitt 20 (Geschäftsstellenverwalterinnen
und Geschäftsstellenverwalter
und Beschäftigte in den Serviceeinheiten bei Gerichten und Staatsanwaltschaften)
oder in Teil IV Abschnitt 10 (Beraterinnen und Berater im Flugsicherheitsdienst
der Bundeswehr).
Vielfach sind jedoch für frühere Vergütungsgruppenzulagen keine
Entgeltgruppenzulagen mehr vereinbart worden,
sondern stattdessen höhere Eingruppierungen vorgenommen worden,
so z. B. für Ingenieure, geprüfte Meister, staatlich geprüfte Techniker
oder für Besatzungen von Schiffen
und schwimmenden Geräten im Küstenbereich der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung.
Die Entgeltgruppenzulage ist in dem jeweiligen Tätigkeitsmerkmal
durch einen entsprechenden Klammerzusatz ausgebracht,
der auf eine der Nummern 1 bis 8 des § 17 TV EntgO Bund verweist.
In § 17 TV EntgO Bund ist für jede dieser Nummern die Höhe des
Zulagenbetrags geregelt.
Die Zulagen erhöhen sich entsprechend den allgemeinen Entgelterhöhungen
(§ 19 TV EntgO Bund).
Die Zulagenbeträge orientierten sich an den am 31. Dezember 2013
geltenden Beträgen
des Besitzstandes für Vergütungsgruppenzulagen nach § 9 TVÜ-Bund.
Mehrere betragsmäßig dicht beieinander liegende Zulagen sind zu
einer Zulage zusammengefasst worden,
so dass sich die Anzahl der Zulagenbeträge von 23 auf 8 verringert
hat.
Da - anders als im früheren Recht bei den Vergütungsgruppenzulagen
- eine Entgeltgruppenzulage
bereits ab dem Zeitpunkt der Übertragung der anspruchsbegründenden
Tätigkeit zusteht,
sind die Beträge der Entgeltgruppenzulagen gegenüber den Vergütungsgruppenzulagen
entsprechend verringert worden.
Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage
haben in erster Linie ab dem 1. Januar 2014
neu eingestellte Beschäftigte mit einer Tätigkeit,
deren Tätigkeitsmerkmal eine Entgeltgruppenzulage ausweist.
Aber auch in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte
können die Voraussetzungen auf eine Entgeltgruppenzulage erfüllen.
In den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte müssen eine Entgeltgruppenzulage
beantragen
(§ 28 TVÜ-Bund), siehe Teil E Ziffer 1.6.
4.3.2
Funktionszulagen
Einen Sonderfall bildeten
die sog. Funktionszulagen der früheren Vergütungsordnung.
Bei Ausübung bestimmter Tätigkeiten haben diese Zulagen
bereits unmittelbar bei Übertragung der Tätigkeiten zugestanden.
In der Zeit vom Inkrafttreten des TVöD bis zum 31. Dezember 2013
sind diese Funktionszulagen statisch weitergezahlt worden;
auch Neueinstellungen konnten bei Übertragung einer entsprechenden
Tätigkeit eine
Funktionszulage erhalten (§ 17 Abs. 5 Satz 2 TVÜ-Bund in der Fassung
bis zum 31. Dezember 2013).
In der Entgeltordnung sind z. B. in folgenden Abschnitten frühere
Funktionszulagen
als Entgeltgruppenzulagen nach § 17 TV EntgO Bund geregelt:
Teil III Abschnitt 16.1 für Fremdsprachenassistentinnen und Fremdsprachenassistenten
sowie in
Teil IV Abschnitt 7 für Schichtführerinnen und Schichtführer im
Fernsprechverkehr.
Andere frühere Funktionszulagen wie z. B. für Schreibkräfte sind
im TV EntgO Bund nicht mehr vereinbart worden.
4.3.3
Auswirkung auf Besitzstandszulagen des § 9 TVÜ-Bund (Vergütungsgruppenzulagen)
Für Beschäftigte, die
am 31. Dezember 2013 eine Besitzstandszulage nach § 9 TVÜ-Bund
(für bisherige Vergütungsgruppenzulagen) erhalten haben,
ändert sich durch das Inkrafttreten des TV EntgO Bund an dieser
Besitzstandszulage nichts.
Die Besitzstandszulage nach § 9 TVÜ-Bund entfällt aber in den Fällen
des § 26 Abs. 3 und 5 TVÜ-Bund,
wenn Beschäftigte auf ihren Antrag nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund höhergruppiert
werden;
siehe dazu Teil E Ziffer 1.4.
In der neuen Konkurrenzregelung des § 9 Abs. 4 Satz 3 TVÜ-Bund
wird klargestellt,
dass neben der Besitzstandszulage des § 9 TVÜ-Bund ein weiterer
Anspruch
auf eine Entgeltgruppenzulage nach dem TV EntgO Bund nicht zusteht;
siehe auch Teil E Ziffer 2.3.
Im Übrigen wird sich für in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte
mit einem Besitzstand nach § 9 TVÜ-Bund der Antrag auf eine Entgeltgruppenzulage
nach § 28 TVÜ-Bund finanziell nicht lohnen, weil die Betragshöhe
des Besitzstandes
die Betragshöhe der Entgeltgruppenzulage regelmäßig überschreiten
wird.

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